Portugal: Neue Rechnungsstellung seit 2023 – auch für bestimmte, nicht ansässige Steuerpflichtige
Auch die Rechnungsstellung in Portugal wird zunehmend bürokratischer und viele Maßnahmen in den vergangenen Jahren wurden mit aufschiebender Wirkung oder mit zeitlicher Verzögerung genehmigt, wie z. B. die Notwendigkeit einer von den portugiesischen Steuerbehörden zertifizierten Rechnungsstellungssoftware, eines QR-Codes und eines ATCUD-Codes in den Rechnungen und seit kurzem, hier für Umsätze seit dem 1.1.2023, auch die Notwendigkeit, eine SAF-T-Datei (sog. Standard Audit File for Tax) an die Steuerbehörden zu senden. Letzteres (SAF-T-Dokumente) im portugiesischen Schema betrifft die elektronische Erklärung von Rechnungen, von Transportdokumenten und Buchungen im XML-Format.
SAF-T-PT für die elektronische Erklärung von Rechnungen, Transportdokumenten und Buchungen im XML-Format
Portugal ist eines der EU-Mitgliedstaaten, die SAF-T-Dateien für (Umsatz-)Steuererklärungen und die elektronische Rechnungsstellung sowie von Transportdokumenten verwenden. SAF-T wurde bereits 2008 in Portugal eingeführt, 2013 aber erst von der portugiesischen Steuerbehörde verbindlich vorgeschrieben. Bestimmte, dort ansässige Unternehmen sind seitdem dazu verpflichtet, Rechnungen und Transportdokumente im SAF-T-Format zu übermitteln. Die Unternehmen müssen ihre ERP- und Buchhaltungssoftware an das SAF-T-Format anpassen und einen automatischen Kommunikationskanal mit der Steuerbehörde einrichten.
Seit 1. Januar 2023 haben nun auch nicht in Portugal ansässige Steuerpflichtige ihre Rechnungen an die lokale Steuerbehörde übermitteln, indem sie zu diesem Zweck die Datei SAF-T (PT) verwenden, hier für die elektronische Erklärung von Rechnungen, Transportdokumenten und Buchungen im XML-Format.
Praxishinweise
Es ist zu beachten, dass es keine Verpflichtung gibt für: (i) nicht gebietsansässige Steuerpflichtige (also z.B. in Deutschland ansässige Unternehmer) ohne Betriebsstätte oder Steuervertreter (tax representative) in Portugal – in diesem Fall fällt die Verpflichtung zur Abführung der Steuer dem Steuerpflichtigen zu, der die Gegenstände oder Dienstleistungen bezieht (Reverse Charge); (ii) wenn die Vorgänge im Rahmen der Sonderregelungen „One-Stop-Shop” – OSS-Meldeverfahren – erfasst werden.
Sollten also umgekehrt z.B. Betriebsstätten für umsatzsteuerliche Zwecke von im Ausland ansässigen Unternehmern angemeldet sein, ein lokaler Fiskalvertreter in Portugal bestellt sein oder Abrechnungen im Wege des sog. „Self-Billing” vom (nicht-ansässigen, unternehmerischen) Leistungsempfänger über lokale Umsätze vorgenommen werden, hat auch ein nicht in Portugal ansässiger Unternehmer diese lokalen Rechnungserstellungs- und -übermittlungsanforderungen zu beachten. RÖDL Portugal kann mit eigenem ERP-System und Softwareanwendungen bei den erforderlichen Rechnungsstellungen und -übermittlungen usw. unterstützen.