Neuer Rechtsrahmen für die Geldwäschebekämpfung in der EU
Am 19. Juni 2024 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende 6. Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Ab dem 10. Juli 2027 gibt es kein Pardon: Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Die neue EU-Richtlinie hat auch die Geldwäsche-Verordnung im Paket, welche unmittelbar, d.h. ohne nationales Umsetzungsgesetz in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten soll. Die Regelungen der Verordnung werden sicherlich Unternehmen, Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden vor zahlreiche Herausforderungen stellen und die Anforderungen an Anti-Money-Laundering -Compliance-Systeme erhöhen.
Eckpunkte der neuen gesetzlichen Grundlage:
Einrichtung der Europäischen Anti-Geldwäschebehörde AMLA
Um die Verfolgung grenzüberschreitender Geldwäschefälle effektiver zu gestalten und die Kommunikation innerhalb der europäischen Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern, soll die AMLA (Anti Money Laundering Authority), als neue europäische Behörde mit Sitz in Frankfurt am Main, als Koordinator und zentraler Ansprechpartner für die nationalen Aufsichtsbehörden etabliert werden. Die nationalen Meldestellen sollen schneller und direkter an Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen anderer Länder gelangen.
Nur Bares ist Wahres?
Barzahlungen, die seitens der Ermittlungsbehörden schon immer mit Argusaugen beobachtet wurden, sollen zukünftig stark eingeschränkt werden: So sollen Barzahlungen über 10.000 Euro europaweit verboten werden, wobei die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten durchaus niedrigere Schwellenwerte, wie teils schon in einen Ländern erfolgt, festlegen können. Bei Barzahlungen über den Schwellenwert sind der Kunde sowie der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, was ungleich einen höheren Verwaltungsaufwand für die Verpflichteten darstellen wird.
Und irgendwann ist jeder Verpflichteter…
Zusätzlich zum Kreis der Verpflichteten, die enumerativ im § 2 Abs. 1 GwG a.F. aufgezählt werden, sollen zukünftig auch Profifußballvereine und -agenten zum Kreis der Verpflichteten zählen. Entscheidend ist, dass gerade in diesem Bereich zum Teil horrente Geldsummen bei Transfers bewegt werden. Allerdings steht es den EU-Ländern frei, einzelne Vereine von der Pflicht auszunehmen, sofern aus nationaler Sicht kein hohes Geldwäscherisiko besteht.
Des Weiteren sollen auch Anbieter von Kryptodienstleistungen aufgrund von zum Teil nach wie vor intransparenten Transaktionsformen und damit einem erhöhten Geldwäscherisiko umfassend zu Einhaltung der Geldwäsche-Sorgfaltspflichten angehalten werden. Zukünftig sollen in diesem Bereich vergleichbare Transparenz- und Dokumentationspflichten wie bei Banküberweisungen gelten, womit man eine stärkere Regulierung dieser Dienstleistungen erreichen möchte.
Ewiger Zankapfel: Der wirtschaftlich Berechtigte
In der Vergangenheit gab es immer wieder Kontroversen im Hinblick auf den sog. wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens, da zum Teil unterschiedliche Schwellenwerte existieren, ab wann eine natürliche Person als sog. wirtschaftlich Berechtigter angesehen werden kann, so dass dieser im TransparenzRegister einzutragen wäre. Vor dem Hintergrund einer angestrebten Harmonisierung aller nationalen Transparenzregister wäre eine unterschiedliche Herangehensweise dieser Zielsetzung abträglich. Einheitliche Schwellenwerte für die relevante (direkte) Eigentumsbeteiligungen und die Vorgabe einer Berechnungsformel für indirektes Eigentum (über mehrere Beteiligungsstrukturen hinweg) soll ein einheitliches Vorgehen bei allen Mitgliedsstaaten und eine Vergleichbarkeit der Transparenzregister-Eintragungen garantieren.
Zukünftig sollen seitens der Mitgliedsstaaten auch diejenigen Gesellschaften bzw. Branchen gemeldet werden, die einem erhöhten Geldwäscherisiko ausgesetzt sind. In diesen Fällen wird es der Kommission frei stehen für diese Gesellschaften bzw. Branchen niedrigere Schwellenwerte (z.B. anstatt der jetzt geltenden mehr wie 25 Prozent nur noch 15 Prozent) für die Erreichung der Position eines wirtschaftlich Berechtigten festzulegen. Dies würde jedoch dazu führen, dass viele bereits erfolgte Transparenzregistereintragungen angepasst werden müssten, da in diesen Fällen durch die Senkung des Schwellenwertes für die maßgebliche Kapitalbeteiligung ein wirtschaftlich Berechtigter existent wäre statt nur einem fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in Person des Geschäftsführers, Vorstandes etc.
Auf jeden Fall empfiehlt es sich, die Auswirkungen der neuen Regelung auf den eigenen Sachverhalt uzu projizieren und den Transparenzregistereintrag ggf. zu aktualisieren. Denn die Unternehmen sind nicht nur verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle zu melden, sondern die Eintragung fortlaufend zu aktualisieren, so dass eine kontinuierliche Prüfung der Eintragung erforderlich werden wird. In Deutschland soll eine entsprechende (bußgeldbewehrte) Prüfpflicht in einem Turnus von 28 Tagen festgelegt werden.
Übergangsfrist sinnvoll nutzen
Compliance-Verantwortliche, Leiter von Rechtsabteilungen, Geschäftsführern und Vorständen sollten sich jetzt schon über die Vorgaben der neuen gesetzlichen Regelung informieren und eine Bestandsaufnahme durchführen, inwieweit Anpassungen im bestehen Geldwäsche-Präventionssystem durchgeführt werden müssen. Es gilt die Übergangsfrist bis Juli 2027 zu nutzen, um gewappnet zu sein für die Herausforderungen, die die neue gesetzliche Regelung zweifelsfrei im Gepäck haben wird.