Veröffentlicht am 13. April 2022
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Russland-Sanktionen und Vergaberecht

  • EU-Sanktionen verbieten Zuschlag an bestimmte russische Akteure
  • Auch Unterauftragnehmer über 10% Auftragswert sind erfasst
  • Prüfung der Sanktionsbetroffenheit ist vor Zuschlag zwingend
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen [Verordnung (EU) 2022/576 v. 8.4.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl.EU 2022, L 111, 1].
  • Es ist seit dem 9.4.2022 verboten, öffentliche Aufträge und Konzessionen im Oberschwellenbereich zu vergeben an [vgl. Art. 5k Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014]:a) russische Staatsangehörige,

    b) in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    c) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar von Angehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen i.S. a) oder b) gehalten werden,

    d) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Staatsangehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen i.S. a), b) oder c) handeln,

    e) Unterauftragnehmer, eignungsverleihende Unternehmen und Lieferanten, wenn auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.

  • Bis zum 10.10.2022 (Abwicklungsfrist) dürfen vor dem 9.4.2022 erteilte öffentliche Aufträge und Konzessionen noch erfüllt werden. Danach besteht ebenfalls ein Erfüllungsverbot [vgl. Art. 5k Abs.1 i.V.m. Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 833/2014]. Wenn laufende öffentliche Auftrags- und Konzessionsverhältnisse unter die EU-Sanktionen fallen, sollten diese aufgelöst bzw. gekündigt werden (vgl. EU-Kommission, Fragen und Antworten zum fünften Sanktionspaket gegen Russland, Stand: 8.4.2022).
  • Unbedingt notwendige Güter oder Dienstleistungen, die ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den o.g. Staatsangehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden können, sind vom Zuschlags- und Erfüllungsverbot ausgenommen, wenn die Vergabe oder Fortsetzung der Vertragserfüllung von der zuständigen Behörde genehmigt wird.
  • Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, ist spätestens vor der Erteilung des Zuschlages zu prüfen, ob der Zuschlagsprätendent einschließlich – soweit mehr als 10% des Auftragswertes betroffen sind – seiner Unterauftragnehmer, eignungsverleihenden Unternehmen und Lieferanten unter den Verbotstatbestand nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen. Hierfür kann eine entsprechende (Eigen-)Erklärung zielführend sein. Liegt der Verbotstatbestand nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vor, dann liegt grundsätzlich ein zwingender Ausschlussgrund sui generis vor. Wenn bspw. ein Unterauftragnehmer den o.g. Verbotstatbestand erfüllt, dürfte aber das auftraggeberseitige Verlangen nach Ersetzung des zwingend auszuschließenden Unterauftragnehmers analog § 36 Abs. 5 Satz 2 VgV bzw. § 6d EU Abs. 1 Satz 5 VOB/A aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt sein.

 


Auszeichnungen

 

  • ​​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

Aus dem Newsletter „Vergabe Kompass“