Veröffentlicht am 2. September 2024
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Schleswig-Holsteinische OLG: Wann ändert ein Bieter sein Angebot unzulässigerweise?

Holger Schröder
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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden, sind zwingend auszuschließen, wenn dadurch manipulativ in die Vergabeunterlagen eingegriffen wird (Schleswig-Holsteinische OLG, Beschluss vom 28. März 2024 – 54 Verg 2/23).

  • Die Änderung der Vergabeunterlagen ist nach § 53 Abs. 7 VgV (bzw. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A) ausgeschlossen. Dementsprechend müssen solche Angebote von der Wertung ausgeschlossen werden, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV (bzw. § 16 EU Nr. 2 VOB/A).
  • Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter manipulativ in sie eingreift, indem er ein von den Vorgaben abweichendes Angebot abgibt, das bei einem Wegdenken der Abweichungen unvollständig bleibt. Eine Änderung liegt nicht nur vor, wenn das Angebot von den Leistungsvorgaben abweicht, sondern auch, wenn der Bieter z.B. beim Ausfüllen von Kalkulationsblättern die Vorgaben nicht befolgt.
  • Ein Ausschluss eines Angebotes unter rein formalen Gesichtspunkten hingegen kommt nicht in Betracht. Vielmehr sind etwaige Unklarheiten im Wege der Aufklärung zu beseitigen. Nach §§ 15 Abs. 5 u. Abs. 9 VgV (bzw. § 15 EU VOB/A) darf der öffentliche Auftraggeber Aufklärung über das Angebot verlangen, wenn er Zweifel an dessen Inhalt hat.