Veröffentlicht am 25. Februar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Schriftform ade: Neue Freiheit und neue Risiken bei Gewerberaummietverträgen

  • Seit 2025 sind Gewerberaummietverträge nicht an die Schriftform gebunden
  • Digitale Vereinbarungen ersetzen Papier und eigenhändige Unterschrift
  • Mehr Flexibilität, weniger Bürokratie
  • Klare Dokumentation bleibt Ihr sicherer Weg
Tugba Pollak
Senior Associate
Rechtsanwältin
Gewerberaummietverträge müssen nicht mehr in Schriftform abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber reagiert damit nicht nur auf die Anforderungen der digitalen Praxis, sondern modernisiert auch das Mietrecht. Diese neue Freiheit bringt aber auch Risiken mit sich: Ohne Schriftform drohen Beweisnöte und Unsicherheiten über Vertragsinhalte. Juristische Sorgfalt bleibt also unerlässlich – gerade bei langfristigen Mietverhältnissen.

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Seit 2025 ist der Abschluss von Gewerberaummietverträgen in Textform ausreichend. Damit fällt gleichzeitig eine Hürde, die Unternehmen jahrelang ausbremste.

Ziel der Reform war die Anpassung des Mietrechts an die digitale Welt und die Entbürokratisierung des Gewerbemietmarkts. Der Gesetzgeber reagierte damit auch auf Kritik aus der Wirtschaft, wonach die Schriftformpflicht der Vertragsfreiheit im Wege stand und flexible, digitale Geschäftsbeziehungen hemmte.

Bisherige Rechtslage

Bis Ende 2024 galt für Mietverträge über Gewerberäume mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, dass diese gemäß §§ 578, 550 i.V.m. § 126 BGB schriftlich abgefasst, d.h. eigenhändig unterschrieben werden mussten. Wurde diese Form nicht gewahrt, galt der befristete Vertrag als unbefristet und konnte von beiden Seiten unter Einhaltung der ordentlichen Frist gekündigt werden.

Gerade im gewerblichen Bereich mit komplexen Vertragsstrukturen – etwa mehrbeteiligten Mietern, Staffel- oder Optionsmieten, Nachträgen oder Nachtragsvereinbarungen – führte das Schriftformerfordernis häufig zu Streit darüber, ob die Form noch „gewahrt“ war. Schon kleine Abweichungen, unklare Unterschriften oder fehlende Anlagen konnten fatale Folgen haben.

Neue Rechtslage seit 2025

Mit der Gesetzesänderung fällt diese Hürde. Gewerberaummietverträge können nun in Textform – unter anderem per E-Mail, Fax, SMS oder Messenger-Dienste – wirksam geschlossen werden. Ebenso können Vertragsergänzungen – sog. Nachträge – ohne eigenhändige Unterschrift und damit in Textform erfolgen.

Auswirkungen auf die Praxis

Mehr Flexibilität: Schnellere Vertragsabschlüsse erleichtern insbesondere Start-ups, Pop-up-Stores und flexible Nutzungsmodelle. Allerdings bleibt der Grundsatz der Rechtssicherheit. Wer seine Rechte langfristig absichern will, sollte Gewerberaummietverträge weiterhin schriftlich abschließen. Zwar ist die Schriftform nicht mehr verpflichtend, doch die Beweislast im Prozess trifft künftig umso stärker die Parteien selbst.

Das zentrale Risiko der neuen Formfreiheit liegt daher in der Beweissicherung. Ohne schriftliche Fixierung kann bei Meinungsverschiedenheiten schwer nachgewiesen werden, was tatsächlich vereinbart wurde – insbesondere bei Laufzeit, Mietzinsanpassungen oder Nebenkostenregelungen. In diesem Zusammenhang stellt nämlich die Zustellung ein wesentliches Problem dar. Wir empfehlen, zumindest digitale Vertragsfassungen mit elektronischer Signatur zu verwenden oder über sichere Plattformen zu archivieren. So lässt sich auch im digitalen Zeitalter Rechtssicherheit schaffen, ohne auf starre Formalitäten zurückzugreifen. Parteien müssen jetzt selbst für eine saubere Dokumentation sorgen.

Vermieter sollten prüfen, wie sie Vertragsänderungen künftig nachverfolgen und archivieren, um im Streitfall Belege über Vereinbarungen vorlegen zu können. Dasselbe gilt auch für Mieter.

Grenzfälle und Übergangsregelungen

Für bestehende Gewerbemietverträge, die vor dem 1.1.2025 abgeschlossen wurden, war die Schriftform bis Ende 2025 verbindlich. Die Übergangsregelung endete am 31.12.2025, sodass seit dem 1.1.2026 auch bei Altverträgen die Textform genügt.

Fazit

Die Reform schafft einen zeitgemäßen Rahmen für Gewerbemietverträge. Sie erleichtert den Abschluss digitaler Verträge und beseitigt eine der größten Praxisfallen des Mietrechts. Zugleich verlagert sie aber Verantwortung auf die Parteien.

Gerade bei längerfristigen Mietverhältnissen empfiehlt sich daher weiterhin eine vertragliche Schriftformklausel – nicht als gesetzliche Pflicht, sondern um der Beweislast zu genügen. Denn im Streitfall wird es schnell teuer.

Gehen Sie mit uns den nächsten Schritt: Prüfen Sie Ihre bestehenden Mietverträge und digitalisieren Sie Ihre Abläufe. Wir zeigen Ihnen den sicheren Weg durch die neue Praxis der Gewerbemiete. Kontaktieren Sie uns – wir begleiten Sie auf Ihrem Weg zur rechtssicheren digitalen Mietpraxis.

 

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