Servicegesellschaften in der Sozialwirtschaft: Gemeinnützigkeit zwischen Kooperationserleichterung und Beihilferisiko
- § 57 Abs. 3 AO ist Gegenstand der EuGH-Vorlage des BFH
- Rechtlich selbständige Servicekörperschaften dürfen damit Leistungen steuerbegünstigt erbringen
- obwohl vergleichbare Leistungen auch von nicht-steuerbegünstigten Unternehmen angeboten werden
Ausgangspunkt ist der gemeinnützigkeitsrechtliche Unmittelbarkeitsgrundsatz: Eine Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Vor Einführung des § 57 Abs. 3 AO war die Auslagerung von Serviceleistungen auf rechtlich selbständige Gesellschaften daher gemeinnützigkeitsrechtlich oft problematisch, wenn diese Gesellschaften selbst keine eigenen gemeinnützigen Leistungen erbrachten, sondern etwa Wäscherei-, Reinigungs-, Verpflegungs-, Verwaltungs- oder IT-Leistungen für einen gemeinnützigen Träger übernahmen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 57 Abs. 3 AO eingeführt. Danach kann eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar verfolgen, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die Tätigkeiten der zusammenwirkenden Körperschaften werden für die Zweckbetriebseigenschaft zusammen betrachtet.
Für Krankenhaus- und Sozialträger war dies ein erheblicher Gestaltungsschritt. Servicegesellschaften konnten dadurch unter bestimmten Voraussetzungen in gemeinnützige Strukturen eingebunden werden, obwohl ihre Tätigkeiten für sich genommen häufig marktgängige Leistungen darstellen.
Gerade diese Erweiterung ist nun Gegenstand der EuGH-Vorlage des BFH: Der BFH hebt hervor, dass § 57 Abs. 3 AO rechtlich selbständigen Servicekörperschaften ermöglichen kann, Leistungen wie Buchhaltung, Wäscherei oder andere Dienstleistungen steuerbegünstigt zu erbringen, obwohl vergleichbare Leistungen auch von nicht steuerbegünstigten Unternehmen angeboten werden.
Für Krankenhaus- und Sozialträger betrifft das insbesondere bestehende oder geplante Servicegesellschaften. Bis zur EuGH-Entscheidung sollten neue Strukturen nicht allein auf die Steuerbegünstigung nach § 57 Abs. 3 AO gestützt werden. Sinnvoll ist eine vorsorgliche Prüfung von Satzungen, Leistungsbeziehungen, Entgeltkalkulation, Wettbewerbssituation und Alternativszenarien.
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