Befreiung von der Sozialversicherungspflicht
Eine Befreiung von der Sozialversicherungspficht ist nur möglich, wenn keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung dann als abhängig zu bewerten, wenn diese nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die hierfür entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl. BSGE 128, 191 = DStR 2019, 2429 = NZA 2019, 1583 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42 Rn. 14 f. [Honorararzt]) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH (BSGE 125, 183 = NJW 2018, 2662 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 35 Rn. 18). Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl. BSGE 129, 95 = DStR 2020, 2496 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 43 Rn. 14 f. mwN).
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12. Mai 2020 (B 12 KR 30/19 R) ausgeurteilt, dass eine abhängige Beschäftigung eines Gesellschafters einer GmbH ausgeschlossen ist, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, wenn das regelmäßig der Geschäftsführung zugewiesene Weisungsrecht über die Beschäftigten im Gesellschaftsvertrag ihm gegenüber im Wesentlichen ausgeschlossen ist oder er kraft seiner Gesellschaftsanteile in der Lage ist, eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeizuführen.
Wesentliches Abgrenzungsmerkmal für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist dabei der Umfang der Kapitalbeteiligung des Gesellschafters und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf Entscheidungen der Gesellschaft. Das Bundessozialgericht hat festgehalten, dass bei einer Beteiligung an der Gesellschaft von 50 oder mehr Prozent eine Rechtsposition entstehe, Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und damit auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen. Bei einer geringeren Gesellschaftsbeteiligung muss für eine vergleichbare Rechtsmacht entweder eine die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende, qualifizierte Sperrminorität oder ein vergleichbar umfassend ausgestaltetes Veto-Recht im Gesellschaftsvertrag bestehen. Es ist nicht ausreichend, wenn derartige Regelungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages in vertraglicher Form vereinbart werden. In der vorgenannten Entscheidung war auch ein Treuhandvertrag nicht als ausreichende Rechtsmacht angesehen worden, durch den ein Minderheitsgesellschafter unter Einbeziehung der treuhänderisch gehaltenen Anteile die Geschicke der Gesellschaft leitete. Denn eine derartige treuhänderische Rechtsstellung ist jederzeit kündbar und wurzelt im Schuldrecht und nicht im Gesellschaftrecht.
Gestaltungshinweise
Aufgrund dieser sich immer weiter entwickelnden Rechtsprechung ist es Kapitalgesellschaften dringend anzuraten, ihre gesellschaftsrechtlichen Vertragsgrundlagen eingehend zu prüfen und an die aktuellen Anforderungen anzupassen. Nur so können sehr kostenintensive Nachforderungen der Sozialversicherungsträger wirksam vermieden werden. Im Zweifel ist ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, um Rechtssicherheit zu erhalten.