Veröffentlicht am 5. März 2024
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Progressionsvorbehalt

Thorsten Beduhn
Partner
Diplom-Kaufmann, Rechtsanwalt, Steuerberater
Susanne Weber
Partner
Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberaterin
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Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde der Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab dem Kalenderjahr 2020 erweitert

Dieser gilt seitdem auch für beschränkt Steuer­pflichtige (sog. Pflichtveranlagungen), die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben, so dass aus einem oder weiteren Dienstverhältnissen die Steuerklasse 6 anzuwenden war (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG), oder bei denen der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug den von einem früheren Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns nicht berücksichtigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG). Diese Fälle erkennt man daran, dass in der Lohnsteuer­be­scheinigung der Großbuchstabe „S“ abgedruckt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 6 EStG), oder bei denen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug nach der sog. Fünftelregelung versteuert wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG i.Vm. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).

Daher wurden die Ausführungen im BMF-Schreiben entsprechend ergänzt, um den veränderten Vor­schriften Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht voraussetzt, dass das jeweilige DBA Deutschland ausdrücklich eine Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt einräumt, viel­mehr wird es als ausreichend angesehen, dass das DBA die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nicht verbietet. Bei Einkünften, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind (z.B. Tätigkeiten für die EU, UNO oder NATO), gilt der Pro­gressions­vor­behalt aber nur, wenn er in dem jeweiligen Übereinkommen ausdrücklich zugelassen worden ist.