Veröffentlicht am 30. Juni 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

3. Anlauf zur Reform der Notfallversorgung – Integrierte Notfallzentren an Krankenhäusern

  • NotfallG führt Integrierte Notfallzentren (INZ) als Steuerungsinstanz ein
  • INZ bündeln Notaufnahme, KV-Praxis und Ersteinschätzung vor Ort
  • Standortwahl insb. nach Erreichbarkeit, Bedarf und Ausstattung der Kliniken
Dr. Klaus-Georg Baier
Partner
Rechtsanwalt
Mit dem NotfallG unternimmt der Gesetzgeber einen neuen Anlauf zur Neuordnung der Notfallversorgung. Im Fokus stehen Integrierte Notfallzentren als zentrale Steuerungsinstanz zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Der Beitrag beleuchtet Struktur, Auswahlkriterien und Pflichten – und zeigt, welche Herausforderungen und Chancen sich für Krankenhäuser und vertragsärztliche Praxen ergeben.

In einem dritten Reformanlauf hat das Bundeskabinett am 22. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG) beschlossen, dessen zentraler Bestandteil eine bedarfsgerechte, sektorenübergreifende und wirtschaftliche Notfallversorgung unter Berücksichtigung von regionalen Besonderheiten ist. Teil des Reformvorhabens ist die Etablierung von Integrierten Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern.

Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme gelegenen Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, welche auf Basis einer Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten sollen. Die Ersteinschätzungsstelle übernimmt dabei die Steuerungsfunktion und entscheidet anhand standardisierter Verfahren über die geeignete Weiterbehandlung. Perspektivisch soll dies über eine digitale Ersteinschätzung geschehen.

Die Standorte der Integrierten Notfallzentren werden durch den erweiterten Landesausschuss nach § 90 SGB V bestimmt, welcher hierfür Planungsregionen zu bestimmen hat.

Ein wesentliches Auswahlkriterium für den Standort eines INZ ist die Eignung eines Krankenhauses als Trägerstandort eines INZ. Dies setzt voraus, dass das Krankenhaus mindestens die Voraussetzung der Notfallstufe Basisnotfallversorgung erfüllt und keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versorgung durch INZ überwiegen. Berechtigte Interessen sind beispielsweise, wenn das Krankenhaus nachweist, dass es die mit der Bestimmung als Standort eines Integrierten Notfallzentrums verbundenen neuen Aufgaben personell oder finanziell nicht erfüllen kann.

Im Gesetzentwurf sind weitere Kriterien niedergelegt, welche bei der Auswahl der Krankenhausstandorte für INZ zu berücksichtigen sind:

  • die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,
  • die Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,
  • die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
  • das Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Notdienstes in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und
  • die Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen zur Patientenversorgung.

Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhausstandorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt werden, die eine leistungsfähigere Notaufnahme (insb. höhere Notfallstufe) aufweisen, notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten (insbesondere Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin und Neurologie) und in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können.

Ist der Standort eines zugelassenen Krankenhauses als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden, sind dieses Krankenhaus und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums verpflichtet und haben innerhalb von 9 Monaten nach Festlegung eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Diese beruht auf einer Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren, welche die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung abschließen und welche Vorgaben zu den Grundsätzen der Organisation des INZ beinhaltet.

Mit dieser Reform möchte der Gesetzgeber die Notallversorgung lokal zentralisieren und die Hilfesuchenden „in die richtige Versorgungsebene“ steuern. Krankenhäuser, für die die Notaufnahme ein wichtiger Baustein einer nachhaltigen wirtschaftlichen Ausrichtung ist, sollten sich daher jetzt schon mit den Vorgaben der integrierten Versorgungszentren auseinandersetzen, insb. ob sie die mit dem integrierten Notfallzentrum verbundenen Aufgaben personell und finanziell erfüllen können.

Aber auch für vertragsärztliche Praxen ist diese Neuregelung interessant, da der Gesetzentwurf die Einbindung von geeigneten, im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene Vertragsarztpraxen und medizinische Versorgungszentren vorsieht, die während der regulären vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten, zu denen die Notdienstpraxis im Integrierten Notfallzentrum nicht geöffnet hat, die Versorgung von Akutfällen übernehmen. Ausdrücklich im Gesetzentwurf festgelegt ist, dass alle geeigneten Facharztgruppen in Betracht gezogen werden sollen, etwa Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, für Orthopädie, für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie für Psychiatrie und Psychosomatik.


Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie mehr über integrierte Notfallzentren und den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wissen möchten.

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