Veröffentlicht am 27. März 2024
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Referentenentwurf zur deutschen Umsetzung der CSRD veröffentlicht

Naomi Mzyk
Senior Associate
B.A. Management in Organic and Sustainability Business
Hidir Altinok
Senior Associate
Dipl.-Ing. (FH) Versorgungstechnik, M.Sc. Renewable Energy Systems
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Nach langem Warten hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 22. März den Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Bis zum 19. April besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen beim BMJ einzureichen, bis die CSRD zum 6. Juli 2024 endgültig in nationales Recht umzusetzen ist.

Die CSRD zielt darauf ab, die Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu verbessern und ersetzt das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG).

Im Allgemeinen müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien sicherstellen, dass diese effektiv und rechtzeitig in nationales Recht überführt werden, um die Ziele der Europäischen Union zu erreichen.

Die in dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen zur nationalen Umsetzung orientieren sich eng an der CSRD selbst, wobei die Veröffentlichung des CSRD-Referentenentwurfs nun die geplante nationale Auslegung in einigen Bereichen klärt. Unter anderem wird festgelegt, dass in Deutschland neben dem Abschlussprüfer nur andere Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden.

Da sich der Entwurf noch in einem frühen Stadium befindet, bleibt abzuwarten, ob während des Gesetzgebungsverfahrens noch bedeutende inhaltliche Änderungen am Gesetzestext vorgenommen werden.