Veröffentlicht am 15. Januar 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Pillar 2: OECD-Side-by-Side-Package bringt neue Erleichterungen

  • US-Gesellschaften werden durch Safe-Harbours weitgehend von Pillar 2 ausgenommen
  • Zusätzliche Entlastungen für alle Unternehmensgruppen durch Safe-Harbours
  • Vollberechnung kann in vielen Fällen langfristig vermieden werden
Anna Luce
Partner
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin
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Das am 5. Januar 2026 veröffentlichte OECD-Package setzt den von den G7 vereinbarten Side-by-Side-Ansatz um. US-Gesellschaften werden dadurch weitgehend aus Pillar 2 herausgenommen. Daneben enthält das Package auch Erleichterungen für alle Unternehmensgruppen.

Erleichterungen für alle Unternehmensgruppen

Kurzfristig entlastet vor allem die Verlängerung des CbCR-Safe-Harbours um ein Jahr. So können Synergien mit CbCR länger genutzt und Compliance-Aufwand sowie Kosten deutlich reduziert werden.

Auch nach Auslaufen des CbCR-Safe-Harbours können viele Unternehmensgruppen von permanenten Safe-Harbours profitieren. Der Grundstein dafür ist im deutschen Mindeststeuergesetz schon gelegt. Bisher fehlten jedoch die konkreten OECD-Berechnungsmaßgaben für die drei Tests (Effektivsteuersatz-Test, Routinegewinn-Test, Wesentlichkeitsgrenze-Test).

Für den Effektivsteuersatz-Safe-Harbour enthält das OECD-Package die Berechnungsmaßgaben. Sie basieren nicht auf CbCR-Daten, sondern auf HB II Reporting Packages. Anpassungen sind nötig, aber geringer als bei der Vollberechnung. Die „once-out-always-out“-Regel gilt hier erfreulicherweise nicht.

2027 laufen CbCR-Safe-Harbour und Effektivsteuersatz-Safe-Harbour parallel. Wird die CbCR-Schwelle erfüllt (2027: 17 % vs. 15 % beim Effektivsteuersatz-Safe-Harbour), ist dieser wegen des geringeren Aufwands vorzuziehen.

Erleichterungen für US-Unternehmensgruppen

Ab 2027 werden Unternehmensgruppen mit US-Oberster Muttergesellschaft durch den Side-by-Side-Safe-Harbour vollständig von Primär- und Sekundärergänzungssteuern ausgenommen. Nationale Ergänzungssteuern bleiben anwendbar. Auch die Pflicht zur Abgabe von Mindeststeuerberichten besteht weiterhin.

Alle Neuerungen auf einen Blick

Safe-Harbour

Bisherige Regelung im Mindeststeuergesetz

Neuerungen durch OECD-Side-by-Side-Package

Temporärer CbCR-Safe-Harbour Anwendung für Wirtschaftsjahre, die

  • bis zum 31.12.2026 beginnen
  • und spätestens zum 30.6.2028 enden
Anwendung für Wirtschaftsjahre, die

  • bis zum 31.12.2027 beginnen
  • und spätestens zum 30.6.2029 enden
Permanenter Effektivsteuersatz-Safe-Harbour Fehlende Berechnungsmaßgaben
  • Finale Berechnungsmaßgaben
  • Anwendung ab Geschäftsjahr 2027
Safe-Harbour für substanzbasierte Steuervergünstigungen Anwendung ab Geschäftsjahr 2026
Side-by-Side-Safe-Harbour
  • Keine Primär- und Sekundärergänzungssteuer für gesamte Gruppe bei Oberster Muttergesellschaft in qualifiziertem Steuerhoheitsgebiet (bisher nur USA)
  • Anwendung ab Geschäftsjahr 2026
UPE-Safe-Harbour Temporärer Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour für Geschäftsjahre, die

  • spätestens zum 31.12.2025 beginnen
  • und spätestens zum 31.12.2026 enden
  • Faktische Verlängerung des Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbours
  • Anwendung ab Geschäftsjahr 2026

Zum Überblick über die schon bestehenden Safe-Harbours im Mindeststeuergesetz

Anwendbarkeit

Die neuen Regelungen müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden – in Deutschland ebenso wie in den meisten anderen Steuerhoheitsgebieten. In der EU ist keine Änderung der Richtlinie erforderlich. Die Mitgliedstaaten haben der Umsetzung der neuen Safe-Harbours über die Öffnungsklausel bereits zugestimmt.