BSG vom 13. November 2025 – Eine weitere Wegmarke nach der Herrenberg-Entscheidung für die Sozialversicherungspflicht von Lehrbeauftragten und Honorarkräften
- Dreiecksverträge schützen nicht automatisch vor sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
- Eingliederung zählt stärker als die Vertragsüberschrift
- Hochschulen sollten Honorar- und Kooperationsmodelle prüfen
Das Urteil des BSG vom 13. November 2025 (B 12 BA 4/23 R) stammt aus einem völlig anderen Bereich als das sog. Herrenberg-Urteil aus dem Jahr 2022, es ordnet aber vergleichbare Gestaltungen sozialversicherungsrechtlich ein: Auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen arbeiten – wie Krankenhäuser – oft mit externen Lehrkräften und Honorarkräften zusammen. Sie binden Lehrbeauftragte, Forschende, Ärztinnen und Ärzte, IT-Spezialisten, Projektpartner oder Beratende ein. Bisweilen läuft dieser Weg nicht über einen direkten Honorarvertrag mit dem Lehrbeauftragten. Manchmal steht eine Gesellschaft, Praxis, Arbeitsgemeinschaft oder sonstige Organisation dazwischen.
Genau hier setzt das Urteil des BSG vom 13. November 2025 an. Der 12. Senat entschied über einen Arzt, der Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft war. Diese Gemeinschaft hatte mit einer Klinik einen Kooperationsvertrag geschlossen. Der Arzt arbeitete in der Klinik. Das BSG sah ihn während seiner Einsatztage als abhängig beschäftigt an.
Für Hochschulverwaltungen und Forschungseinrichtungen ist das mehr als ein Fall aus dem Krankenhausbereich. Die Entscheidung zeigt eine Richtung auf für alle Einrichtungen, die externe Expertise in eigene Abläufe einbinden. Der Weg führt weg von der reinen Vertragsprüfung. Er führt hin zur Prüfung der tatsächlichen Organisation.
Was das neue BSG-Urteil konkret klärt
Das BSG prüft ein Dreiecksverhältnis. Vertragspartner der Klinik war nicht der einzelne Arzt, sondern eine Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR. Der Arzt meinte deshalb, er könne nicht sozialversicherungspflichtig bei der Klinik beschäftigt sein. Das BSG folgt diesem Weg nicht.
Der Senat prüfte den Geschäftsinhalt der Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung. Die eingesetzte Person kann entweder als Erfüllungsgehilfe der zwischengeschalteten Organisation tätig werden. Sie kann aber auch als Beschäftigte des Auftraggebers arbeiten, wenn sie dessen Betriebszwecken dient und in dessen Organisation eingegliedert ist.
Diese Aussage ist für Hochschulen und Forschungseinrichtungen besonders wichtig. Ein Kooperationsvertrag mit einer Gesellschaft sperrt die Statusprüfung nicht. Die Verwaltung muss den Weg der Leistungserbringung bis zur konkret eingesetzten Person nachzeichnen.
Die neue Linie: Drittbeziehungen werden Teil der Statusprüfung
Das Herrenbergurteil des BSG vom 28. Juni 2022 betraf eine Musikschullehrerin. Dort stand ein direkter Honorarvertrag im Mittelpunkt. Das BSG stellte klar, dass der Wille zur Selbstständigkeit nicht entscheidet. Auch Begriffe wie „freiberufliche Unterrichtstätigkeit“ oder „Honorarvertrag“ ebnen keinen sicheren Weg, wenn die Tätigkeit tatsächlich in eine fremde Organisation eingebunden ist.
Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze dieses Urteils hat sich im Ergebnis auch der Gesetzgeber mit der Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV zu eigen gemacht. Er hat lediglich unter den dort normierten Voraussetzungen insbesondere in Form einer weiteren expliziten Zustimmung der jeweils betroffenen Lehrkräfte im Hinblick auf die ebenfalls schutzwürdigen Interessen der vielfach existentiell betroffenen Schulträger die dort normierte befristete Hinausschiebung der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechungsgrundsätze für angemessen erachtet.
Die neue Entscheidung des BSG bestätigt nun den Grundsatz der Entscheidung aus dem Herrenberg-Urteil. Sie geht aber einen Schritt weiter. Sie überträgt die Prüfung auf mehrgliedrige Vertragsstrukturen. Damit konkretisiert das BSG, dass Verwaltungen nicht nur den Vertrag mit dem unmittelbaren Vertragspartner lesen dürfen. Sie müssen auch prüfen, wer die Leistung tatsächlich erbringt, wem diese Leistung dient und wer die Arbeitsorganisation prägt.
Für die Praxis bedeutet das: Eine zwischengeschaltete Gesellschaft kann ein echter Kooperationspartner sein. Sie kann aber auch nur den Weg verdecken, auf dem eine Person tatsächlich in die Organisation der Einrichtung eintritt. Genau diesen Unterschied müssen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sauber herausarbeiten.
Eingliederung bleibt der zentrale Wegweiser
Schon 2022 betonte das BSG, dass fachliche Freiheit Selbstständigkeit nicht automatisch begründet. Die Musikschullehrerin unterrichtete zwar mit pädagogischem Spielraum. Trotzdem prägten Räume, Stundenplan, Instrumente, Konferenzen und Schülervorspiele die Tätigkeit. Die Musikschule organisierte den Rahmen. Deshalb sah das BSG eine abhängige Beschäftigung.
Die neue Entscheidung bestätigt diesen Ansatz. Der Arzt arbeitete fachlich hochqualifiziert. Dennoch nutzte er Strukturen der Klinik. Er behandelte Klinikpatienten. Er verwendete regelmäßig Mittel, Medizinprodukte und Arzneimittel der Klinik. Er dokumentierte in der Krankengeschichte der Klinik. Bei Abstimmungsfragen wirkten Klinikgeschäftsführung, ärztlicher Direktor oder Krankenhausträger mit.
Damit zeigt das BSG erneut: Je stärker eine Einrichtung den organisatorischen Weg vorgibt, desto weniger trägt die fachliche Freiheit von hochqualifizierten Lehrkräften allein. Das gilt nicht nur für medizinische Leistungen. Es kann auch Lehrformate, Labornutzung, Forschungsinfrastruktur, Prüfungsabläufe, Drittmittelprojekte, klinische Studien oder gemeinsame Serviceeinheiten betreffen.
Unternehmerische Freiheit muss echt sein
Die ältere Entscheidung sagte bereits: Rahmenvorgaben sprechen erst dann für Selbstständigkeit, wenn echte unternehmerische Freiheiten hinzukommen. Wer keine eigene Organisation einsetzt, keine eigenen Chancen nutzt und kein nennenswertes Risiko trägt, bewegt sich nicht automatisch auf dem Weg der Selbstständigkeit.
Die neue Entscheidung schärft diesen Punkt. Die Vergütung floss zwar an die Berufsausübungsgemeinschaft. Das half dem Arzt aber nicht. Die Vergütung knüpfte an die konkreten ärztlichen Leistungen an. Die Klinik rechnete gegenüber den Kostenträgern ab. Weder die Gemeinschaft noch der Arzt konnten Aufwand und Ertrag durch eigene unternehmerische Entscheidungen wesentlich beeinflussen.
Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen folgt daraus ein klarer Prüfpfad. Es reicht nicht, Honorarsätze, Pauschalen oder Abrechnung über Dritte zu vereinbaren. Entscheidend ist, ob der externe Leistungserbringer am Markt eigenständig handelt, eigene Mittel einsetzt, eigene Organisation nutzt und echte Chancen sowie Risiken trägt.
Was sich gegenüber 2022 fortentwickelt
Die Entscheidung aus dem Jahre 2022 war für Verwaltungen bereits ein Warnschild. Sie zeigte, dass Honorarverträge im Lehr- und Bildungsbereich kritisch werden, wenn die Einrichtung den organisatorischen Rahmen prägt. Die neuere Entscheidung stellt dieses Schild an eine breitere Wegkreuzung.
Neu ist vor allem der Blick auf Dreiecksverhältnisse. Das BSG macht deutlich, dass eine Vertragskette die sozialversicherungsrechtliche Prüfung nicht abschneidet. Die Verwaltung muss auch die Beziehungen zwischen Auftraggeber, zwischengeschalteter Organisation und eingesetzter Person prüfen.
Neu ist zudem die deutliche Einordnung der GbR-Struktur. Der Vertrag mit einer Gesellschaft hindert die Annahme einer Beschäftigung nicht, wenn die Gesellschafter persönlich für die Leistung einstehen und tatsächlich in die Organisation des Auftraggebers eintreten. Und dies ist spätestens seit dem MoPeG – dem seit dem 1. Januar 2024 geltenden Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – der Regelfall.
Das BSG bestätigt den Grundsatz aus 2022: Der Vertragswille zählt nur begrenzt. Entscheidend bleibt der gelebte Alltag. Ergänzt wird dieser Grundsatz durch die Frage, ob die Organisation eines Dritten echte Eigenständigkeit schafft oder nur den Weg zur eingesetzten Person überdeckt.
Praktische Folgen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Für Ihre Verwaltung entstehen mehrere Handlungsfelder.
Zuerst sollten Sie Honorar- und Kooperationsmodelle nicht isoliert im Einkauf oder in der Fachabteilung prüfen. Recht, Personal, Steuern, Drittmittel, Compliance und Finanzen sollten gemeinsam auf den Weg schauen. Statusfragen betreffen Beiträge zur Sozialversicherung. Sie berühren aber auch Budgetplanung, Rückstellungen, Dokumentation, Prüfungsfestigkeit und interne Zuständigkeiten.
Zweitens sollten Sie Verträge mit externen Gesellschaften darauf prüfen, wer die Leistung tatsächlich erbringt. Besonders sensibel sind Modelle, bei denen bestimmte Personen erwartet werden, Ihre Einrichtung Räume, Geräte, Systeme oder Personal stellt und die Leistung in eigene Prozesse einbettet.
Drittens sollten Sie die Durchführung dokumentieren. Maßgeblich ist nicht nur, was im Vertrag steht. Wichtig ist, wie die Zusammenarbeit läuft. Wer legt Einsatzzeiten fest? Wer entscheidet bei Konflikten? Wer trägt Ausfallrisiken? Wer organisiert Vertretung? Wer rechnet ab? Wer trägt Verantwortung für Qualität, Datenschutz, Dokumentation und Berichtspflichten?
Der nächste Schritt: Strukturen prüfen!
Die neue BSG-Entscheidung macht die Statusprüfung nicht einfacher. Sie zwingt Verwaltungen dazu, die tatsächliche Zusammenarbeit sichtbar zu machen. Das schafft Aufwand. Es ebnet aber auch den Weg zu belastbaren Strukturen.
Wir sehen darin eine Chance. Hochschulen und Forschungseinrichtungen können ihre Vertragsmuster, Freigabeprozesse und Dokumentationen gezielt weiterentwickeln. So lassen sich flexible Kooperationen erhalten, ohne sozialversicherungsrechtliche Risiken aus dem Blick zu verlieren.
Wir von RÖDL begleiten Sie dabei als Wegbegleiter an der Schnittstelle von Recht, Steuern, Sozialversicherung, Prüfung und Organisation. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie den nächsten Schritt auf diesem Weg gehen möchten.
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