Italien: Neues zum Spalma Incentivi 2.0: nun eine freiwillige Option für PV-Anlagenbetreiber
- Spalma Incentivi 2.0 reduzieren die Förderlasten im italienischen Stromsystem
- Repowering-Verpflichtung setzt Anreize für neue Investitionen
- Regelung gilt nur für Weiterbetrieb von Anlagen in Industriegebieten
Kerninhalt der neuen Regelung
Die neue Regelung gilt ausschließlich für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 kW, deren Förderung auf festen, nicht marktabhängigen Prämien beruht und die auf Grundlage der einschlägigen Ministerialdekrete zwischen 2005 und 2011 gewährt wurden. Voraussetzung ist zudem, dass die jeweilige Förderung nach aktueller Rechtslage ab dem 1. Januar 2029 ausläuft.
1. Freiwillige Reduktion der Fördertarife
Betreiber haben die Möglichkeit, sich freiwillig für eine temporäre Reduktion ihrer Fördertarife zu entscheiden. Dabei stehen zwei Modelle zur Auswahl:
- Im ersten Modell wird die Förderung im Zeitraum vom zweiten Halbjahr 2026 bis Ende 2027 auf 85% des ursprünglich vorgesehenen Betrags reduziert. Als Ausgleich wird die Förderdauer um drei Monate verlängert.
- Im zweiten Modell erfolgt eine stärkere Reduktion auf 70% der ursprünglichen Förderung im gleichen Zeitraum. Dafür wird die Förderdauer um sechs Monate verlängert.
Die Entscheidung für eines dieser Modelle muss bis spätestens 31. Mai 2026 (!) gegenüber der zuständigen Förderstelle (GSE) erklärt werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Frist verlängert wird, da noch Ausführungsdekrete fehlen.
Für den Verlängerungszeitraum gilt ein besonderer Tarif, der sich aus dem Durchschnitt der zuvor reduzierten Förderwerte ergibt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verlängerung wirtschaftlich an die vorangegangene Reduktion anknüpft.
2. Möglichkeit des vorzeitigen Ausstiegs aus der Förderung
Neben der temporären Reduktion eröffnet das Dekret erstmals die Möglichkeit, vollständig aus dem bestehenden Fördersystem auszusteigen. Ein solcher Ausstieg kann bis zum 30. September 2026 beantragt werden und wird ab dem 1. Januar 2028 wirksam.
Das Gesamtvolumen dieser Maßnahme ist auf eine installierte Leistung von 10 GW begrenzt.
Als Gegenleistung erhalten die Betreiber eine finanzielle Entschädigung. Diese entspricht 90% des abgezinsten Werts der noch ausstehenden Förderzahlungen bis zum regulären Ende des Förderzeitraums.
Für die Berechnung dieser Entschädigung werden zwei zentrale Faktoren herangezogen: Zum einen wird die erwartete Stromproduktion auf Basis des Durchschnitts der tatsächlichen Produktion der letzten fünf Jahre ermittelt. Zum anderen werden die zukünftigen Zahlungsströme mit einem Diskontierungszinssatz abgezinst, den die GSE festlegt und der sich an den Eigenkapitalkosten von Photovoltaikinvestitionen orientiert.
Hinsichtlich der Auswahl der Anlagen sieht das Dekret eine abgestufte Systematik vor: Anlagenbetreiber, die zuvor eines der Reduktionsmodelle gewählt haben, werden vorrangig berücksichtigt. Für alle übrigen Anlagen wird ein wettbewerbliches Auswahlverfahren durchgeführt, das bis spätestens 30. Juni 2027 abgeschlossen sein soll.
In diesem Verfahren geben die Betreiber Gebote in Form von prozentualen Abschlägen auf einen anlagenspezifischen Referenzwert ab. Dieser Referenzwert entspricht ebenfalls 90% des abgezinsten Restwerts der Förderung. Den Zuschlag erhalten diejenigen Angebote, die den größten Nutzen für das Energiesystem erwarten lassen.
Sollte die Nachfrage das vorgesehene Volumen von 10 GW übersteigen, wird das Auswahlverfahren auch auf die ursprünglich priorisierten Anlagen angewendet.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nicht als Einmalbetrag, sondern in gleichmäßigen Raten über einen Zeitraum von zehn Jahren. Diese Raten werden verzinst, wobei der Zinssatz von der GSE festgelegt wird und einen Höchstwert von 6% nicht überschreiten darf.
3. Verknüpfung mit Repowering-Verpflichtungen
Die Inanspruchnahme der Ausstiegsoption ist an umfangreiche Investitionsverpflichtungen gebunden. Betreiber müssen ihre Anlagen im Zeitraum zwischen 2028 und 2030 vollständig erneuern (sogenanntes Repowering).
Ziel dieser Maßnahmen ist eine deutliche Steigerung der Stromproduktion. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Produktion mindestens verdoppelt wird. Alternativ ist – je nach Anlagentyp – auch eine Mindeststeigerung von 40% ausreichend.
Für Freiflächenanlagen, insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen, sowie für sonstige Anlagen werden diese Mindeststeigerungen ausdrücklich konkretisiert.
Darüber hinaus bestehen weitere Anforderungen: So dürfen ausschließlich Photovoltaikmodule verwendet werden, die in einem nationalen Register geführt werden und bestimmte technische sowie territoriale Kriterien erfüllen (Stichwort: EU).
Nach dem Repowering können die Anlagen grundsätzlich an neuen Fördermechanismen teilnehmen. Diese Förderung ist jedoch auf die zusätzlich geschaffene Leistung beschränkt. Die darüberhinausgehende Stromproduktion muss am Markt vermarktet werden, beispielsweise über langfristige Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements, PPA) oder vergleichbare Instrumente, sofern dies mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist.
Zudem wird klargestellt, dass vollständig erneuerte Anlagen auf Industrieflächen auch unabhängig von ihrer zukünftigen Leistung genehmigungsrechtlich zulässig bleiben, sofern sie weiterhin innerhalb eines Industriegebiets betrieben werden.
4. Weitere noch ausstehende regulatorische Maßnahmen
Flankierend sieht das Dekret eine Reihe weiterer Maßnahmen vor, die die Umsetzung unterstützen sollen.
So wird das zuständige Ministerium innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Dekrets ein Durchführungsdekret erlassen, das insbesondere die Details des Auktionsverfahrens, die vertragliche Ausgestaltung der Verpflichtungen sowie mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung regeln wird.
Fazit
Das Spalma Incentivi 2.0 stellt einen umfassenden Ansatz dar, um die historisch gewachsenen Förderlasten im italienischen Stromsystem zu reduzieren, ohne Zwang auszuüben.
Für Anlagenbetreiber eröffnet sich damit ein Entscheidungsspielraum zwischen einer temporären Reduktion der Einnahmen, einem staatlich kompensierten Ausstieg aus der Förderung und der anschließenden Integration in den Markt. Die Repowering-Verpflichtung setzt Anreize für neue Investitionen.
Welche Option wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt maßgeblich von den individuellen Eigenschaften der jeweiligen Anlage ab. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist für Bestandsprojekte zu prüfen, ob die Projektrechte einen Weiterbetrieb erlauben, also die Betriebsgenehmigung über den Förderzeitraum hinaus gilt und entsprechende Grundstücksrechte bestehen. Das Dekret enthält eine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit des Weiterbetriebs nur für Anlagen in Industriegebieten, der Großteil der Altanlagen befindet sich jedoch auf Ackerflächen. Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Mechanismus insgesamt komplex ist, wirtschaftliche Kernwerte noch festzulegen sind und regulatorische Detailfragen offen sind.