Veröffentlicht am 13. Dezember 2024
Lesedauer ca. 1 Minute

Sachsen-Anhalt verabschiedet Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements

Tilman Reinhardt
Manager
B.A. Betriebswirtschaft
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Folgende Änderungen am Wassergesetz sind vorgesehen:

  • Erweiterter Gewässerunterhaltungsbegriff

    Der bisher im Landesrecht ausschließlich auf einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss gerichtete Gewässerunterhaltungsbegriff wird an die bundesrechtlichen Vorgaben des § 39 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz angepasst. Damit wird in § 52 WG geregelt, dass auch der Wasserrückhalt in der Fläche zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung gehört.

  • Neuerungen zur Mindestwasserführung

    Eine ausreichende Mindestwasserführung wird nach § 28a WG verpflichtend, um die ökologische Durchgängigkeit der Gewässer zu sichern. Betreiber entsprechender Anlagen müssen künftig kontinuierlich überwachen und dokumentieren, dass diese Anforderungen eingehalten werden.

  • Maßnahmen zur Klimaanpassung

    Mit § 98a WG wird die Starkregenvorsorge hervorgehoben. Kommunen erhalten Unterstützung beim Starkregenrisikomanagement. Dazu zählt insbesondere die Erarbeitung fachlicher Grundlagen, Beratung sowie Bereitstellung vorhandener Informationen und Fachdaten als Grundlagen für kommunale Planungen.

  • Innovative Lösungsansätze

    Eine Experimentierklausel (§ 54a WG) erlaubt die zeitlich begrenzte Erprobung neuer Konzepte in der Gewässerunterhaltung. Ziel ist es, innovative Ansätze zu fördern und langfristig die Selbstverwaltung zu stärken.

  • Niederschlagswassermanagement

    Der Gesetzesentwurf legt in § 78 WG fest, dass Niederschlagswasser bevorzugt vor Ort versickert oder verrieselt werden soll, um eine flächenschonende Nutzung sicherzustellen.

Das Gesetz wird voraussichtlich weitreichende Konsequenzen für Wasserversorger, Kommunen und landwirtschaftliche Betriebe haben. Infolge der Erweiterung des Gewässerunterhaltungsbegriffs wird es zu einer Mehrbelastung der Grundstückseigentümer kommen, die nach § 56 WG umlagepflichtig sind. Im Gesetzesentwurf wird mit einer einmaligen Investitionssumme von rund 69 Mio. € sowie jährlichen Mehraufwendungen von rund 4 Mio. € gerechnet. Zur Finanzierung der Anlagen will die Landesregierung den 28 zuständigen Unterhaltungsverbänden Fördergeld bereitstellen. Wie viel Landesgeld in den kommenden Jahren tatsächlich zur Verfügung stehen wird, ist jedoch noch nicht bekannt. Der Doppelhaushalt 2025/26 wird aktuell noch im Landtag verhandelt.