Pillar 2: Mindeststeueranpassungsgesetz
- Am 23.12.2025 wurde das Gesetzgebungsverfahren zum Mindeststeueranpassungsgesetz abgeschlossen
- Das Gesetz enthält Anpassungen im Mindeststeuergesetz und weiteren Steuergesetzen
- Pillar 2 bleibt auch auf OECD- und EU-Ebene in Bewegung
Überblick
Das deutsche Mindeststeuergesetz ist am 28. Dezember 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung um. Trotz abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens besteht weiterhin Anpassungsbedarf: Deutschland muss neue OECD-Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten nach deren Veröffentlichung in nationales Recht überführen. Dies erfolgt nun mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz.
Das Gesetz enthält zudem steuerliche Begleitmaßnahmen. Ziel ist es, grenzüberschreitende Abwehrmaßnahmen zu streichen oder einzuschränken, die durch die Mindestbesteuerung überflüssig geworden sind. Darüber hinaus werden durch Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz und im EU-Amtshilfegesetz die Vorgaben der DAC9-Richtlinie umgesetzt. Diese erleichtert den Meldeprozess und reduziert den Verwaltungsaufwand, indem sie eine zentrale Einreichung der Mindeststeuerberichte innerhalb der EU ermöglicht.
Wichtige Änderungen im MinStG
- „Nicht erfasste Steuern“ umfassen künftig auch Steuern, die Geschäftsjahre vor dem Übergangsjahr betreffen (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG). Sie werden aber weiterhin als vereinfacht erfasste Steuern beim CbCR-Safe-Harbour berücksichtigt (§ 87 Abs. 4 MinStG).
- Aktive latente Steuern, die aufgrund des Wahlrechts nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB bilanziell nicht ausgewiesen sind, fließen künftig in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ein (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG).
- Latente Steuern sind künftig auf Basis der sogenannten Mindeststeuer-Buchwerte zu ermitteln (§ 50 Abs. 1a MinStG). Das führt faktisch zur Pflicht einer eigenen Steuerbilanz für die Mindeststeuer.
- Die Nachversteuerung latenter Steuern wird durch die Möglichkeit der Gruppenbildung vereinfacht (§ 50a MinStG).
- Bei Umwandlungen wird klargestellt, dass Übernahmegewinne grundsätzlich steuerfrei sind und auch Übernahmeverluste steuerlich nicht berücksichtigt werden (§66 Abs. 2 MinStG).
- Unternehmensgruppen mit abweichenden oder verkürzten Wirtschaftsjahren müssen ihren ersten Mindeststeuer-Bericht frühestens zum 30. Juni 2026 einreichen (§75 Abs. 3 MinStG).
- Eine Ausnahme von der Abgabeverpflichtung des Mindeststeuerberichts greift, wenn der Mindeststeuerbericht bereits von der obersten Muttergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat eingereicht wurde (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MinStG).
- Es besteht künftig eine Berichtigungspflicht für fehlerhafte Mindeststeuerberichte (§ 75a MinStG).
- Die Regelungen zu Steuerattributen des Übergangsjahrs werden konkretisiert (§§82 bis 82c MinStG). Sie betreffen die Berücksichtigung latenter Steuern aus dem Geschäftsjahr vor der erstmaligen Anwendung von Pillar
- CbCR-Safe Harbours:
- Unternehmensgruppen, die keinen länderbezogenen Bericht erstellen müssen, können den Safe Harbour dennoch nutzen, sofern sie die Angaben zugrunde legen, die sie bei bestehender Berichtspflicht gemacht hätten (§84 Abs. 1 MinStG).
- Innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets müssen konsistente Datenquellen verwendet werden – entweder Jahresabschlüsse oder Berichtspakete (§ 87 Abs. 2 MinStG).
- Für Betriebsstätten ohne qualifizierte Rechnungslegungsdaten können die für die Erstellung des länderbezogenen Berichts verwendeten Unterlagen herangezogen werden (§ 87 Abs. 2 Nr. 4 MinStG).
- Zudem gibt es neue Regelungen zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen im Zusammenhang mit dem CbCR-Safe Harbour (§ 87b MinStG).
- Für Geschäftseinheiten, die bereits vor Anwendung der Primär- oder Sekundärergänzungssteuerregelung der nationalen Ergänzungssteuer unterliegen, ist für die nationale Ergänzungssteuerregelung ein neues Übergangsjahr vorgesehen, sobald die Primär- oder Sekundärergänzungssteuer wirksam wird (§ 93a MinStG).
- Eine Rechtsverordnung soll künftig die Steuerhoheitsgebiete mit anerkannten Primär-, Sekundär- und nationalen Ergänzungssteuern benennen (§ 99 Abs. 5 MinStG).
Steuerliche Begleitmaßnahmen
- Lizenzschranke (§ 4j EStG): Die Regelung entfällt rückwirkend ab 2025.
- Hinzurechnungsbesteuerung:
- 9 AStG: Die absolute Freigrenze steigt von 80.000 € auf 100.000 €. Sie gilt künftig gesellschaftsbezogen. Die relative Freigrenze wird von 10 % auf ein Drittel erhöht. Die Prüfung erfolgt nur noch auf Ebene der Zwischengesellschaft, sodass der bisher notwendige gesellschafterbezogene Prüfungsschritt auf Ebene der Inlandsbeteiligten entfällt. Anwendung ab 2026.
- 13 AStG: Einführung einer Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % bei Kapitalanlage-Einkünften. Die Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 Satz 2 AStG (Zusammenwirken von Gesellschaftern einer Personengesellschaft) gilt für die einzubeziehenden nahestehenden Personen nicht. Anwendung rückwirkend ab 2022. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Freigrenzen analog zu § 9 AStG. Anwendung ab 2026.
- Wegzugsbesteuerung: In Rückkehrfällen nach § 6 Abs. 3 AStG i.d.F. bis 30. Juni 2021 entfällt die Wegzugssteuer nicht, wenn nach dem 16. August 2023 sogenannte substanzielle Gewinnausschüttungen oder eine substanzielle Einlagenrückgewähr erfolgen. „Substanziell“ bedeutet mehr als 25 % des gemeinen Werts der Anteile. Damit wird eine Regelungslücke, die bisher von der Finanzverwaltung durch ein BMF-Schreiben geschlossen wurde, nun durch eine gesetzliche Regelung geschlossen. Anwendung rückwirkend ab 1. Juli 2021.
- Investmentsteuerrecht (§ 37 InvStG): Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds.
Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
Fast zeitgleich mit dem MinStAnpG wurde am 29. Dezember 2025 auch das Gesetzgebungsverfahren zur Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV) abgeschlossen. Die Verordnung konkretisiert Umfang, Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten. Sie stellt klar, dass der Mindeststeuerbericht auf Grundlage der GloBE‑Mustervorschriften zu erstellen ist. Zudem enthält sie eine Vereinfachungsregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen wird für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Juli 2030 enden, eine vereinfachte Berichterstattung ermöglicht.
Ausblick
Neben dem nationalen Recht entwickeln sich auch die internationalen Rahmenbedingungen rund um Pillar 2 weiterhin dynamisch. Die USA lehnen eine Umsetzung der OECD-Vorgaben nach wie vor ab und verweisen stattdessen auf ihr eigenes Mindeststeuersystem. Zuletzt führten Drohungen mit Strafzöllen gegenüber Staaten, die Pillar 2 anwenden, zu erheblichen Spannungen. Als Reaktion darauf haben die G7-Staaten einen sogenannten „Side-by-Side“-Ansatz vereinbart, der mit dem am 5. Januar 2026 von der OECD veröffentlichten „Side-by-Side“-Package umgesetzt werden soll. Dieses enthält auch neue Erleichterungen durch die Safe Harbours.
