Veröffentlicht am 25. Juni 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Die salvatorische Klausel im modernen Vertragsrecht: Zwecksetzung, Wirksamkeit und Zukunft eines juristischen Dauerbrenners

  • Salvatorische Klauseln sind verbreitet, ihre rechtliche Wirkung aber oft überschätzt.
  • Im AGB-Recht meist wirkungslos, in Individualverträgen weiterhin relevant.
  • Die Zukunft liegt in Anpassungs- statt pauschalen salvatorischen Klauseln.
  • Vertragserhalt gelingt durch klare Regelungen, nicht durch Standardklauseln.
Gila Schärig
Diplom-Juristin
Kaum eine Klausel erfreut sich in der juristischen Praxis einer derart universellen Verbreitung wie die salvatorische Klausel in Verträgen. Sie findet sich in nahezu jedem Vertrag – vom einfachen Wartungsvertrag, über komplexe Facilitymanagement- und Propertymanagement-Verträge bis hin zu international großen „Framework agreements“.

Ihre Zwecksetzung ist schnell einleuchtend: Wird eine Vertragsbestimmung unwirksam, so soll der übrige Vertrag im Ganzen dennoch Bestand haben und wirksam bleiben. Besonders kritisch erscheint ihre inflationäre Verwendung in Standardverträgen. Oft wird sie ohne jegliche juristische Reflexion übernommen – ein Relikt aus Vertragsmustern früherer Jahrzehnte.

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Doch hinter dieser scheinbar simplen Zwecksetzung verbirgt sich eine durchaus dogmatisch anspruchsvolle und teilweise richterlich umstrittene Materie. Die salvatorische Klausel ist mehr als nur ein „Rettungsanker“ – sie ist vielmehr ein Spiegel der Vertragsfreiheit und der Dynamik zwischen dispositivem Recht und privatautonomer Gestaltungsfreiheit.

Begriff, Zwecksetzung und Arten

Die salvatorische Klausel – abgeleitet vom lateinischen salvare („retten“) – dient grundsätzlich dem Zweck, die Wirksamkeit eines Vertrages trotz möglicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile zu erhalten.1 Beispielsweise kann eine solche wie folgt lauten:

Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrags bzw. der aufgrund dieses Vertrags abgeschlossenen Einzelverträge nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Für Lücken gilt dies entsprechend.

Die Zwecksetzungen sind folgende:

  1. Erhaltungsfunktion: Vermeidung der Gesamtnichtigkeit des Vertrages
  2. Ersetzungsfunktion: Schaffung einer Grundlage zur ergänzenden Vertragsauslegung2

In der Praxis existieren unterschiedliche Formen salvatorischer Klauseln:

  1. Die „klassische“ salvatorische Klausel
    Die traditionelle Form beschränkt sich auf die Erhaltung des übrigen Vertrages.
  1. Die „qualifizierte“ salvatorische Klausel3
    Hier verpflichten sich die Parteien, eine unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen. Solche Klauseln sind insbesondere in Unternehmenskaufverträgen und internationalen Handelsverträgen verbreitet.
  1. Verhandlungsklauseln
    Moderne Verträge setzen zunehmend auf Nachverhandlungspflichten. Parteien verpflichten sich, bei Unwirksamkeit gemeinsam eine neue Regelung auszuhandeln. Diese Lösung erscheint dogmatisch überzeugender, da sie die privatautonome Vertragsgestaltung respektiert.
  1. Hardship- und Anpassungsklauseln
    Vor allem in langfristigen Verträgen gewinnen flexible Anpassungsmechanismen an Bedeutung. Sie reagieren nicht nur auf Unwirksamkeit, sondern auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

Grundsätzlich muss der jeweilige Anwender bei der Verwendung von salvatorischen Klauseln zwischen dem  AGB-Recht und Individualvereinbarungen unterscheiden:

Anwendung im AGB-Recht

Die Wirksamkeit salvatorischer Klauseln hängt maßgeblich davon ab, ob sie den Anforderungen der AGB-Kontrolle standhalten.

Eine salvatorische Klausel ist regelmäßig unwirksam, da sie gegen das sog. Transparenzgebot, gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie das sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, gem. § 306 Abs. 2 BGB, verstößt.4 Gem. § 306 Abs. 1, 2 BGB bleibt der Vertrag grundsätzlich bestehen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dispositives Recht. Innerhalb des AGB-Rechts sollen salvatorische Klauseln die angeordnete Sanktionsfolge des § 306 Abs. 2 BGB umgehen, damit der jeweilige Verwender bei Nichteinbeziehung als auch bei Unwirksamkeit einer Klausel nicht benachteiligt wird. Folglich sind salvatorische Klauseln innerhalb des AGB-Rechts regelmäßig nutzlos, jedoch nicht weitergehend schädlich.5

Dies führt in der Praxis teilweise zu überraschenden Ergebnissen. Unternehmen, die durch strenge Vertragsregelungen Risiken minimieren wollten, sehen sich plötzlich mit den deutlich weniger günstigen gesetzlichen Regelungen konfrontiert.

Auch eine Teilbarkeit der Klausel wird regelmäßig von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt, da der Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ stets darauf abzielt, die Rechtsfolge des § 306 Abs. 2 BGB zu umgehen. Die Klausel soll gerade als Einheit verstanden werden und nicht als abtrennbarer Teil vom Ganzen.6

Anwendung bei Individualabreden

Ist eine salvatorische Klausel tatsächlich individuell ausgehandelt, gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, unterliegt sie nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und ist grundsätzlich zulässig.

Gleichwohl ist sie nicht per se wirksam, sondern unterliegt weiterhin den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie den Grenzen des zwingenden Rechts. Als Individualabrede genießt sie gem. § 305b BGB grundsätzlich Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, entfaltet jedoch in der Praxis häufig nur eingeschränkt eigenständige Bedeutung, da ihre Rechtsfolgen durch Auslegung und dispositives Recht relativiert werden.7

Transformation zwischen Standardklauseln und Legal Tech

Die salvatorische Klausel ist zugleich nützlich und überschätzt. Einerseits erfüllt sie eine wichtige psychologische und rechtliche Funktion. Sie dokumentiert den Parteiwillen zum Vertragserhalt und schafft damit Stabilität. Andererseits wird ihre tatsächliche Wirkung häufig missverstanden. Viele Vertragsparteien glauben irrig, eine salvatorische Klausel könne rechtswidrige Vertragsbestimmungen „retten“. Dies ist gerade nicht der Fall.

Im AGB-Recht ist ihr Nutzen teilweise gering, da § 306 BGB bereits umfassende Regelungen enthält. Man könnte sogar argumentieren, dass viele salvatorische Klauseln heute eher symbolische Funktion besitzen. Gleichwohl wäre ihre vollständige Abschaffung voreilig. Gerade in komplexen Individualverträgen kann sie weiterhin eine wichtige Klarstellungsfunktion übernehmen.

Moderne Vertragsgestaltung verlangt differenzierte Lösungen: präzise Anpassungsklauseln, transparente Nachverhandlungspflichten und eine stärkere Orientierung am tatsächlichen Parteiwillen.

Die Zeit der schematischen „Copy-and-paste“-Klauseln könnte damit ihrem Ende entgegengehen.

Gerade darin liegt die eigentliche Zukunft der salvatorischen Klausel: nicht als juristische Wunderwaffe gegen Unwirksamkeit, sondern als Ausdruck verantwortungsvoller Vertragsgestaltung in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung.


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1 BGB, § 139, Teilnichtigkeit, Wendtland BeckOK BGB, Hau / Poseck, 78. Edition, Stand: 1.5.2026, Rn. 7.
2 BGB, § 139, Teilnichtigkeit, Wendtland BeckOK BGB, Hau / Poseck, 78. Edition, Stand: 1.5.2026, Rn. 7.
3 siehe obiges Beispiel.
4 Salvatorische Klauseln, Thüsing Westphalen, Graf von / Thüsing / Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 52. EL Oktober 2025, Rn. 2-6.
5 Salvatorische Klauseln, Thüsing Westphalen, Graf von / Thüsing / Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 52. EL Oktober 2025, Rn. 1.
6 Salvatorische Klauseln, Thüsing Westphalen, Graf von / Thüsing / Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 52. EL Oktober 2025, Rn. 5.
7 Salvatorische Klauseln, Thüsing Westphalen, Graf von / Thüsing / Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 52. EL Oktober 2025, Rn. 19-24.