Reform der Industrienetzentgelte aus Netzbetreibersicht – BNetzA konkretisiert zukünftiges Sondernetzentgelt
- Die Reform der Industrienetzentgelte wird bestehende Privilegierungen grundlegend verändern.
- Flexibilität soll künftig als zentrales Privilegierungskriterium gelten.
- Netzbetreiber sollten sich auf steigenden Informations- und Abstimmungsbedarf einstellen.
- Industriekunden fordern frühzeitig Klarheit zur Umsetzung künftiger Sondernetzentgelte.
Viele stromintensive Unternehmen mit hohen Benutzungsstunden und gleichmäßigen Lastprofilen profitieren aufgrund des Bandlastprivilegs derzeit von deutlich reduzierten Netzentgelten. Die aktuellen Diskussionen der BNetzA zeigen jedoch, dass die bisherige Systematik durch einen stärker flexibilitätsorientierten Ansatz ersetzt werden soll.
Die bisherige Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV sowie die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sollen mit dem Auslaufen der StromNEV Ende 2028 grundsätzlich entfallen. Die BNetzA sieht für die atypische Netznutzung aktuell keine generelle Nachfolgeregelung vor. Stattdessen soll die Netzentgeltregulierung mit Kapazitäts- und Arbeitskomponente so ausgestaltet werden, dass durch die Wahl der Kapazitäten flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten zukünftig verfügbar sein sollen. Auch wird für bestimmte Bestandskunden mit einer Mindestabnahme von 10 GWh/a eine befristete Übergangsregelung diskutiert.
Darüber hinaus wird für stromintensive Unternehmen an einem neuen Sondernetzentgelt gearbeitet. Dieses soll im Rahmen eines gesonderten Festlegungsverfahrens, parallel zum Festlegungsverfahren der Allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes), entwickelt, im dritten Quartal 2027 final festgelegt und ab 2029 in Kraft treten. Für bestehende Bandlastkunden ist darüber hinaus eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2031 vorgesehen.
Gleichzeitig macht die BNetzA deutlich, dass die Übergangsregelungen nicht als dauerhafte Bestandsgarantie verstanden werden sollten. Vielmehr sollen sie Unternehmen die Möglichkeit geben, sich auf die künftige Netzentgeltsystematik vorzubereiten. Denn während heute vor allem große Stromverbräuche der energieintensiven Industrie mit einer hohen Anzahl an Benutzungsstunden und gleichmäßigem Strombezug honoriert werden, soll das zukünftige Sondernetzentgelt stärker an der Bereitstellung von Flexibilität ausgerichtet werden.
Welche Anforderungen zeichnen sich im neuen Modell ab?
Nach den aktuellen Orientierungspunkten der BNetzA soll das zukünftige Sondernetzentgelt auf einer Kombination aus Netz- und Marktsignalen basieren. Vorgesehen ist ein Sondertatbestand, der einen flexiblen Einsatz stromintensiver Verbraucher sowohl zu netzdienlichen als auch zu systemdienlichen Zwecken anreizt. Unternehmen sollen ihre Last künftig gezielt anpassen und damit einen Beitrag zur Vermeidung von Netzengpässen sowie zur Stabilisierung des Stromsystems leisten.
Im Gegensatz zu den ursprünglich diskutierten Modellen ist dabei nicht vorgesehen, dass Unternehmen permanent oder täglich Flexibilität bereitstellen müssen. Vielmehr sollen Lastanpassungen auf Situationen beschränkt werden, in denen der Nutzen für das Energiesystem besonders hoch ist. Hierzu zählen insbesondere kritische Netzsituationen, in denen Netzengpässe drohen, sowie besondere Systembelastungen infolge eines hohen Über- oder Unterangebots von Strom.
Gleichzeitig zeichnet sich ab, dass die Höhe zukünftiger Entlastungen stärker als bisher von den tatsächlich bereitgestellten Flexibilitäten abhängen könnte. Diskutiert werden unter anderem folgende Parameter:
- die Vorlaufzeit bzw. Reaktionsgeschwindigkeit auf Netz- oder Marktsignale,
- die mögliche Dauer der Flexibilitätserbringung,
- die Höhe der bereitgestellten Lastflexibilität,
- die Fähigkeit zur symmetrischen oder asymmetrischen Flexibilitätserbringung,
- sowie die Bereitstellung von Prognosedaten.
Für viele privilegierte Industriekunden wird die Analyse vorhandener Flexibilitätspotenziale damit zu einer zentralen Fragestellung der kommenden Jahre werden. Netzbetreiber sollten sich darauf einstellen, dass betroffene Unternehmen ihre individuelle Betroffenheit zunehmend bewerten und frühzeitig Klarheit über die Anforderungen des zukünftigen Sondernetzentgelts einfordern werden. Insbesondere Unternehmen, die heute erhebliche Entlastungen über die Bandlastregelung erhalten, werden prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um auch künftig von Netzentgeltprivilegien profitieren zu können. Für Netzbetreiber dürfte dies mit einem steigenden Informations-, Beratungs- und Abstimmungsbedarf verbunden sein.
Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Sondernetzentgelts erst 2027 final festgelegt werden soll (mit geplanter Einführung im Jahr 2029 und Auslaufen der Übergangsregelungen spätestens zum 31.12.2031), zeichnet sich bereits heute ab: Die Diskussion um zukünftige Netzentgeltprivilegien wird in den kommenden Jahren erheblich an Dynamik gewinnen. Netzbetreiber sollten die verbleibende Übergangsphase daher nutzen, um sich frühzeitig auf die Fragestellungen und Erwartungen ihrer betroffenen Industriekunden vorzubereiten.
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