Kartellschadensersatz: Kartellschaden auch bei Informationsaustausch
Kartellrechtsverstöße zwischen Wettbewerbern können neben hohen Bußgeldern von bis zu 10 Prozent des jährlichen Gruppenumsatzes regelmäßig auch Kartellschadensersatzforderungen von potenziell geschädigten Abnehmern zur Folge haben. In den letzten Jahren ist das Kartellschadensersatzrecht in Deutschland – auch unter dem Einfluss der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie – immer klägerfreundlicher geworden und die Gerichtsprozesse haben zugenommen. Ende 2022 hat sich der BGH im „Schlecker-Urteil“ zur Schadensvermutung bei kartellrechtswidrigem Informationsaustausch geäußert und damit eine weitere Auslegungsfrage eher klägerfreundlich geklärt. Der Beitrag fasst die wesentlichen Erkenntnisse zusammen.
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Gesetze begünstigen Kartellschadensersatzansprüche »
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Klägerfreundliche Rechtsprechung »
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Das Schlecker-Urteil »
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Fazit »
Gesetze begünstigen Kartellschadensersatzansprüche
Das deutsche GWB enthält diverse Regelungen, die die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen für Kartellgeschädigte vereinfachen. Unter anderem gilt für den Kartellschadensersatzanspruch nach § 33a Abs. 2 GWB die Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und dass Rechtsgeschäfte mit Kartellanten im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Bereich des Kartells vom Kartell erfasst waren. Geschädigte müssen im Schadensersatzprozess den Kartellverstoß nicht nachweisen, sondern können sich auf die Bindungswirkung der Entscheidung der Kartellbehörde stützen (§ 33b GWB), zu der sie erleichterten Zugang haben. Darüber hinaus haben sie sogar einen eigenen Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln (§ 33g GWB) und profitieren von langen Verjährungsfristen (§ 33h GWB). Hinzu kommt unter anderem, dass die Geschädigten aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 33d GWB) ihren Schaden von jedem der beteiligten Kartellanten herausverlangen können, nicht nur vom eigenen Vertragspartner.
Klägerfreundliche Rechtsprechung
In den letzten Jahren haben der EuGH und der BGH verschiedene Auslegungsfragen im Kartellschadensersatz geklärt, häufig zum Vorteil der Kläger. Einige wenige Beispiele: Der EuGH hat kürzlich die kenntnisunabhängige Verjährung des Kartellrechtsverstoßes, wie sie auch im deutschen Recht existiert, in Frage gestellt und einen späten Zeitpunkt für die die Verjährung auslösende Kenntniserlangung, nämlich die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung, angenommen (Lkw-Kartell). Der BGH hat im Schienenkartell unter anderem den pauschalierten Schadensersatz bestätigt und Schäden auch bei mittelbaren Abnehmern anerkannt. Auf einem kartellierten Markt sind nach dem BGH Kartellschäden sogar beim Bezug von Waren bei am Kartell nicht beteiligten Wettbewerbern (sog. Kartellaußenseiter) möglich.
Zudem hat der BGH festgestellt, dass im Kartellschadensersatzprozess eine Vermutung gilt, dass Preis-, Gebiets- und Quotenkartelle zu kartellbedingten Preiserhöhungen führen. Zwar folgt daraus kein Anscheinsbeweis und keine Beweislastumkehr, die Vermutung ist aber ein für den Tatrichter zu berücksichtigendes (und in der Praxis wichtiges) Indiz, das im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei der Feststellung eines Schadens berücksichtigt werden muss.
Das Schlecker-Urteil
In seinem Schlecker-Urteil (KZR 42/20) hat der BGH die oben genannte Rechtsprechung zur Schadensvermutung fortgeführt. Er hat entschieden, dass es (auch) beim Informationsaustausch über Preise eine hohe Wahrscheinlichkeit und damit eine Vermutung gibt, dass er zu kartellbedingt höheren Preisen führt. Das entbindet die Kläger zwar nicht, substantiiert zu Kartellschäden vorzutragen. Die beklagten Kartellanten werden aber künftig wohl nachweisen müssen, dass die erlangten Preisinformationen keinen Einfluss auf das eigene Marktverhalten hatten. Bislang waren einige Instanzgerichte vor allem im Drogerie-Kartell und im Lkw-Kartell zurückhaltend bei der Schadensfeststellung nach einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch. Das wird sich künftig vermutlich ändern.
Da das Urteil noch zur alten Rechtslage erging, hat der BGH noch nicht darüber entschieden, ob der Informationsaustausch zu Preisen künftig auch unter die Schadensvermutung des § 33a Abs. 2 GWB fällt. Die besseren Argumente sprechen sicher dafür.
Für die Compliance-Praxis ist folgender Aspekt interessant. Der BGH wies im Schlecker-Urteil (wie schon das Bundeskartellamt) ausdrücklich darauf hin, dass bereits eine einmalige Teilnahme an einer Sitzung eines Arbeitskreises, bei der wettbewerblich sensible Informationen ausgetauscht werden, ausreicht, um einen wettbewerbswidrigen Erfolg herbeizuführen.
Fazit
Wenn Unternehmen mitbekommen, dass es auf vorgelagerten Marktstufen Kartellabsprachen und insbesondere ein Bußgeldverfahren einer Kartellbehörde gegeben hat, sollten sie prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Dazu sind Geschäftsführer sogar verpflichtet. Die klägerfreundlichen gesetzlichen Regelungen und eine tendenziell klägerfreundliche Rechtsprechung des BGH vereinfachen die Durchsetzung solcher Ansprüche erheblich. Aufgrund der langen Verjährungsvorschriften und ihrer klägerfreundlichen Auslegung ist die Durchsetzung häufig auch noch Jahre oder gar Jahrzehnte später möglich. Das Schlecker-Urteil des BGH zeigt, dass Kartellschäden nicht nur bei harten Preisabsprachen oder Gebiets- und Quotenkartellen, sondern auch bei einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch von den Gerichten Anerkennung finden können. Kartellbedingte Preisaufschläge von 10 Prozent und mehr sind dabei nicht unüblich, so dass sich die Geltendmachung durchaus lohnen kann.