Veröffentlicht am 11. März 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Rückkehrpflicht für Mietwagen vor dem BGH: Was für die Taxibranche auf dem Spiel steht

  • BGH wird am 3. Juni 2026 sein Urteil verkünden
  • Unabhängig vom Ausgang bleibt die Diskussion um die Regulierung dynamisch
Carolin Schoen
Associate Partner
Rechtsanwältin
Der BGH entscheidet bis 3. Juni im Rechtsstreit zwischen einer Taxigenossenschaft und einer App-Plattform für Mietwagen. Bestätigt das Urteil die Linie der Vorinstanzen, kann die Rückkehrpflicht voraussichtlich unverändert anwendbar bleiben. Diskussionen um die stimmige Regulierung wird es in jedem Fall weiterhin geben.

Streitfall

Der BGH hat sich Ende Februar mit der Rückkehrpflicht von Mietwagen auseinandergesetzt. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen einer Taxigenossenschaft (Klägerin) und der Betreiberin von über eine App vermittelte Mietwagen (Beklagte).

Inhalt des Streits war ein Vorfall, bei dem ein Subunternehmer der Beklagten einen Fahrgast aussteigen ließ, kurz darauf eine Testbestellung am Ausstiegsort annahm, die sofort storniert wurde, und dennoch vor Ort verweilte.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht und erhob Unterlassungsklage.

Rechtlicher Hintergrund

Mietwagen müssen nach deutschem Recht nach jeder Fahrt grundsätzlich unverzüglich zu ihrem Betriebssitz zurückkehren – es sei denn, sie haben bereits vor der Fahrt oder während der Fahrt einen neuen Auftrag erhalten. Diese sogenannte Rückkehrpflicht soll verhindern, dass Mietwagen taxiähnlich auf öffentlichen Straßen bereitstehen, und so die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs als Bestandteil der Daseinsvorsorge gefährden.

Einordnung vor der EuGH-Rechtsprechung

Der EuGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 2023 allgemeine Maßstäbe festgelegt. Danach dürfen Eingriffe in Grundfreiheiten (wie z.B. die Berufsausübung hier in Form der Rückkehrpflicht) nicht primär mit wirtschaftlichem Bestandsschutz begründet werden. Es bedarf zwingender Gründe des Allgemeininteresses und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung.

In der Diskussion ist, ob das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitskorsett auch auf deutsche Berufsausübungsregeln wie die Rückkehrpflicht oder auf flankierende Instrumente (z.B. Mindestentgelte) stärkeren Prüfungsdruck ausübt. Stimmen aus der Mietwagenbranche sehen hierin Ansatzpunkte, während die Taxi- und Teile der Verwaltungspraxis weiterhin von der Zulässigkeit der Rückkehrpflicht ausgehen.

Ausblick

Der BGH wird am 3. Juni 2026 sein Urteil verkünden. Bestätigt er die Linie der Vorinstanzen, bleibt die Rückkehrpflicht voraussichtlich in ihrer derzeitigen Gestalt anwendbar. Sollte der BGH jedoch unionsrechtliche Zweifel stärker gewichten oder Präzisierungen vornehmen, könnte dies Auswirkungen auf die Praxis von Mietwagenunternehmen und Plattformen haben.

Für die deutsche Rückkehrpflicht folgt daraus kein Automatismus der Unionsrechtswidrigkeit. Ob die Rückkehrpflicht unionsrechtskonform ist, hängt davon ab, ob ihre tatsächlichen Ziele und ihre konkrete Ausgestaltung die strengen Maßstäbe (Allgemeininteresse, Geeignetheit, Kohärenz, Erforderlichkeit) erfüllen. Die deutschen Vorinstanzen und die BGH-Pressemitteilung sehen die bisherige Unionsrechtsprechung insoweit nicht als durchgreifendes Gegenargument an.

Unabhängig vom Ausgang bleibt die Diskussion um eine verhältnismäßige, wettbewerbs- und verkehrspolitisch stimmige Regulierung – einschließlich etwaiger Mindestentgelte – dynamisch.

Aus dem Newsletter „Kompass Mobilität“