Progressionsvorbehalt
Dieser gilt seitdem auch für beschränkt Steuerpflichtige (sog. Pflichtveranlagungen), die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben, so dass aus einem oder weiteren Dienstverhältnissen die Steuerklasse 6 anzuwenden war (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG), oder bei denen der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug den von einem früheren Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns nicht berücksichtigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG). Diese Fälle erkennt man daran, dass in der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „S“ abgedruckt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 6 EStG), oder bei denen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug nach der sog. Fünftelregelung versteuert wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG i.Vm. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).
Daher wurden die Ausführungen im BMF-Schreiben entsprechend ergänzt, um den veränderten Vorschriften Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht voraussetzt, dass das jeweilige DBA Deutschland ausdrücklich eine Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt einräumt, vielmehr wird es als ausreichend angesehen, dass das DBA die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nicht verbietet. Bei Einkünften, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind (z.B. Tätigkeiten für die EU, UNO oder NATO), gilt der Progressionsvorbehalt aber nur, wenn er in dem jeweiligen Übereinkommen ausdrücklich zugelassen worden ist.