Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen von öffentlich Angestellten in NRW
Seit einer Neuregelung aus 2017 kommen nunmehr auch Beamte in Nordrhein-Westfalen in den Genuss der Jubiläumszahlungen. Gemäß der „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung)” vom 10. Januar 2017 erhalten die Beamten in gleicher Höhe entsprechende Jubiläumszuwendungen sowie jeweils an einem Tag Dienstbefreiung.
Die aus den Gesetzen bzw. der Verordnung resultierenden Verpflichtungen sind in den Bilanzen der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen in Form von Ansammlungsrückstellungen abzubilden. Die auf die Beamten entfallende Rückstellung ist erstmals im Jahresabschluss 2017 zu bilden.
Zu beachten ist, dass entsprechende Rückstellungen auch steuerlich in Betrieben gewerblicher Art angesetzt werden können. Dabei sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008 (IV C 6 – S 2137/07/10002) zu beachten.