Veröffentlicht am 26. Februar 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Vom Engpass zur Effizienz: Rechtliche und wirtschaftliche Perspektiven auf Flexible Connection Agreements

  • FCAs ermöglichen trotz Engpässen schnelle BESS‑ und PV‑Anschlüsse.
  • Rechtliche Grundlagen in EEG und EnWG definieren Mindestanforderungen.
  • Statische, dynamische und volldynamische FCAs erhöhen Netzeffizienz.
  • Diskussionspapier zeigt FCA‑Relevanz in aktuellen Regulierungsprozessen.
Jannik Vetter-Gindele
Senior Associate
Consultant
Leopold Gottinger
Rechtsanwalt
Flexible Connection Agreements (FCAs) gelten als zentraler Baustein, um Netzanschlüsse trotz struktureller Engpässe schneller und effizienter zu realisieren. Der Beitrag zeigt, welche rechtlichen Anforderungen und wirtschaftlichen Chancen mit FCA verbunden sind – und warum sie für Netzbetreiber wie Anschlussnehmer zu einem strategischen Instrument der Energiewende werden können.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreements, FCAs) gewinnen für Projektentwickler massiv an Bedeutung, weil sie trotz knapper Netzanschlusskapazitäten den Anschluss von PV‑Anlagen, Großverbrauchern und insbesondere Batteriespeichern (BESS) ermöglichen und so die vorhandene Infrastruktur deutlich effizienter nutzen. Durch statische oder (voll)dynamische Leistungsbegrenzungen lassen sich BESS frühzeitig ans Netz bringen, ohne auf langwierige und kostenintensive Netzausbauten (Stichwort Baukostenzuschuss) warten zu müssen.

Dies ist ein entscheidender Vorteil in einem Markt, in dem BESS‑Projekte um knappe Netzanschlusskapazitäten konkurrieren. Für Projektentwickler eröffnet dies die Möglichkeit, BESS zeitnah zu integrieren, Co‑Location‑Ansätze wirtschaftlich zu nutzen und zusätzliche Wertschöpfung zu generieren, während Netzengpässe reduziert und Eingriffe im Redispatch weitgehend vermieden werden. Insgesamt ermöglichen FCAs wirtschaftlich tragfähige BESS‑Projekte an Standorten, die mit klassischen Netzanschlüssen heute kaum oder nur stark verzögert realisierbar wären.1

Netzanschlüsse sind längst zu einem Engpassfaktor der Energiewende geworden. FCAs sollen diesen Flaschenhals aufbrechen, indem sie neue Spielräume zwischen technischer Leistungsfähigkeit, regulatorischen Vorgaben und unternehmerischer Planung schaffen. Hierzu wurden im vergangenen Jahr durch das sogenannte „Solarspitzengesetz“ (Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21. Februar 2025) zwei zentrale Normen eingeführt: § 8a EEG 2023 sowie § 17 Abs. 2b EnWG.

Rechtliche Grundlagen

Beide Normen setzen folgende Mindestinhalte eines FCA fest:

  1. Leistungsbegrenzung bzgl. maximaler Ein- oder Ausspeisung,
  2. Zeitfenster von verschieden hoher Ein- oder Ausspeisung,
  3. Dauer des FCA,
  4. Technische Anforderungen an die Leistungsbegrenzung sowie
  5. Haftungsregelungen bei der Überschreitung der Leistungsbegrenzung.

In § 8a EEG 2023 ist zusätzlich noch ein Einverständnis anderer Anlagen- oder Speicherbetreiber desselben Netzverknüpfungspunkts gefordert, falls an diesem bereits andere Betreiber angeschlossen sind oder noch werden sollen.

Rechtliche Relevanz von FCAs

Die Einführung dieser Normen hat nun zu einer rechtlichen Klarstellung geführt, dass FCAs auch im deutschen Markt ausdrücklich zulässig sind. Darüber hinaus wurde ihnen im Rahmen von Netzanschlussverfahren ebenso eine Bedeutung beigemessen.

Erneuerbare-Energien-Anlagen oder Grünstromspeicher können vom bevorzugten Netzanschlussverfahren nach § 8 EEG 2023 profitieren. Der Netzanschlusspunkt und damit Anspruchsinhalt ist nach § 8 Abs. 1 S. 1 EEG 2023 der Punkt, der bezogen auf die Spannungsebene geeignet ist sowie den per Luftlinie nächsten Punkt darstellt. Kommt der Netzbetreiber jedoch zu dem Schluss, dass ein anderer Verknüpfungspunkt technisch und wirtschaftlich günstiger ist, kann er sich für diesen Punkt entscheiden, selbst wenn er nicht der räumlich nächste ist.

In diesem Fall muss der Netzbetreiber jedoch nach § 8a Abs. 3 EEG 2023 prüfen, ob der Abschluss eines FCA am ursprünglichen Punkt möglich ist, und das Prüfungsergebnis dem Anschlussbegehrenden mitteilen. Hierdurch soll erreicht werden, dass gegebenenfalls geringere Ausbaukosten anfallen, wenn räumlich nähere Netzverknüpfungspunkte durch FCAs technisch ausgereizt werden können.

Darüber hinaus darf der Anschlussbegehrende selbst nach § 8 Abs. 2 S. 1 EEG 2023 einen anderen Netzverknüpfungspunkt wählen, in diesem Fall kann er dies mit dem Angebot auf ein FCA verbinden. Somit ist grundsätzlich auch die Wahl eines Netzverknüpfungspunktes möglich, welcher bereits von einem anderen Anschlussnehmer genutzt wird und möglicherweise zuvor nicht für einen weiteren Netzanschluss in Frage gekommen wäre.

Im EnWG beschränkt sich der Anwendungsbereich lediglich darauf, dass der Abschluss eines FCA vom Netzbetreiber angeboten werden „kann“ – ein besonderer Anspruch, wie er im EEG vorgesehen ist, besteht hier also nicht. Dafür bezieht sich diese Regelung ausnahmslos auf alle Anschlussnehmer und ist nicht auf Erneuerbare Energien beschränkt.

Möglichkeiten der Ausgestaltung

Grundlage eines FCA ist, dass die vom Netzanschluss zur Verfügung gestellte Anschlussleistung konstant oder zumindest zeitweise unter der installierten Leistung der angeschlossenen Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage bzw. eines Speichers liegt. Die genaue Ausgestaltung kann grundsätzlich frei gewählt werden, die Bundesregierung sieht in ihrer Begründung zum Solarspitzengesetz (Drucksache 20/14235) jedoch diverse Möglichkeiten:

Bei einer statischen Leistungsbegrenzung steht für die Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung die Netzanschlussleistung in Höhe eines konstant vorgegebenen Maximalwertes unterhalb der installierten Leistung der Anlage oder Verbrauchseinrichtung zur Verfügung. In der Praxis kann dies beispielsweise bedeuten, dass bei einer Anlage mit 200 kW installierter Leistung dauerhaft lediglich 150 kW über den Netzanschluss genutzt werden dürfen, wodurch insbesondere bei Behind‑the‑Meter‑Speichern eindeutig festgelegt ist, welcher Leistungsanteil in das Netz eingespeist werden kann, während die verbleibende Leistung vorrangig der Versorgung des eigenen Lastgangs dient.

Bei einer dynamischen Leistungsbegrenzung ist die Netzanschlussleistung in vom Netzbetreiber vorab definierten und planbaren Zeitfenstern in unterschiedlicher Höhe nutzbar. Eine solche dynamische Begrenzung kann beispielsweise so gestaltet sein, dass in zuvor festgelegten Zeiträumen hoher PV‑Einspeisung – etwa zwischen April und August in den Stunden von 11:00 bis 16:00 Uhr – nur eine reduzierte maximale Einspeiseleistung zur Verfügung steht, während außerhalb dieser Zeitfenster eine höhere Einspeiseleistung genutzt werden kann.

Bei einer volldynamischen Leistungsbegrenzung kann der Netzanschluss grundsätzlich im Umfang der maximalen Anschlussleistung genutzt werden – dem Verteilernetzbetreiber wird aber das Recht gegeben, ereignisorientiert je nach Auslastung die Höhe der Anschlussleistung, ggf. bis auf eine vereinbarte Untergrenze, zu beschränken, um so eine höhere Auslastung in Zeiten, in denen es keine Engpässe gibt, zu ermöglichen. Gerade für Großspeicher bietet die volldynamische Variante den Vorteil, dass Lade- und Entladeprozesse nur im tatsächlichen Bedarfsfall begrenzt werden und ansonsten die volle Anschlussleistung genutzt werden kann. Dadurch bleibt die Fähigkeit des Speichers, Arbitrage- und Systemdienstleistungsmärkte zu bedienen, weitgehend unangetastet, während der Netzbetreiber gleichzeitig ein flexibles Instrument zur kurzfristigen Engpassbewältigung erhält.

Hinweise aus dem Diskussionspapier des Kooperationsforums Großbatteriespeicher

Die im Diskussionspapier des Kooperationsforums Großbatteriespeicher zusammengefassten Ergebnisse vom 18.02.20262 gewinnen vor dem Hintergrund der aktuellen energiewirtschaftlichen Entwicklungen besondere Relevanz. Der Speicherboom der letzten Jahre hat zu einer deutlichen Verschärfung der Netzanschlussengpässe geführt, während gleichzeitig zentrale Regulierungsverfahren wie „AgNes“ und „MiSpeL“ sowie das unmittelbar bevorstehende Netzanschlusspaket des BMWK grundlegende Weichen stellen werden.

Das Diskussionspapier zeigt eindrücklich, dass FCAs in dieser Übergangsphase eine Schlüsselrolle einnehmen: Sie ermöglichen den schnellen Anschluss dringend benötigter Flexibilität, während der regulatorische Rahmen noch im Fluss ist. Zugleich machen die Beiträge der über 50 beteiligten Unternehmen deutlich, dass die technische und wirtschaftliche Integration von Großspeichern nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern in engem Zusammenhang mit Netzausbau, Engpassmanagement und zukünftigen Netzentgeltstrukturen steht. In dieser Situation liefert das Diskussionspapier einen wichtigen praktischen Orientierungsrahmen, um die anstehenden politischen Entscheidungen energiewirtschaftlich einzuordnen und die Rolle von FCAs als Brückeninstrument im sich wandelnden Energiesystem klarer zu fassen.

Fazit und Ausblick

FCAs werden in den kommenden Jahren ein zentrales Instrument für die effiziente Integration von EE-Anlagen und BESS im Utility-Scale bleiben. Während der regulatorische Rahmen noch im Wandel ist, ermöglichen FCAs bereits heute, Netzengpässe zu überbrücken und Projekte zeitnah zu realisieren. Entscheidend wird sein, dass Politik, Netzbetreiber und Marktakteure die im Diskussionspapier aufgezeigten Wechselwirkungen berücksichtigen und auf eine klare, standardisierte Ausgestaltung hinarbeiten. Gelingt dies, können FCAs nicht nur den Netzausbau entlasten, sondern auch zu einem wichtigen Baustein eines flexibleren, resilienten Energiesystems werden.

1 Bundesnetzagentur – Netzanschluss – Begriffe
2 https://www.ffe.de/wp-content/uploads/2026/02/Kooperationsforum-BESS-Diskussionspapier.pdf

Aus dem Newsletter „Energy+ Kompass“