Sanierungsgutachten fokussiert und verschlankt – BGH-Urteil zum Aufbau nach IDW S6
Sanierungsgutachten, die entsprechend der „IDW Standard-Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten” (IDW S6) erstellt wurden, werden häufig wegen ihres großen Umfangs kritisiert. Der Wunsch nach kompakteren und pragmatischeren Gutachten steht jedoch in Konkurrenz zu den Bedürfnissen der Banken, die üblicherweise zu den Hauptadressaten des Gutachtens zählen.
Banken müssen sich laut den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement” (MaRisk) ein Sanierungskonzept zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit vorlegen lassen. Das zentrale Interesse ist hierbei das Erlangen von Rechtssicherheit. Dabei sind die Mindestanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwingend zu beachten. Würde man den modularen Aufbau des IDW S6 nutzen und einzelne Module/Kernbestandteile weglassen, dann läge kein vollständiges Sanierungskonzept gemäß der oben genannten Mindestanforderungen vor. Somit wäre die von dem Gutachter zwingend zu treffende Aussage zur Sanierungsfähigkeit nicht mehr möglich, die den Gläubigern bzw. Banken als Entscheidungsgrundlage dienen soll.
Im Rahmen des IDW S6 ist es jedoch durchaus möglich, pointiert die zentralen Punkte herauszuarbeiten und ein Gutachten unter vollständiger Einhaltung der Vorgaben des IDW S6 mit überschaubarem Umfang zu erstellen. Der Gutachter muss hierfür insbesondere über ein tiefgreifendes Verständnis des Geschäftsmodells sowie den entsprechenden Mut verfügen, überflüssige Punkte im Gutachten nicht darzustellen.
Neues BGH-Urteil
Am 12. Mai 2016 erging ein Urteil des BGH (Az. IX ZR 65/14), das als einen der Leitsätze formuliert, dass „der Sanierungsplan des Schuldners nicht den formalen Erfordernissen entsprechen muss, wie sie das IDW in dem IDW S6 […] aufgestellt [hat]”. Ein „Gläubiger kann jedoch nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzepts informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.”
Da das Urteil erst kürzlich ergangen ist, gibt es kaum Praxiserfahrungen im Umgang damit. Auch ist zu diskutieren, wie der Begriff der „positiven Fortführungsprognose” in diesem Fall auszulegen ist. Die handelsrechtliche Fortführungsprognose (gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) greift weiter als die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose (gemäß § 19 Abs. 2 InsO), die rein auf die Zahlungsfähigkeit abstellt. Unabhängig von der Begrifflichkeit decken beide Prognosen in Krisensituationen maximal den Zeitraum des laufenden und des darauffolgenden Geschäftsjahrs ab. Er wäre sicherlich für eine Aussage zur Sanierungsfähigkeit zu kurz, da insbesondere auch die Auswirkungen mancher Maßnahmen erst nach dem Zeitraum vollumfänglich greifen.