Veröffentlicht am 29. Mai 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Rückstände im Pflegeheim sicher steuern

  • Zahlungsrückstände bringen Heime wirtschaftlich unter Druck
  • Kautionen nur ohne direkten Kostenträger zulässig
  • Schuldbeitritte als unsicherer Sicherungsweg
  • Kündigung gestärkt, Räumung bleibt praktisch schwierig
Birgit Rehborn
Associate Partner
Rechtsanwältin
Offene Zahlungen belasten Pflegeeinrichtungen massiv. Wir zeigen Ihnen, welche Wege rechtlich möglich sind – von engen Grenzen bei Kautionen über Schuldbeitritte bis zu aktueller Rechtsprechung zur Kündigung. Ein Urteil macht deutlich: Der Räumungsanspruch besteht – seine Durchsetzung bleibt der schwierigste Schritt.

Zahlungsrückstände gehören in vielen Pflegeeinrichtungen längst zum Alltag. Steigende Eigenanteile und verzögerte Sozialhilfeverfahren verschärfen die Situation spürbar. Gerade kleinere Häuser geraten schnell unter Druck, wenn Einnahmen ausbleiben.

Für Sie stellt sich die zentrale Frage: Wie sichern Sie Ihre Forderungen?

Wir zeigen Ihnen die entscheidenden Handlungsoptionen.

Oft beginnt das Problem bereits beim Einzug: Bewohner werden aufgenommen, obwohl die Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Der Antrag auf Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ ist gestellt, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers lässt jedoch auf sich warten. In dieser Phase tritt die Einrichtung regelmäßig in Vorleistung und trägt das wirtschaftliche Risiko; Zahlungsrückstände entstehen nicht selten bereits in den ersten Monaten.

Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung erscheint vor diesem Hintergrund naheliegend. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz setzt hierfür jedoch rechtliche Rahmenbedingungen. Nach § 14 Abs. 4 WBVG sind Sicherheitsleistungen grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch einer Angemessenheitskontrolle.

Die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof, hat klargestellt, dass ein berechtigtes Sicherungsinteresse insbesondere dann bestehen kann, wenn kein sicherer Dritter als Kostenträger zur Verfügung steht. Dies ist vor allem bei Einrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung der Fall, da diese nicht in gleicher Weise in das System der Leistungsabrechnung mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern eingebunden sind.

Eine Beschränkung der Zulässigkeit von Kautionsvereinbarungen auf reine Selbstzahler besteht allerdings nicht. Vielmehr kann eine Sicherheitsleistung auch gegenüber Bewohnern vereinbart werden, die dem Grunde nach sozialhilfeberechtigt sind.

Umgekehrt folgt daraus jedoch nicht, dass bei bestehendem Leistungsanspruch gegenüber Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern eine Kaution generell unzulässig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Einrichtung besteht. Dieses kann bei bestehenden Leistungsbeziehungen zu Sozialleistungsträgern reduziert sein, sodass entsprechende Klauseln einer strengeren Angemessenheitskontrolle unterliegen und im Einzelfall unwirksam sein können.

Unabhängig davon ist die Höhe der Sicherheitsleistung gesetzlich auf maximal zwei Monatsentgelte begrenzt.

Um sich dennoch abzusichern, gehen viele Einrichtungen einen weiteren Weg. Sie arbeiten mit Schuldbeitritten. Angehörige verpflichten sich, im Ernstfall für offene Forderungen einzustehen.

Dieser Weg kann Ihre Position stärken. Gleichzeitig bleibt er rechtlich unsicher. Entscheidend ist: Der Schuldbeitritt muss klar im Vertrag geregelt sein und muss der Höhe nach begrenzt werden.

Wenn Rückstände weiter anwachsen, führt der Weg häufig zur Kündigung. Bei erheblichen Zahlungsrückständen können Sie den Heimvertrag auch fristlos beenden.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April 2024 – 5 O 197/23 – gibt Ihnen hier eine klare Richtung vor. In dem Fall bestanden Rückstände von über 34.000 Euro. Trotz mehrfacher Mahnungen blieb die Zahlung weitgehend aus. Die Einrichtung kündigte den Vertrag wirksam.

Das Gericht verurteilte die Bewohnerin dazu, ihr Einzelzimmer zu räumen und an die Einrichtung herauszugeben. Eine Räumungsfrist wurde ausdrücklich nicht gewährt.

Die Begründung ist für Ihre Praxis entscheidend: Wer über Jahre nicht zahlt, keine tragfähige Lösung entwickelt und auch für die Zukunft keine gesicherte Finanzierung vorweisen kann, kann nicht auf weiteren Aufschub vertrauen.

Auch persönliche Umstände änderten daran nichts. Weder das Alter noch das Fehlen einer Ersatzunterkunft führten zu einer anderen Bewertung. Entscheidend war die fehlende Mitwirkung bei der Klärung der Situation. Selbst Pflichtverletzungen des Betreuers wurden dem Bewohner zugerechnet.

Für Sie ist das ein wichtiger Wegweiser. Gerichte berücksichtigen Ihre wirtschaftliche Belastung zunehmend deutlich.

Gleichzeitig zeigt das Urteil die Realität: Der rechtliche Anspruch ist nur ein Schritt. Zwar wurde die Bewohnerin zur Räumung verurteilt. Ob diese im Wege der Zwangsvollstreckung tatsächlich durchgesetzt werden konnte, bleibt offen. Der Weg zur tatsächlichen Räumung bleibt oft steinig. Dies wird bereits in dem oben genannten Urteil des LG Lübeck angedeutet. Hier heißt es wir folgt .“  Die Frage, ob eine Räumung aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise nicht möglich ist, würde allerdings nur das Vollstreckungsverfahren betreffen.“

Dennoch empfehlen wir Ihnen, konsequent zu handeln. Reichen Sie eine Räumungsklage auch dann ein, wenn die praktische Durchsetzung schwierig erscheint. Sie erhöhen damit den Druck erheblich und schaffen eine klare rechtliche Position.

Parallel sollten Sie die Ursachen der Zahlungsrückstände aktiv angehen. Scheitert die Gewährung von Sozialhilfe an fehlender Mitwirkung von Angehörigen, regen Sie frühzeitig die Bestellung eines Betreuers an. So bringen Sie Bewegung in festgefahrene Verfahren.

Zeigt sich, dass ein bestellter Betreuer nicht ausreichend mitwirkt, sollten Sie auch hier den nächsten Schritt gehen. Regen Sie einen Betreuerwechsel an. Nur so stellen Sie sicher, dass die notwendigen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.

Setzen Sie darüber hinaus auf klare Prozesse. Gehen Sie frühzeitig in den Dialog mit Bewohnern, Angehörigen und Kostenträgern.

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