Veröffentlicht am 21. Januar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Registerpflicht ab 01.01.2026: Neues Transparenzregister für De-minimis-Beihilfen

  • Ab 01.01.2026 Pflicht zur Meldung von De-minimis-Beihilfen im EU-Transparenzregister
  • Systemwechsel: zentrale EU-Erfassung ersetzt Selbstauskunft und Bescheinigungen
  • Öffentliche Bewilligungsstellen tragen Verantwortung für fristgerechte Eintragung
  • Übergangsphase bis 31.12.2028: Registermeldung und bisherige Pflichten parallel
Lukas Kostrach
Associate Partner
Rechtsanwalt
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
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Ab dem 01.01.2026 sind staatliche Stellen verpflichtet, gewährte sogenannte „De-minimis-Beihilfen“ das Transparenzregister der EU-Kommission zu melden (eAidRegister). Damit vollzieht sich ein grundlegender Systemwechsel: Während bislang Unternehmen Selbstauskünfte vorlegen mussten und Bewilligungsstellen De-minimis-Bescheinigungen ausstellten, erfolgt künftig nach einer Übergangsphase, eine einheitliche Erfassung in einem zentralen EU-Register.

Ziel ist es, Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der De-minimis-Gewährung deutlich zu verbessern und die Einhaltung der Höchstgrenzen unionsweit effizient zu überwachen. Die Einführung des De-minimis-Transparenzregisters erfolgt gestaffelt und soll bis zum 01.01.2029 vollständig abgeschlossen sein.

Rechtsgrundlage

Die Meldepflicht beruht auf den neugefassten De-minimis-Verordnungen der Europäischen Kommission, Verordnung (EU) 2023/2831 (allgemeine De-minimis-Verordnung) und Verordnung (EU) 2023/2832 (DAWI-De-minimis) und der Verordnung (EU) 1408/2013 (Agrar-De-minimis-VO) sowie den flankierenden Regelungen zur Einführung eines zentralen Registers.

Die Erfassung erfolgt ausschließlich über das von der Kommission bereitgestellte eAIR-Register, das eine unionsweit einheitliche Dokumentation sicherstellt.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle öffentlichen Stellen, die De-minimis-Beihilfen gewähren – insbesondere Kommunen, Landratsämter und sonstige Bewilligungsbehörden.

Erfasst werden Beihilfen nach:

  • der allgemeinen De-minimis-Verordnung,
  • der DAWI-De-minimis-Verordnung,
  • ab 2027 auch nach der Agrar-De-minimis-Verordnung.

Für die Registereintragung ist die jeweilige Bewilligungsbehörde verantwortlich, die die Förderung gewährt. Die Zuständigkeit knüpft damit an die bisherige Praxis an: Wer bislang die De-minimis-Bescheinigung ausgestellt hat, ist künftig auch für die ordnungsgemäße Eintragung der Beihilfe in das Transparenzregister zuständig.

Was sind De-minimis-Beihilfen?

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen grundsätzlich alle staatlichen Maßnahmen unter den Beihilfebegriff, die Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gewähren und den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen können. Dazu zählen u. a. Zuschüsse, Schuldenerlasse, verbilligte Darlehen, Bürgschaften oder die vergünstigte Überlassung von Grundstücken oder Dienstleistungen. Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich verboten und müssen vor ihrer Durchführung durch die EU-Kommission genehmigt werden (Notifizierungsverfahren).

De-minimis-Beihilfen sind von einem Notifizierungsverfahren ausgenommen, da sie aufgrund ihrer geringen Höhe als wettbewerblich unbedenklich gelten.

Aktuell gelten folgende Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen, die innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Steuerjahren nicht überschritten werden dürfen:

  • 300.000 EUR (allgemeine De-minimis),
  • 750.000 EUR (DAWI-De-minimis),
  • 50.000 EUR (Agrar-De-minimis, für landwirtschaftliche Primärerzeugung),

Zeitplan:

Ab Dezember 2025 erfolgt die Erstanlage aller Nutzerinnen und Nutzer im De-minimis-Register.

Ab dem 01.01.2026 besteht die Pflicht zur Nutzung des Transparenzregisters für Beihilfen nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung sowie der DAWI-De-minimis-Verordnung.

Ab dem 01.01.2027 gilt die Registerpflicht auch für Beihilfen nach der Agrar-De-minimis-Verordnung.

Bis zum 31.12.2028 gilt eine Übergangsphase, in der die Registereintragungen parallel zu den bisherigen Melde- und Erklärungspflichten vorzunehmen sind.

Wichtig also: Während der Übergangsphase bis zum 31.12.2028 sind die Eintragung im Transparenzregister UND die bisherige De-minimis-Erklärung bzw. De-minimis-Bescheinigung parallel vorzunehmen.

Die Eintragung der De-minimis-Beihilfe muss spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gewährung im Register erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gewährung im beihilferechtlichen Sinne (nicht Zeitpunkt der Auszahlung), also der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanspruch des Unternehmens auf die Beihilfe entsteht.

Welche Angaben sind zu melden?

  • die Identifikation des Beihilfeempfängers (Unternehmen und ggf. Unternehmensverbund),
  • der Beihilfebetrag,
  • das Datum der Gewährung,
  • die gewährende Behörde,
  • das Beihilfeinstrument (z. B. Zuschuss, Darlehen) und
  • der betroffene Wirtschaftszweig (NACE-Klassifikation).

Registrierung und Nutzung des De-minimis-Registers

Für die Nutzung ist ein EU-Login erforderlich. Nach Einrichtung des Zugangs erfolgt die Erfassung in zwei Schritten:

  1. Anlage des Unternehmens („beneficiary“)
  2. Eintragung der konkreten Beihilfe („de-minimis-aid“)

Eine Beihilfe kann erst eingetragen werden, wenn das Unternehmen im Register hinterlegt ist.

Bei Fragen zur Umsetzung der neuen Anforderungen, zu De-minimis Beihilfen oder zur rechtskonformen Gestaltung staatlicher Beihilfen sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Wir beraten die öffentliche Hand, insbesondere Kommunen, Landkreise, öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stadtwerke bei der Umsetzung der neuen Vorgaben – von der rechtssicheren Einordnung der Beihilfetatbestände bis hin zur Unterstützung bei der praktischen Umsetzung der Registrierungspflichten im eAIR Register.

Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“