Sanieren statt Abwickeln – ein Trendbericht
- Gesetzgeber, Rechtsprechung und Marktakteure setzen auf Sanierung statt Abwicklung
- StaRUG und moderne Sanierungsinstrumente wirken
- Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren werden zunehmend als Chance zur Sanierung verstanden
- Krisenfrüherkennung und klare Haftungsregeln erhöhen den Druck auf die Geschäftsleitungen
Präventive Restrukturierung als neues Leitbild
Mit der Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesesetzes (StaRUG) hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens eine strukturierte Sanierung ermöglicht. Die Botschaft ist klar: Wer früh handelt, kann eine Insolvenz vermeiden. Mit Hilfe des StaRUG kann das Unternehmen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens saniert werden. In diesen Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gezielt eingebunden werden, darüber hinaus kann der Restrukturierungsplan unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchgesetzt werden. Insgesamt bietet das StarUG damit ein flexibles Instrument zur geordneten finanziellen Sanierung. Eine gerichtliche Beteiligung findet dabei nur punktuell statt, auch gibt es nicht das Amt des Sachwalters oder Insolvenzverwalters, es besteht allerdings die Möglichkeit der Bestellung eines Sanierungsmoderators. Ziel ist es, wirtschaftlich gesunde Unternehmen in Krisen frühzeitig zu stabilisieren und Insolvenzen zu vermeiden.
Nachdem die Fälle nach Einführung des StaRUG eher überschaubar waren und man das Gefühl hatte, dass das StaRUG eher als Drohszenario verwendet wurde, hat sich dies nun in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Die Fallzahlen steigen deutlich – und zahlreiche prominente Verfahren zeigen inzwischen, dass das StaRUG, richtig eingesetzt, ein effektives Instrument der modernen Sanierungspraxis ist. Das StaRUG ist nicht mehr nur ein Drohmittel, sondern ein ernstzunehmendes Tool, das in der Unternehmensrestrukturierung von den Beteiligten als solches auch akzeptiert wird.
Insolvenzverfahren im Wandel
Auch wenn sich dennoch ein Insolvenzantrag nicht vermeiden lässt, so ist dies schon längst nicht mehr zwangsläufig das Ende der Sanierungsversuche. Vielmehr schaffen gerade das Insolvenzverfahren und die hierdurch zugänglichen Sanierungsinstrumente des Insolvenzrechts erst die Möglichkeit, an den entscheidenden Stellschrauben zu drehen. Auch im Insolvenzverfahren ist die Sanierung zwischenzeitlich für alle Beteiligten oberstes Ziel. Das Schutzschirmverfahren sowie die Eigenverwaltung wurden in den letzten Jahren nochmal deutlich gestärkt. Auch bei den Gerichten, Finanzierern und Gläubigergruppen ist zwischenzeitlich eine zunehmende Akzeptanz zu verspüren. Insbesondere die Möglichkeit weiterhin selbst die Kontrolle zu behalten, aber dennoch die insolvenzrechtlichen Instrumentarien nutzen zu können sowie die Option der Eingriffe in Gesellschafter- und Gläubigerrechte im Rahmen eines Insolvenzplans erfahren immer mehr Attraktivität. Hier ist auch deutlich zu spüren, dass die Beteiligten im Verfahren und die notwendigen Akteure immer professioneller und eingespielter werden. Insbesondere das Zeitmoment und die Akzeptanz spielen für den Erfolg einer Sanierung eine entscheidende Rolle. So zeigen viele Beispiele am Markt, wie eine Sanierung durch einen Insolvenzplan schnell und reibungslos umgesetzt werden konnte. Die Insolvenz ist somit nicht mehr das Ende, sondern oft der Beginn einer strukturierten Neuaufstellung.
Frühzeitige Sanierung durch strenge Leitplanken
Die Geschäftsleitung soll frühzeitig die Krise erkennen, entsprechende Maßnahmen ergreifen und falls diese nicht erfolgreich sind, rechtzeitig einen Antrag stellen. Das ist die Intention von Rechtsprechung und Gesetzgebung. Um dies zu fördern und die Geschäftsleitung zu einem frühzeitigen Handeln zu zwingen, gab es in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Gesetzgebung viel Bewegung. Mit Einführung des StaRUG wurde die Pflicht zu Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement ausdrücklich normiert und mit dem neuen IDW S 16 präzisiert. Parallel dazu hat der BGH die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Liquiditätsmonitoring erhöht, etwa durch Entscheidungen, die eine engmaschige Überwachung der Zahlungsfähigkeit und dokumentierte Fortführungsprognosen verlangen. Auch die Haftung wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO) wurde neu normiert und in diesem Zusammenhang teilweise verschärft. Zudem wurde in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt, dass auch in einem mehrköpfigen Leitungsorgan Gesamtverantwortung besteht, d.h. jeder Geschäftsführer schuldet den vollen Pflichtenmaßstab. Eine interne Aufgaben- und Ressortverteilung entbindet in der Regel nicht von den eigenen Kontrollpflichten. Die Rechtsprechung setzt hier hohe Maßstäbe an. Diese nationale Entwicklung wird nun durch die europäische Ebene weiter verstärkt, da auch der Europäische Gesetzgeber hier Handlungsbedarf gesehen hat. Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren intensiv an einer Richtlinie gearbeitet, die bestimmte Aspekte des Insolvenzrechts in den Mitgliedstaaten harmonisieren soll. Ende letzten Jahres wurde eine Einigung über den Richtlinientext erzielt, der erstmals EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Pflichten und die Haftung von Geschäftsführern in der Unternehmenskrise enthält.
Insgesamt ist die Erwartungshaltung an die Geschäftsleitung damit deutlich gestiegen. Wer Krisensignale nicht erkennt und Sanierungsoptionen nicht aktiv prüft, setzt sich erheblichen persönlichen Haftungsrisiken aus.
Ausblick
Die Richtung ist eindeutig: Sanierung ist heute mehr denn je das Leitbild moderner Unternehmensführung – nicht die Abwicklung. Doch es darf außer Acht gelassen werden, dass nicht jedes Unternehmen über ein tragfähiges Geschäftsmodell oder die notwendige Substanz verfügt, um eine Sanierung erfolgreich zu durchlaufen. Entscheidend bleibt daher ein frühzeitiger, realistischer Blick auf die tatsächliche Sanierungsfähigkeit – und der Mut, auch unbequeme Entscheidungen zu treffen.
