Prüfung von Steuern vom Einkommen an IAS 12
Die Überleitungsrechnung erläutert die Unterschiedsbeträge zwischen dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Steueraufwand (oder -ertrag) und dem üblichen Steuersatz, der auf das Ergebnis vor Steuern (einen Jahresüberschuss oder -fehlbetrag) anzuwenden ist, d.h. dem voraussichtlichen Steueraufwand.
- Erstellung der Körperschaftsteuererklärung (abziehbare x nicht abziehbare Aufwendungen, steuerpflichtige Erträge);
- Unterscheidung zwischen permanenten und temporären Differenzen bei Erstellung der Körperschaftsteuererklärung und Errechnung der latenten Steuern;
- Methode der Errechnung von latenten Steuern – z.B. nach dem Vorsichtsprinzip Nichtberücksichtigung einiger temporärer Differenzen.
Vor der Überleitung des handelsrechtlichen Ergebnisses zum Steuergewinn /-verlust müssen folgende vier Unterlagen vorliegen:
- Bilanz;
- Gewinn-und Verlustrechnung bzw. Ergebnisrechnung;
- Körperschaftsteuererklärung (oder kalkulierte Körperschaftsteuer für die Bildung der Körperschaftsteuerrückstellung);
- detaillierte Kalkulation der latenten Steuern für den aktuellen sowie vorherigen Veranlagungszeitraum.
Obwohl die Überleitungsrechnung nach mehreren Methoden erstellt werden kann, wird meistens vom kalkulierten Steueraufwand ausgegangen, aus dem sich der tatsächliche Steueraufwand ergibt. Im ersten Schritt muss das Ergebnis vor Steuern für das abgelaufene Geschäftsjahr ermittelt werden, nach dem der voraussichtliche Steueraufwand festgestellt wird (Ergebnis vor Steuern * Körperschaftsteuersatz). Anschließend sind die Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen Ergebnis und Steuergewinn zu ermitteln, die mit einem abweichenden Körperschaftsteuersatz besteuert werden und die künftige Steuerbelastung oder -entlastung beeinflussen. Dieser Betrag wird mit dem Steuersatz multipliziert. Zwischen dem handelsrechtlichen Ergebnis und Steuergewinn bzw. -verlust können folgende Differenzen entstehen:
- steuerfreie Dividendenerträge;
- nicht abziehbare Aufwendungen (permanente Differenzen) – Bewirtungskosten, handelsrechtliche Abschreibungen auf Forderungen;
- temporäre Differenzen zwischen den Buch- und Steuerwerten, aus denen sich latente Steuern ergeben, werden nicht berücksichtigt (u.a. Rückstellung für den ausstehenden Urlaub, handelsrechtliche Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens oder Abweichungen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Abschreibungen auf die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens);
- Ermittlung potentieller temporärer Differenzen, aus denen keine latenten Steuern errechnet werden (im Geschäftsjahr, in dem ein Steuerverlust entsteht, werden latente Steuern aus Verlustvorträgen nach dem Vorsichtsprinzip nicht oder nur teilweise abgegrenzt oder Rückstellungen/Wertberichtigungen, bei denen es nicht ausreichend sicher ist, dass sie als steuerrechtliche Rückstellungen/ Wertberichtigungen gelten).
Wird der Körperschaftsteuersatz gegenüber dem Vorjahr geändert, ist zu beziffern, inwieweit sich dadurch latente Steuern ändern.