Veröffentlicht am 24. Juni 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Mehr Rechtssicherheit für steuerliche Behandlung von Hurdle Shares bzw. Growth Shares

  • BayLfSt äußert sich erstmals umfassend zur Besteuerung von Hurdle Shares
  • Eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt der Beteiligung entscheidend
  • Künftige Erlöse nicht automatisch als Arbeitslohn, sondern potenziell als Kapitalerträge einzuordnen
Dr. Susann Sturm
Associate Partner
Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Die veröffentlichte Verwaltungsauffassung des Bayerischen Landesamtes für Steuern erhöht die Rechtssicherheit für die steuerliche Behandlung von Hurdle Shares bzw. Growth Shares.

Unternehmensbeteiligungen sind ein zentrales Instrument zur Incentivierung von Mitarbeitern im Allgemeinen und Managern im Speziellen – insbesondere bei Start-Ups und wachstumsorientierten Unternehmen. Dabei existieren verschiedene Modelle. Mit sogenannten Hurdle Shares (auch Growth Shares) hat sich ein Modell etabliert, das es ermöglicht, Wertsteigerungen des Unternehmens bis zur Zuteilung mittels einer negativen Liquidationspräferenz unberücksichtigt zu lassen und auf diese Weise den Wert der Beteiligung bei Zuteilung gering zu halten, ohne auf künftige Wertsteigerungen verzichten zu müssen.

In der Vergangenheit war die steuerliche Behandlung von Hurdle Shares jedoch mit erheblicher Rechtsunsicherheit für das Unternehmen und deren Mitarbeiter behaftet. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hierzu erstmals umfassend Stellung genommen und damit ein lange bestehendes Praxisproblem adressiert: die lohnsteuerliche Einordnung dieses Modells. Die Verfügung greift erfreulicherweise die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Mitarbeiterbeteiligung auf (vgl. z.B. BFH-Urteil betreffend die Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu Kapitaleinkünften vom 21.10.2025, VIII R 14/23, BStBl. II 2026, 353).

Hintergrund: Was sind Hurdle Shares

Hurdle Shares sind gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in Form von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz. Ihr Ziel ist es, Mitarbeiter gezielt nur an künftigen Wertsteigerungen des Unternehmens zu beteiligen – nicht jedoch am bereits bestehenden Unternehmenswert.

Typisch ist folgende Struktur:

  • Ausgabe der Anteile zum Nominalwert
  • Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz
  • Teilnahme an Gewinnen, Dividenden oder Exit-Erlösen erst oberhalb einer bestimmten Schwelle (Hurdle); typischerweise handelt es sich hierbei um den Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Einräumung der Hurdle Shares

Dies ermöglicht Mitarbeitern, die beispielsweise erst nach Abschluss von Finanzierungsrunden mit hohen Bewertungen am Unternehmen beteiligt werden, die Beteiligung zu einem niedrigen Preis (häufig Nominalwert), ohne dass bisherige Gesellschafter im Hinblick auf bereits eingetretene Wertsteigerungen verwässert werden. Hintergrund dessen ist, dass die bisherigen Gesellschafter bevorzugt an Erlösen partizipieren, und erst danach die Mitarbeiter.

Problemstellung: Steuerliche Unsicherheiten in der Praxis

In der Praxis stellen sich zwei zentrale steuerliche Fragen:

  • Führt die Überlassung der Anteile zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug und damit zu einer Besteuerung ohne Liquiditätszufluss (sog. Dry Income Problematik)?
  • Wie sind spätere Erlöse steuerlich zu qualifizieren? Handelt es sich um (lohnsteuerpflichtigen) Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG) oder um Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG)?

Nicht nur die Frage nach dem Dry Income, sondern auch die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Kapitalerträge ist von erheblicher Bedeutung, da sich die Steuerbelastung je nach Einordnung unterscheidet (Arbeitslohn mit bis zu 45% zzgl. SolZ und ggf. KiSt bzw. Kapitalerträge regelmäßig mit Abgeltungsteuer von 25% zzgl. SolZ/KiSt bei Beteiligung im Privatvermögen). Es wird in der Regel versucht, diese Unsicherheit mittels Lohnsteueranrufungsauskünften in den Griff zu bekommen, was jedoch nicht immer gelingt und rechtlich auch nur die lohnsteuerliche Behandlung auf Ebene des Unternehmens absichert.

Kernaussagen des BayLfSt

Die Finanzverwaltung stellt eine klare Systematik auf und folgt dabei der aktuellen BFH-Rechtsprechung.

Trennung der Besteuerungszeitpunkte

Die Verfügung betont ausdrücklich, dass zwei Zeitpunkte getrennt zu beurteilen sind:

  • Ausgabe der Anteile
  • Zufluss späterer Erlöse (Dividenden, Veräußerungserlöse etc.)

Hierbei handelt es sich um zwei steuerlich voneinander unabhängige Sachverhalte.

Besteuerung bei Ausgabe der Hurdle Share

Entscheidend ist, dass die negative Liquidationspräferenz den gemeinen Wert der Anteile mindert. Maßgeblich für die Frage des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs ist daher der um die Hurdle bereinigte anteilige Wert am Unternehmen.

Praxisbeispiel (aus der Verfügung):

  • Verkehrswert Anteil: 10.000 Euro
  • Negative Liquidationspräferenz: 9.999 Euro
  • Steuerlich relevanter Wert: 1 Euro

Zahlt der Mitarbeiter 1 Euro pro Anteil (Nominalwert), liegt keine Verbilligung vor – und damit kein steuerpflichtiger Sachbezug. Dieser entsteht nur dann, wenn der Verkehrswert die negative Liquidationspräferenz zzgl. Kaufpreis übersteigt, d.h. die Hurdle Shares verbilligt überlassen werden. Sofern, wie im Beispiel dargestellt, die Schwelle so hoch gesetzt wird, dass diese den Verkehrswert nur um den Nominalwert unterschreitet, besteht die Möglichkeit einer nicht lohnsteuerpflichtigen Ausgabe zum anteiligen Nominalwert ohne des Entstehens von Dry Income.

Besteuerung späterer Erlöse der Hurdle Shares

Auch bei späteren Erträgen folgt die Verfügung einem klaren, von der jüngeren einschlägigen BFH-Rechtsprechung vorgezeichneten Leitbild: Erlöse aus Hurdle Shares sind nicht automatisch Arbeitslohn, sondern können Einkünfte aus einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung darstellen (z. B. Kapitalerträge). Die Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz führt für sich allein nicht zur Lohnbesteuerung der künftigen Erlöse.

Die Verfügung nennt konkrete Kriterien, wann dennoch ausnahmsweise Arbeitslohn vorliegen kann:

  • Fehlendes wirtschaftliches Eigentum des Mitarbeiters an den Hurdle Shares
  • Zivilrechtlich unwirksame oder nicht durchgeführte Beteiligung
  • Überhöhte, nicht gesellschaftsrechtlich geschuldete Erträge
  • Veräußerung nicht zum Marktpreis
  • Kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt der Beteiligung

Von besonderer Bedeutung  ist der letzte Punkt: Eine Beteiligung wird als eigenständige Sonderrechtsbeziehung anerkannt, wenn die Erlöse nicht ausschließlich an die Arbeitsleistung gekoppelt sind, sondern auch unabhängig davon zufließen können (z. B. im Krankheitsfall). Die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Einordnung in der Praxis

Zwar bindet die Verwaltungsauffassung des Bay LfSt nur die Finanzämter in deren Geltungsbereich, dennoch schafft die Verfügung erfreulicherweise erstmals eine Orientierung für die steuerliche Behandlung von Hurdle Shares seitens der Finanzverwaltung und verdeutlicht zugleich, dass deren Behandlung maßgeblich von deren Ausgestaltung abhängt. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass (i) Dry Income mit Hurdle Shares vermieden werden kann und (ii) weder die Ausgabe der Anteile noch spätere Erlöse als Arbeitslohn qualifiziert werden und somit grundsätzlich eine Besteuerung im Rahmen der Kapitalerträge gestaltbar bleibt. Gleichzeitig zeigt die Finanzverwaltung klar auf, dass die steuerliche Einordnung stark vom Einzelfall abhängt und hohe Anforderungen an Strukturierung, Bewertung und tatsächliche Durchführung gestellt werden.

Hurdle Share‑Programme sollten daher mit besonderer Sorgfalt konzipiert und dokumentiert werden. Dies betrifft insbesondere eine fundierte Bewertung unter Berücksichtigung der negativen Liquidationspräferenz, eine rechtssichere gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung sowie die Vermeidung einer zu engen Verknüpfung mit der Arbeitsleistung. Auch bestehende Beteiligungsmodelle sollten angesichts der Verfügung der BayLfSt überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.