Haben wir uns doch gerade erst an die neuen Regelungen des StaRUG gewöhnt, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und die EU-Restrukturierungsrichtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen in deutsches Recht umgesetzt hat, schon liegt der nächste Richtlinienvorschlag auf dem Tisch. Die EU-Kommission hat am 7. Dezember 2022 einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht. Dieser zielt darauf ab, bestimmte Aspekte der mitgliedstaatlichen Insolvenzvorschriften zu harmonisieren, Mindeststandards sicherzustellen und grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern.
Die Harmonisierung des Insolvenzrechts ist Teil des Aktionsplans zur Förderung der EU-Kapitalmarktunion. Die wichtigsten Regelungen, die sich auf das deutsche Insolvenzrecht und Sachverhalte mit Bezug zu Deutschland auswirken könnten, werden nachfolgend dargestellt.
-
Zugang zu Vermögensregistern »
-
Insolvenzanfechtung »
-
Pre-Pack Verfahren »
-
Insolvenzantragspflichten »
-
Vereinfachtes Verfahren für Kleinstunternehmen »
-
Gläubigerausschuss »
-
Ausblick »
Zugang zu Vermögensregistern
Um das Ziel einer effizienten Verfahrensabwicklung und der Maximierung der Insolvenzmasse zu gewährleisten, sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass der Zugang zu Vermögensregistern im grenzüberschreitenden Kontext verbessert werden soll. So sollen die Mitgliedsstaaten gewährleisten, dass die Insolvenzgerichte Zugang zu allen im Rahmen der Umsetzung der Geldwäscherichtlinien implementierten Registern der anderen Mitgliedsstaaten erhalten (Art. 13 ff). Den Insolvenzverwaltern soll es beispielweise möglich sein über die Insolvenzgerichte Zugang zu den jeweiligen zentralen Bankkontenregistern der Mitgliedsstaaten zu erhalten. Weiterhin soll gewährleistet werden, dass die bestellten Insolvenzverwalter direkte Einsichtsrechte in die jeweiligen Transparenzregister und nationale Vermögensregister bekommen, sofern diese Hinweise auf Vermögenswerte der Insolvenzmasse in anderen Mitgliedsstaaten haben (Art. 17f).
Insolvenzanfechtung
Die Art. 6 ff des Richtlinienvorschlags sehen eine Harmonisierung der Vorschriften über die Insolvenzanfechtung vor. Vergleicht man die Insolvenzanfechtungstatbestände wie sie der Richtlinienvorschlag vorsieht mit den Regelungen des deutschen Insolvenzanfechtungsrechts in den §§ 129 InsO so stellt man fest, dass die deutschen Regelungen bereits weitgehend den Vorgaben des Richtlinienvorschlags entsprechen. Abweichungen finden sich eher weniger, beispielsweise in Art. 7 des Richtlinienvorschlags, welcher für die Schenkungsanfechtung in Abweichung zu den nationalen deutschen Regelungen in § 134 InsO einen anfechtungsrelevanten Zeitraum von einem anstatt von vier Jahren vorsieht. Die Regelungen der Richtlinie bezwecken aber den Schutz der Insolvenzmasse und der Möglichkeit der Rückforderung von Vermögenswerten. Daher sind die Zeiträume als Mindestzeiträume anzusehen, so dass davon auszugehen ist, dass auch hier keine Anpassung der nationalen Regelung erforderlich sein wird.
Pre-Pack Verfahren
Insolvenzantragspflichten
Die Geschäftsführung soll verpflichtet werden innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis oder Kennenmüssen des Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Regelung in Art. 36 des Richtlinienvorschlags soll die Unternehmensleitung dazu veranlassen, so schnell wie möglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach der Regelung in der deutschen Insolvenzordnung ist die Geschäftsführung bereits verpflichtet innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§19 InsO) einen Insolvenzantrag zu stellen. Damit sind die Erwartungen der EU-Kommission an die Mitgliedsstaaten in Deutschland bereits übererfüllt, so dass mit einer Anpassung im deutschen Insolvenzrecht hier nicht zu rechnen ist.
Vereinfachtes Verfahren für Kleinstunternehmen
Der Richtlinienvorschlag stellt ein vereinfachtes Verfahren für Kleinstunternehmen bereit. Die Art. 38 ff sollen es Kleinstunternehmen ermöglichen geordnet rasch und kostenwirksam abgewickelt zu werden, selbst wenn sie nicht über Vermögenswerte verfügen. Hier wird ein gesondertes Verfahren vorgesehen mit reduzierten Formalitäten, der Verwertung von Vermögenswerten über öffentliche Auktionen und der Bestellung eines Insolvenzverwalters nur in Ausnahmefällen. Hintergrund dieses Verfahrens ist, dass kleine Unternehmen, die nicht die Möglichkeit einer geordneten Liquidation haben und die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht tragen können, keine Möglichkeit haben sich von ihren Schulden zu befreien. Da diese Möglichkeit aber nach deutschem Recht bereits gegeben ist braucht es eine Implementierung eines solchen gesonderten Verfahrens wohl eher nicht.
Gläubigerausschuss
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass die Vertretung der Gläubigerinteressen durch einen Gläubigerausschuss möglich ist. Da das Institut des Gläubigerausschusses im deutschen Insolvenzrecht bereits angelegt und in der Praxis auch etabliert ist wird die Richtlinie auch in dieser Hinsicht kaum Änderungen in der deutschen Insolvenzordnung herbeiführen.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten mit welchem Inhalt die Richtlinie tatsächlich verabschiedet wird. Sodann ist zunächst der deutsche Gesetzgeber gefragt diese in nationales Recht umzusetzen. Mit einer Änderung der deutschen Insolvenzordnung ist daher zunächst erstmal nicht zeitnah zu rechnen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Richtlinie mit dem derzeitigen Wortlaut verabschiedet wird, so sind die zu erwarteten Änderungen im Rahmen der Umsetzung wie zuvor dargestellt eher gering. In den anderen Mitgliedsstaaten wird dies aber anders zu sehen sein, so dass diese Richtline auch für deutsche Insolvenzverfahren mit internationalem Bezug relevant sein wird.
