Sachstandspapier – OPEX-Anpassung
- Veröffentlichung eines Orientierungspapiers zum aktuellen Stand
- Anpassung von Betriebskosten von Stromnetzbetreibern aufgrund Änderung von Vergleichsparametern
- Festlegung im Rahmen der Durchführung des Effizienzvergleichs Strom zu erwarten
Mit der Neuregelung des Regulierungsrahmens durch die BNetzA wurde eine sogenannte OPEX-Anpassung für Stromnetzbetreiber als Übergangsregelung für die 5. Regulierungsperiode angelegt. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass steigende Kosten aufgrund von mengenbedingten Änderungen – insbesondere verursacht durch die Energiewende – schneller in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden können. Eine entsprechende Regelung ab der 6. Regulierungsperiode erachtet die BNetzA allerdings nicht als notwendig, da zu diesem Zeitpunkt auf eine dreijährige Regulierungsperiode umgestellt werden soll und Kosten damit ohnehin schneller in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden können.
Stromnetzbetreiber, sowohl solche im Regelverfahren wie auch im vereinfachten Verfahren, sollen demnach mit Wirkung ab dem Jahr 2029 die Möglichkeit haben, Steigerungen der Betriebskosten (OPEX) innerhalb der Regulierungsperiode geltend zu machen. Der relevante Teil der operativen Kosten, der um den Anpassungsfaktor korrigiert wird, soll anhand der Gesamtkosten abzüglich der Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu), den Kapitalkosten (CAPEX) sowie den volatilen Kosten (VK) des Basisjahres ermittelt werden.
Die OPEX-Anpassung soll hierbei anhand der Entwicklung von Vergleichsparametern des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt (Ist-Werte) und dem Wert des Basisjahres ermittelt werden. Diese Vergleichsparameter werden im Rahmen der Festlegung für den Effizienzvergleich Strom für die 5. Regulierungsperiode noch in einer separaten Festlegung bestimmt. Somit ist noch nicht bekannt oder kann abgeschätzt werden, welche Parameter tatsächlich herangezogen werden und welche „Gewichtung“ auf die einzelnen Parameter innerhalb der OPEX-Anpassung entfällt.
Für die Anwendung der OPEX-Anpassung sollen keine Erheblichkeitsschwellen eingeführt werden. Auch kleinere Veränderungen der Vergleichsparameter nach oben können demnach über den Anpassungsfaktor in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Ebenfalls soll ein negativer Anpassungsfaktor aufgrund eines Rückgangs einzelner oder mehrerer Vergleichsparameter im Vergleich zum Basisjahr ausgeschlossen werden. Innerhalb einer Regulierungsperiode kann ein Rückgang allerdings dazu führen, dass der OPEX-Anpassungsfaktor rückläufig sein kann, da der Wert der Vergleichsparameter nicht auf dem „maximalen“ Niveau eingefroren werden soll.
Zur Vorbereitung auf die mögliche Inanspruchnahme dürfte es in Zukunft notwendig sein, die relevanten Vergleichsparameter zuverlässig und standardisiert auswerten und belegen zu können.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
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