Prüfungspflicht im Rahmen der Endabrechnung der Strompreisbremse
Im Jahr 2022 sind die Energiepreise, insbesondere für Erdgas und Strom, aufgrund des Angriffs Russlands auf die Ukraine stark gestiegen. Um private Haushalte und Unternehmen zu entlasten, wurden das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) eingeführt.
Nach § 4 Abs. 1 StromPBG waren Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) verpflichtet, den Letztverbrauchern eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des ermittelten monatlichen Entlastungsbetrags zu gewähren. Gemäß § 20 StromPBG haben die EVU Anspruch auf Erstattung dieser Entlastungsbeträge durch die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und im Jahr 2023 bereits hohe Vorauszahlungen erhalten.
EVU müssen den ÜNB nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StromPBG bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres die zusammengefasste Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge mitteilen. Diese Endabrechnungen müssen nach § 34 Satz 1 StromPBG von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und elektronisch signiert vorgelegt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aufgrund der unklaren Gesetzeslage in einem Schreiben vom 18. März 2024 klargestellt, die Endabrechnung für Strom entweder zum 31. Mai2024oder 31. Mai2025vorgelegt werden kann. Bislang haben aufgrund fehlender Informationen (z.B. noch nicht vorliegende Endabrechnungen aufgrund rollierender Verbrauchsablesungen, Nachweise von besonders betroffenen Unternehmen, usw.) die wenigsten EVU ihre Endabrechnung abgegeben, sodass für diese die Frist 31. Mai 2025 maßgeblich ist. Die regelzonenverantwortlichen ÜNB erstellen die Abrechnung mit den jeweiligen EVU zum 31. August 2025.
Gerne können wir Sie bei Fragen rund um die Endabrechnung unterstützen und die erforderliche Prüfung für Sie durchführen. Kommen Sie auf uns zu.