Veröffentlicht am 2. Mai 2018
Lesedauer ca. 2 Minuten

Der Reinigungsvertrag – Dienstvertrag, Werkvertrag oder etwa beides?

Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
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veröffentlicht am 2. Mai 2018

Gegenstand des streitbetroffenen Vertrages war die Reinigung einer Klinik. Der Auftraggeber hatte im Leistungsverzeichnis eine tägliche Mindestreinigungsstundenanzahl vorgegeben. Auf dieser Basis hatte die Auftragnehmerin einen Pauschalpreis angeboten. Die Auftragnehmerin unterschritt die Mindestreinigungsstunden mehrfach. Der Auftraggeber machte daher von einer vertraglich vorgesehenen Möglichkeit zur Kürzung der Vergütung Gebrauch. Die Reinigungsqualität hingegen war nicht zu beanstanden. Die von der Auftragnehmerin angestrengte Klage war auf die noch ausstehende – weil gekürzte – Restvergütung gerichtet. Sie vertrat die Ansicht, es sei ein Werkvertrag zustande gekommen, wonach sie lediglich einen Erfolg, nämlich die gereinigten Räumlichkeiten schulde. Zudem sei die vertragliche Regelung, auf die der Auftraggeber seine Kürzungen stützte, AGB-rechtlich unwirksam. Die Auftragnehmerin werde hierdurch unangemessen benachteiligt.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm erachtete die Kürzung der Vergütung wegen Unterschreitens der Mindestreinigungsstunden als rechtmäßig. Ein über den gezahlten Betrag hinausgehender Vergütungsanspruch steht der Auftragnehmerin daher nicht zu.

Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages sind stets die Einzelbestimmungen und der Parteiwille maßgeblich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob ein Werkvertrag, ein Dienstvertrag, ein gemischter Vertrag oder ein Vertrag eigener Art vorliegt. Die Unterscheidung ist vor allem für die Ansprüche bei Schlechtleistungen von entscheidender Bedeutung. So existieren beispielsweise im Dienstvertragsrecht keine dem Werkvertragsrecht vergleichbaren Gewährleistungsregelungen.

Nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien liegt in der vorliegenden Konstellation eine Schlechtleistung der Auftragnehmerin nicht nur dann vor, wenn der herbeizuführende Reinigungserfolg nicht erbracht wird, sondern auch bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Mindestreinigungsstunden. Zwar sind Reinigungsverträge grundsätzlich als Werkverträge einzuordnen, sodass lediglich ein Reinigungserfolg geschuldet ist. Doch bleibt es den Parteien unbenommen, auch dienstvertragliche Elemente mit aufzunehmen. Aus diesen erwächst – im Gegensatz zum Werkvertrag – die Pflicht, erfolgsunabhängige Handlungen vorzunehmen. So kann auch die Erbringung einer Mindeststundenleistung als dienstvertragliches Element Bestandteil eines im Übrigen werkrechtlich geprägten Vertrages werden.

Diese aus dienst- und werkvertraglichen Elementen gemischte Vertragsgestaltung stellt auch keinen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Die Regelung beispielsweise, wonach bei einer Schlechtleistung eine Kürzung der Vergütung ohne Fristsetzung oder Mahnung möglich ist, ist mit Blick auf den dienstvertraglichen Teil wirksam. Eine benachteiligende Abweichung vom Dienstvertragsrecht besteht nicht, da dort gar keine vergleichbare Regelung vorgesehen ist. Insoweit stellte das Oberlandesgericht klar, dass an dieser Stelle danach zu unterscheiden ist, ob die Schlechtleistung der werkvertraglichen oder der dienstvertraglichen Sphäre zuzuordnen ist. Da die Auftragnehmerin hier gegen die dem Dienstvertragsrecht unterfallenden Mindeststundensätze verstoßen hatte, war eine Vergütungskürzung ohne Weiteres möglich. Hätte sie hingegen eine mangelhafte Reinigungsqualität abgeliefert, wäre eine – gegebenenfalls abweichende – Bewertung nach dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht vorzunehmen gewesen.

In der Kombination aus Erfolgsbezogenheit und Mindeststundenzahl liegt zudem keine unangemessene Benachteiligung der Auftragnehmerin im Vergleich zu einem reinen Werk- oder Dienstvertrag. Die vertragliche Vereinbarung diente schließlich beiden Parteien. So sollte die Mindeststundenzahl den Reinigungserfolg so gut wie möglich gewährleisten. Ein finanzieller Vorteil des Auftraggebers durch Kürzungen bei Zeitunterschreitungen stand hingegen nicht im Vordergrund. Zugleich sorgte die erhöhte Vergütung für einen hinreichenden Ausgleich aufseiten der Auftragnehmerin.

Das auf die ordnungsgemäß erbrachte Reinigungsleistung einerseits und die Ableistung einer bestimmten Stundenzahl andererseits gerichtete Interesse des Auftraggebers ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.