Rechtsprechung aktuell – Verkehrssicherungspflicht auf dem Golfplatz
Es liegt der Entscheidung folgender verkürzt dargestellter Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte betreibt eine Golfanlage. Die Klägerin behauptet, dass sie am 30. September 2023 nachmittags, bei trockenem Wetter, am Abgang einer nicht überdachten Unterführung mit ihrem Golf Trolley auf noch feuchtem, liegengebliebenen Gras des Rasenmähers ausrutschte. Dabei erlitt sie schwerwiegende Verletzungen am Bein.
Die Klägerin trug vor, dass der Beklagte eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht aufgrund der Abschüssigkeit der Passage, als einzigem Weg zwischen Loch zwei und drei, innehabe. Der Rasenmahd2 sei für die Klägerin nicht als Gefahrenquelle wahrnehmbar gewesen. Die Grasbüschel stellten für die durchlaufenden Sportler ein Risiko dar.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ihrer erlittenen Verletzungen. Das Landgericht hatte die zulässige Klage abgewiesen.
Der unbegründete Schadensersatzanspruch der Klägerin beruht sowohl auf vertraglicher Rechtsgrundlage in Form eines Nutzungsvertrags, gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, als auch auf deliktsrechtlicher Rechtsgrundlage, gem. § 823 Abs. 1 BGB.
Was sind die maßgeblichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Sportplatzbetreibers?
Die Entscheidung verweist auf bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten, insbesondere an Betreiber von Sportanlagen:
Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen hat sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um Dritte vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.3
Dabei dürfen die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind.4
Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs.5 Betreiber von Sportanlagen müssen die Benutzer insoweit vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Ein Sporttreibender trägt die Gefahren selbst, die seinem Sport üblicherweise innewohnen und mit denen er deshalb zu rechnen hat. Nur die darüberhinausgehenden atypischen Gefahren fallen in den Verantwortungsbereich des (Betreibers oder) Veranstalters.6,7
Abgesehen vom unzureichenden klägerischen Vortrag hinsichtlich der Kausalität der Schädigung lassen sich auf Golfplätzen einzelne (nasse) Grasbüschel nicht vermeiden und stellen daher schon keine sicherungspflichtige Gefahrenquelle dar. Auf Golfplätzen, wo zwangsläufig auf Gras gespielt wird und für die Bespielbarkeit laufend Mäharbeiten stattfinden, ist mit Resten von Rasenmahd bzw. Grasbüscheln zu rechnen. Das Vorhandensein von Grasbüscheln oder Grasmahd auf einem Golfplatz ist eine übliche und keine atypische Gefahr. Es entspricht auch der Lebenserfahrung und ist als allgemein bekannt zu unterstellen, dass Gras feucht und rutschig sein kann.
Folglich grenzt sich die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers oder Sportveranstalters auf den Schutz vor etwaigen heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren ein. Der Betreiber ist nur dann dazu verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn es sich um erkennbare Gefahrenquellen handelt, die besonders unfallträchtig sind und dementsprechend schwere Verletzungen zu erwarten sind. Demnach muss der Betreiber auch handeln bei Gefahrenquellen, bei denen mit Aufmerksamkeitsdefiziten oder Fehleinschätzungen der Sportler gerechnet werden kann.8
Wie kann sich der Sportanlagenbetreiber vor einer etwaigen Haftung schützen?
Bei zugangsbeschränkten Anlagen, wie etwa im hiesigen Fall, kann der Anlagenbetreiber dem Nutzer eine vertragliche Nutzungsvereinbarung unterbreiten und darin bspw. eine bestimmte Art der Nutzung in Gefahrensituationen ganz ausschließen oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen.
Des Weiteren ist auch unerlässlich, den Anlagenbetrieb durch entsprechend geschultes Personal haftungssicher so zu organisieren, dass der sichere Betrieb der Sportanlage mit allen baulichen und technischen Anlagen vollumfänglich gewährleistet ist.
Ein effektives Sicherheitsmanagement umfasst:
- Regelmäßige Inspektionen (Sicht- und Funktionskontrollen durch geschultes Personal)
- Technische Prüfungen durch Sachverständige und Sachkundige
- Wartung und Instandsetzung (Reparatur beschädigter Geräte und Flächen, Austausch veralteter oder gefährlicher Elemente, Reinigung und Pflege der Anlage)
- Schulung und Sensibilisierung (Einweisung des Personals in Sicherheitsfragen, Hinweise für Nutzer z. B. Warnschilder, Nutzungsregeln, Sicherheitsunterweisungen bei Veranstaltungen)
- Dokumentation (Protokolle über Inspektionen und Wartungen, Nachweise über Schulungen, Unfallberichte und Maßnahmenprotokolle)9