Sanktions-Compliance: Lohnt sich die Selbstanzeige?
Klar dürfte sein, dass ein noch andauernder Verstoß umgehend abgestellt und künftige weitere Verstöße verhindert werden müssen. Wie aber geht man mit dem aufgedeckten Verstoß um? Welche Risiken und Chancen birgt insbesondere eine mögliche Kooperation mit den Behörden?
Ausgangslage: EU-Sanktionen gegen Belarus
Neben dem 14. Paket mit neuen EU-Sanktionen gegen Russland wurden jüngst auch neue EU-Sanktionen gegen Belarus verhängt. Diese konkretisieren u.a. die Anforderungen an strafrechtliche Sanktionen, welche die Mitgliedstaaten für Verstöße bereithalten. Diese müssen nach der Neuregelung1 nicht mehr „nur“ wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; vielmehr muss eine Selbstanzeige von Verstößen gegen die Bestimmungen der Belarus-Sanktionsverordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
Eine umfassende „strafbefreiende“ Selbstanzeige war im deutschen Recht bislang nur für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung vorgesehen (§ 371 AO). Der Gedanke, dass für im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckte und dem Staat freiwillig mitgeteilte Verstöße eine Verfolgung unterbleiben soll, findet sich zwar auch im Außenwirtschaftsrecht (§ 22 Abs. 4 AWG); der Anwendungsbereich ist dort jedoch auf bestimmte (weniger gravierende) Ordnungswidrigkeiten beschränkt. Für Straftaten waren bislang – zumindest ausdrücklich – keine Selbstanzeigevoraussetzungen und -wirkungen geregelt.
Wirkungen der Selbstanzeige
Hieran ändert die Neufassung Belarus-Sanktionsverordnung nichts. Sie gilt als EU-Verordnung zwar unmittelbar wie ein nationales Gesetz in allen Mitgliedstaaten. Rechtsfolge der Selbstanzeige soll jedoch ausdrücklich (nur) die Berücksichtigung „im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernder Umstand“ sein.
Aus strafrechtlicher Sicht bedeutet dies, dass eine Selbstanzeige im vorgenannten Sinn kein Garant für Straflosigkeit ist. Vielmehr werden Ermittlungsbehörden (Zoll/Staatsanwaltschaft) bei tatsächlichen Anhaltspunkten für strafbares Verhalten ihre Ermittlungen aufnehmen. Dabei haben die Ermittlungsbehörden zwar nicht nur die zur Belastung dienen Umstände zu ermitteln, sondern auch jene zur Entlastung. Die Selbstanzeige stellt als solche jedoch nach vorgenannter Konzeption gerade kein Verfolgungshindernis dar.
Grundsätzlich wirkt sich die Selbstanzeige damit erst dann aus, wenn tatsächlich eine Entscheidung über den Schuldvorwurf getroffen wird. Im Rahmen des Schuldspruchs müsste ein Gericht zugunsten der angeklagten Person strafmildernd berücksichtigen, dass sie die Tat selbst freiwillig und vollumfänglich offengelegt hat. Honoriert werden könnte dabei insbesondere, dass im Interesse größtmöglicher Transparenz mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und an der Aufklärung der Tat mitgewirkt wurde.
Eine Verurteilung wird indessen keineswegs der Regelfall sein. Aufgrund der typischen Komplexität von Geschäftsvorgängen im Außenwirtschaftsverkehr steht bei Ermittlungsverfahren wegen Sanktionsverstößen regelmäßig die Frage nach der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung vor Anklagerhebung im Raum. Insbesondere fällt Ermittlungsbehörden die strafrechtliche Zurechnung des Verstoßes zu einer bestimmten Person im Rahmen komplexerer Arbeitsprozesse schwer. In Betracht kommt bei geringerer Tatschuld insbesondere eine „Einstellung gegen Geldauflage“ (§ 153a StPO). Eine Selbstanzeige wäre insoweit bei der Auflagenhöhe zu berücksichtigen.
Risiken und Chancen der Selbstanzeige
Die Erkenntnis, dass Compliance im Sinne von unternehmerischer Selbstregulierung straf- bzw. bußgeldmildernde Wirkung haben kann, ist natürlich nicht neu. Längst hat der BGH ein effizientes Compliance-Management-System sowie dessen (nachträgliche) Optimierung als bußgeldmildernden Umstand anerkannt.2
Gleichwohl stellt sich für Unternehmen bzw. deren Geschäftsleitungsmitglieder im Ernstfall die Frage, ob sie sich durch eine Selbstanzeige gewissermaßen selbst „ans Messer liefern“ sollten. Entscheidend für einen derartigen Schritt wird – neben der Auswertung einer umfänglichen Analyse aller wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken – sicherlich die Einschätzung der faktischen Entdeckungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des Verstoßes sein. Letztgenannte dürfte allerdings angesichts der zunehmenden Kontrolldichte bei der Sanktionsdurchsetzung kontinuierlich ansteigen.
Neben der vorgenannten Strafmilderung dürfte für eine Selbstanzeige sprechen, dass diese regelmäßig die Chance mit sich bringt, die Deutungshoheit über den Sachverhalt zu behalten. Niemand kennt die Prozesse und Abläufe, innerhalb derer sich der konkrete Verstoß ereignete, so genau, wie die Unternehmen bzw. deren Verantwortliche selbst. Eine gut aufbereite Sachverhaltsdarstellung kann hier eine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, wie es überhaupt zu dem Verstoß im Sinne eines versehentlichen Arbeitsfehlers bzw. „Ausreißers“ innerhalb eines grundsätzlich tadellosen Prozesses kommen konnte.
Folgt die zuständige Ermittlungsbehörde dieser Darstellung, steht regelmäßig kein vorsätzliches – und damit strafbares – Verhalten mehr im Raum, sondern allenfalls Fahrlässigkeit. Diese kann – zumindest nach der noch geltenden Gesetzesfassung – nur mit Geldbuße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei der Höhe des Bußgelds wäre dann wieder die freiwillige Selbstanzeige als mildernder Umstand zu berücksichtigen.
Fazit und Ausblick
Angesichts stetig wachsender Zahlen an behördlichen Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Verstöße gegen die EU-Sanktionsvorschriften betreffend Russland und Belarus sollte im Verstoßfall eine Selbstanzeige nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Die Selbstanzeige führt zwar regelmäßig nicht zur Freiheit von jeglicher Sanktion, kann sich jedoch insoweit mildernd auswirken. Hinzu tritt die Chance, den Sachverhalt in Eigenregie im Vorfeld unkontrollierbarer behördlicher Ermittlungen umfänglich aufzuklären und der Ermittlungsbehörde „in eigenem Tempo“ zur Kenntnis zu bringen. Auf diesem Weg behalten Unternehmen erfahrungsgemäß weitgehend die Deutungshoheit über den Sachverhalt – ein nicht zu unterschätzender Vorteil, der angesichts der wohl künftigen Aufnahme grob fahrlässigen Verhaltens in den Kreis der Straftaten durch den deutschen Gesetzgeber3 noch erheblich an Bedeutung gewinnen wird.
[1] – Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1865 des Rates vom 29. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 765/2006 („Belarus-Sanktionsverordnung“)
[2] – Siehe nur BGH NZWiSt 2018, S. 379 ff.
[3] – Siehe dazu
die seitens Deutschland noch nicht umgesetzte Richtlinie (EU) 2024/1226 sowie den diesbezüglichen Überblick
