Ausländische Investments – Steuerliche Fallstricke einer Schweizer Holding
Wie kann man Investments im Ausland optimal strukturieren? Diese Frage stellen sich insbesondere Kapitalgesellschaftskonzerne, die durch eigene Niederlassungen und/oder Unternehmenskäufe ins Ausland expandieren. Als Holdingstandorte werden Länder gewählt, die Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne nicht oder zumindest sehr niedrig besteuern. Die Schweiz bietet diese Rahmenbedingungen, auch nach der Annahme der Unternehmenssteuerreform durch das Volk vom 19. Mai 2019, – sie wurden nunmehr durch die OECD und die EU akzeptiert. Jedoch birgt der Holdingstandort Schweiz nach wie vor steuerliche Risiken, die deutsche Unternehmer in ihre Überlegungen einbeziehen sollten.
Aktivität nachweisen
Wichtig ist, die Schweizer Holdingstruktur tatsächlich zu leben. Der berühmte Briefkasten in der Schweiz reicht nicht aus. Sofern ein Tätigwerden in Form von entsprechenden Räumlichkeiten, technischen Kommunikationsmitteln sowie Personal nicht nachgewiesen werden kann, werden sämtliche Einnahmen der Gesellschaft der deutschen Steuer unterworfen. Aber auch, wenn die Geschäfte der Holding faktisch in der Schweiz geführt werden, besteht das Risiko der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung auf passive Einkünfte. Dem deutschen Ergebnis der Muttergesellschaft als passive Einkünfte hinzugerechnet werden bspw. Zinseinnahmen – üblicherweise eine der Haupteinnahmequellen einer Holding. Im Ergebnis wird die Besteuerung damit auf deutsches Steuerniveau hochgeschleust und der steuerliche Vorteil einer Schweizer Holding ist dahin.
Besteuerung von Dividenden
Grundsätzlich sind Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften in Deutschland zu 95 Prozent steuerfrei. Während die Befreiung bei Dividendenzahlungen aus der Schweiz für die Körperschaftsteuer bislang schon anzuwenden war, galt das bei der Gewerbesteuer häufig nicht. Ende 2018 entschied nun der Europäische Gerichtshof, dass die besonderen Voraussetzungen für Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Durch die Reaktion des Bundesministeriums der Finanzen und den bereits vorliegenden Gesetzesentwurf ist nun davon auszugehen, dass es bei Gewinnausschüttungen aus der Schweiz im Vergleich zur EU zu keinen Nachteilen mehr kommt.
Weitere steuerliche Restriktionen
In der Schweiz gibt es – ähnlich der deutschen Regelung – eine Beschränkung der Nutzbarkeit von Finanzierungsaufwendungen. Sofern die Mischung aus Eigenkapital und Fremdkapital nicht den Vorgaben entspricht, werden Zinsaufwendungen aus steuerlicher Sicht nicht zum Abzug zugelassen. Soweit die Gesellschaft jedoch ohnehin nur Gewinnausschüttungen aus den ausländischen Investments erhält, können die Finanzierungsaufwendungen schon mangels steuerpflichtiger Erträge nicht genutzt werden. Daraus entstehende Verluste oder insbesondere in den Anfangsjahren resultierende Anlaufverluste verbleiben ebenso ungenutzt in der Schweiz. Denn anders als bei z.B. einer deutschen Holding kann die Schweizer Gesellschaft nicht in eine Gruppenbesteuerung einbezogen werden. Bei der deutschen Organschaft wird bspw. das Ergebnis der deutschen Tochtergesellschaft direkt der Muttergesellschaft zugerechnet. Auf die Weise können Verluste grundsätzlich auf Ebene des Organträgers genutzt werden.
Fazit
Die Schweiz wird ihrem Ruf, ein steuerlich äußerst attraktiver Standort zu sein, nicht immer gerecht. Insbesondere für die Bündelung des Auslandsengagements eines Unternehmens kann die Schweiz als Holdingstandort zu steuerlichen Mehrbelastungen führen. Das wiederum schmälert die Rentabilität der ausländischen Investition. Man sollte sich deshalb nicht von dem Schein des „Steuerparadieses” blenden lassen und vor einer Investition die Vorteilhaftigkeit der gewählten Struktur genau unter die Lupe nehmen. Das gilt es nach der Verabschiedung der Unternehmenssteuerreform in der Schweiz und dem damit verbundenen baldigen Wegfall gewisser schweizerischer Steuerprivilegien genau zu beachten. In gewissen Fällen können durch die Neuerungen jedoch durchaus neue steuerlich attraktive Vorteile entstehen, z.B. bei der Behandlung von Eigenkapital oder bei Nutzung einer Patent Box.