Veröffentlicht am 22. April 2026
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Sonderprüfungsantrag bei der AG: Keine Unredlichkeit oder grobe Pflichtverletzung bei unklarer Rechtslage und Anforderungen an die Darlegung des Verdachtes einer Pflichtverletzung

  • Reputationsverlust durch (gerichtlich) angeordnete Sonderprüfung
  • Kammergericht stärkt Hürden für gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung
  • Hinweisbeschluss stärkt unternehmerische Tätigkeit von Leitungsorganen
Die Sonderprüfung ist ein zentrales Instrument des aktienrechtlichen Minderheitenschutzes und soll die Kontrolle der handelnden Organe durch Aktionäre ermöglichen. Sie dient dazu, konkrete Verdachtsmomente auf Pflichtverletzungen oder Unregelmäßigkeiten innerhalb der Gesellschaft durch eine unabhängige Sachaufklärung zu überprüfen.

Praktisch bedeutsam ist die Sonderprüfung vor allem deswegen für Minderheitsaktionäre, da sie auch gegen den Willen der Mehrheit unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers erreichen können.

Ziel von Sonderprüfungsanträgen ist häufig die Schaffung von Grundlagen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Organmitglieder der Aktiengesellschaft.

Das Kammergericht Berlin hat in einem kürzlich veröffentlichten Hinweisbeschluss (KG, Hinweisbeschluss. v. 16.Januar .2026 – 14 W 31/25) praxisrelevante Anforderungen und Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers aufgestellt.

Sonderprüfungsanträge zur Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Organe

Sonderprüfungsanträge dienen der Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder Geschäftsführung. Dabei entscheidet über den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers grundsätzlich die Hauptversammlung. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers ab, so kann bei Gericht ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gestellt werden.

Der Antrag muss von Aktionären gestellt werden, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen. Das Gericht hat sodann einen Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die – zur Überzeugung des Gerichts – den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem in Rede stehenden Vorgang (i) Unredlichkeiten oder (ii) grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind.

Kernfrage bei der Beurteilung eines Antrages auf gerichtliche Sonderprüferbestellung ist daher vielfach, ob Tatsachen vorliegen, die einen entsprechenden Verdacht rechtfertigen. Es ist nicht ausreichend, dass ein Antragsteller einen Verdacht nur äußert. Erforderlich ist vielmehr zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der verdachtsbegründenden Tatsachen. Die Tatsachen sind dabei vom Antragsteller zu behaupten, wobei diese weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden müssen.

Ausreichend soll sein, dass das Gericht von hinreichenden Verdachtsmomenten überzeugt ist oder eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes für geboten hält. Die bloße Möglichkeit einer Unredlichkeit oder groben Verletzung des Gesetzes oder der Satzung reicht demgegenüber nicht.

Da eine Sonderprüfung der Feststellung von Tatsachen dient, welche die Grundlage für mögliche rechtliche Konsequenzen – konkret für Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat – bietet, scheidet die Anordnung einer Sonderprüfung aus, wenn alle relevanten Tatsachen unstreitig sind. In diesem Falle wäre allein noch die rechtliche Bewertung der unstreitigen Tatsachen erforderlich, ob diese Ansprüche begründen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand einer Sonderprüfung.

In der Praxis stellen Antragsteller im Rahmen des Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers vielfach Vermutungen über Umstände auf oder leiten aus ihnen nicht bekannten Tatsachen den Rückschluss ab, dass diese Tatsachen dann nicht gegeben wären, etwa eine Prüfung oder Plausibilisierung durch den Vorstand nicht erfolgt sei, weil (ihnen) die Prüfung oder Plausibilisierung nicht bekannt sei. Mit anderen Worten wird vielfach versucht, ein Vakuum tatsächlicher Kenntnis mit der Unterstellung oder Annahme des Gegenteils als Tatsache zu füllen.

Zudem suchen Antragsteller mit Sonderprüfungsanträgen nach Ansatzpunkten für die Geltendmachung von Ansprüchen der Aktiengesellschaft gegen die handelnden Organe. Dabei stellt sich nicht selten die Frage, ob sich beispielsweise der Vorstand im Rahmen einer Entscheidung im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt hat.

Gerade bei unklarer Rechtslage zur Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Aktiengesetzes stellt sich dann die Frage, ob eine bestimmte Auslegung der anwendbaren Rechtsnorm durch den Vorstand – bzw. korrespondierend im Rahmen der Überwachungspflicht durch den Aufsichtsrat – eine grobe Gesetzesverletzung darstellt.

Das Damoklesschwert einer Sonderprüfung kann hier dazu führen, dass die handelnden Organe vorgreiflich bei der Entscheidungsfindung eingeengt werden, da sie angesichts einer sonst drohenden Sonderprüfung die Auslegung wählen, die für ihre Haftung am sichersten ist.

Hinweisbeschluss des Kammergerichts

In dem vom Kammergericht zu beurteilenden Fall hatte ein (aktivistischer) Investor bei Gericht einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG auf Bestellung eines Sonderprüfers gestellt, nachdem er mit dem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers in der Hauptversammlung gescheitert war. Hintergrund des Antrages war der Erwerb von Aktien an der Antragsgegnerin durch den Mehrheitsgesellschafter der Antragsgegnerin und ein zwei Monate nach dem Aktienerwerb dem Mehrheitsgesellschafter von der Antragsgegnerin gewährtes Darlehen.

Der Antragsteller verfolgte unter anderem die Klärung, ob das Darlehen in erster Linie der Finanzierung der Übernahme der Antragsgegnerin durch den Mehrheitsgesellschafter diente und damit ein Verstoß des Vorstandes gegen das Verbot der Finanzierung des Aktienerwerbes nach § 71 AktG vorliege. Ebenso war der Antragsteller der Ansicht, die Darlehensgewährung stelle eine unzulässige (verdeckte) Einlagenrückgewähr dar, so dass ein Verstoß gegen § 57 AktG in Betracht käme. Auch wäre zu prüfen, ob Mittel aus dem Verkauf eines Portfolios der Antragsgegnerin anderweitig besser hätten eingesetzt werden können (statt durch eine Darlehensgewährung an den Mehrheitsgesellschafter).

Das Kammergericht führt in seinem Hinweisbeschluss zunächst unter Verweis auf die Gesetzesbegründung aus, dass ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers das Vorliegen von Tatsachen erfordere, die den Verdacht rechtfertigten, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen seien. Dabei hebt das Gericht explizit hervor, dass nach der Gesetzesbegründung „hohe Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts zum Vorliegen der Tatsachen zu stellen“ seien (BT Drs. 15/5902, S. 18).

Sodann geht das Kammergericht auf die Anforderungen ein, die an den Vortrag eines Antragstellers zu den Tatsachen zu stellen sind, welche eine Pflichtverletzung nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Kammergericht führt hierzu aus (KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 14 W 31/25 –, juris, Rz. 11):

Insoweit bedarf es grundsätzlich positiver Tatsachen; es genügt nicht, wenn ein Antragsteller lediglich auf ihm unklare oder nicht nachvollziehbare Umstände verweist. Der Sinn des Antrags nach § 142 Abs. 1 S. 1 AktG ist es nicht, dass sich ein Antragsgegner nur gegenüber letztlich beliebigen und vermutend vom Antragsteller vorgetragenen reinen Negativtatsachen im Gerichtsverfahren verteidigen muss und damit gegebenenfalls überhaupt erst die Voraussetzungen eines Antrags geschaffen werden.

Weiter nimmt das Kammergericht zu der Frage Stellung, ob Sachverhalte im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers die ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Unredlichkeit oder eines Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung zu begründen vermögen, wenn die Bewertung dieser Sachverhalte ungeklärte Rechtsfragen betrifft. Es geht damit um die Frage, ob die Organe der Aktiengesellschaft sich bei ihrem Handeln im zulässigen Rechtsrahmen bewegt haben, wenn die Auslegung der anwendbaren Rechtssätze auf Grundlage der behaupteten Tatsachen ungeklärte Rechtsfragen betrifft. Das Kammergericht führt insoweit aus:

Soweit sich Rechtsfragen stellen, genügen (vertretbare) Zweifel der richtigen Auslegung nicht zur Annahme von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung. Das gilt auch im Hinblick auf die in § 93 Abs. 3 AktG genannten Pflichtverletzungen, die grundsätzlich grobe Verstöße indizieren sollen (Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 142 Rn. 20).

Das Kammergericht begründet seine Ansicht mit dem Erfordernis eines unternehmerischen Ermessenspielraums und führt aus:

Andernfalls würde die unternehmerische Ermessensentscheidung des Vorstands im Vorfeld eingeengt, weil er grundsätzlich mit Anträgen zur Bestellung eines Sonderprüfers rechnen und im Zweifel die Auslegung wählen müsste, die seine Haftung ausschließt. Das ist nicht Sinn der grundsätzlich auf die Tatsachenermittlung gerichteten Bestellung eines Sonderprüfers und eine grobe Gesetzes-/Satzungsverletzung oder Unredlichkeit lässt sich so dann auch nicht begründen.

Sodann nimmt das Kammergericht zu den antragstellerseitig angeführten Pflichtverletzungen Stellung. Eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch die Darlehensgewährung an den Mehrheitsgesellschafter scheide nach Ansicht des Gerichts aus, da höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob eine dem (bereits brückenfinanzierten) Aktienerwerb nachfolgende (Anschluss-)Darlehensgewährung noch zum Zwecke des Erwerbs im Sinne des § 71a AktG erfolgt sein könne.

Allein die zeitliche Nähe zwischen dem Aktienerwerb und der (zwei Monate später erfolgten) Darlehensgewährung an den Mehrheitsgesellschafter stelle kein hinreichendes Indiz für eine von § 71a Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG erfasste vorhergehende „Verknüpfungsvereinbarung“ einer Anschlussfinanzierung dar.

Damit bestehe auch kein hinreichendes Indiz für nicht nur mögliche, sondern wahrscheinliche Unredlichkeiten oder grobe Gesetzesverletzungen. Auch das bloße Fehlen einer externen und das antragstellerseitige Bestreiten einer internen – gegebenenfalls fehlenden – rechtlichen Prüfung der Darlehensvergabe bezogen auf die Anforderungen und Grenzen nach § 71a Abs. 1 AktG genügen nach Ansicht des Kammergerichts nicht als Indizien (KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 14 W 31/25 –, juris, Rz. 13 f).

Ebenso verneint das Gericht einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG). Denn bei den vom Antragsteller vorgetragenen Umständen und (vermeintlichen) Unterlassungen handele es sich nur um Vermutungen. Diese ermöglichten aber keine hinreichenden Rückschlüsse, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Prüfungen und Überlegungen nicht vorgenommen habe.

Aus den von den Organen der Antragsgegnerin vorgenommenen Prüfungen und Beschlussfassungen seien nach Ansicht des Kammergerichts auch keine positiven Rückschlüsse ersichtlich, dass dabei unsachgemäße Erwägungen getroffen worden seien, welche als Unredlichkeiten oder grobe Gesetzesverletzungen angesehen werden könnten (KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 14 W 31/25 –, juris, Rz. 15).

Die – ohnehin bekannte – Doppelstellung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin auch im Bereich Finanzen bei dem Mehrheitsgesellschafter biete ebenfalls keine Indizien im erforderlichen Sinne. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Verwendung der Mittel aus dem Verkauf eines Portfolios der Antragsgegnerin zur Darlehensgewährung gegenüber einer anderen Mittelverwendung eine nicht vertretbare unternehmerische Entscheidung darstelle.

Hinsichtlich einer vermeintlichen Verletzung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin etwa wegen fehlender Informationsbasis, fehlender Thematisierung eines Interessenkonflikts des Mitarbeiters mit der Doppelstellung und mangelnder Nachfrage zur Prüfung bzw. Vereinbarkeit mit § 71a AktG verweist das Kammergericht auf seine vorgehenden Ausführungen.

Die ungeklärte Rechtslage sowie das Fehlen positiver behaupteter Tatsachen führten mithin auch insoweit dazu, dass aus Sicht des Gerichts keine Indizien vorlagen, welche eine Unredlichkeit oder grobe Gesetzes- oder Satzungsverletzung nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich machen würden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass einige Aufsichtsratsmitglieder erst zum 1. Januar des Jahres bestellt worden seien und am 2. Januar in der Aufsichtsratssitzung über die Darlehensgewährung beschlossen worden sei. Es sei nicht erkennbar, warum diese Aufsichtsräte die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen und Kenntnisse nicht zu der Aufsichtsratssitzung gehabt haben sollten oder diese ihnen dort nicht vermittelt worden sein sollten.

Folgen der Entscheidung für die Praxis

Sonderprüfungen führen für ein betroffenes Unternehmen zu erheblichen finanziellen Belastungen, da die Kosten der Sonderprüfung von diesem zu tragen sind. Zudem ist mit einer (gerichtlich) angeordneten Sonderprüfung vielfach ein nicht unerheblicher Reputationsverlust verbunden. Demgemäß besteht latent die Gefahr der Instrumentalisierung des Rechts auf Beantragung einer Sonderprüfung zum Aufbau von Druck oder der Durchsetzung von Rechtspositionen.

Mit seinen Konkretisierungen in seinem Hinweisbeschluss stärkt das Kammergericht die Hürden für die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung. Zugleich stärkt der Hinweisbeschluss die unternehmerische Tätigkeit von Leitungsorganen, welche in der Regel mit einem gewissen Risiko auch bei der Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden ist. Dies gilt insbesondere dort, wo sich zu Rechtsfragen noch keine klare Linie und höchstrichterliche Entscheidung herausgebildet hat.

Zudem wird unter Anwendung der vom Kammergericht aufgestellten Konkretisierungen zum Erfordernis positiver Tatsachen einer Ausforschung durch die Stellung von Sonderprüfungsanträgen Einhalt geboten. Mit dem Kammergericht können schleppnetzartige Vermutungen und Mutmaßungen einem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, da sich andernfalls die Aktiengesellschaft gegenüber letztlich beliebigen und vermutend von Antragstellern vorgetragenen reinen Negativtatsachen im Gerichtsverfahren verteidigen müsste, wodurch gegebenenfalls überhaupt erst die Voraussetzungen eines Antrags geschaffen würden.

Weiter gedacht erscheint dies konsequent, da es auch nicht Aufgabe eines bestellten Sonderprüfers sein kann, erst Tatsachen ermitteln zu müssen, welche Voraussetzung für seine gerichtliche Bestellung wären.

Zugleich ist nicht zu verkennen, dass die Ausführungen des Kammergerichts ihrerseits keine höchstrichterlicher Entscheidung darstellen und damit nur einen unterstützenden Anker bilden. Ebenso ist aktuell der etwaige weitere Verfahrensgang noch nicht bekannt.

Geschäftsleiter werden weiterhin ihre Entscheidungen im Rahmen der Business Judgement Rule treffen und die Entscheidungsfindung dokumentieren müssen. Auch nach dem Beschluss des Kammergerichts sind Vorstände und Aufsichtsräte gut beraten, die Entscheidungsfindung durch Einbindung externer Expertise mit entsprechenden Gutachten zu flankieren und diese Gutachten dokumentiert zu plausibilisieren.

Insbesondere sollten die handelnden Organe vorab klären, ob ein Ermessensspielraum in Betracht kommt. Insoweit wird der Grundsatz, „wer schreibt der bleibt“, nicht durch das Kammergericht aufgehoben oder durchbrochen und sollten sich Organe auch weiterhin an die Grundsätze der ISION-Rechtsprechung halten.

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