Employer of Record in Spanien
Die Herausforderungen der letzten Jahre haben die Arbeitswelt modernisiert und nachhaltig verändert. „Work from anywhere“ eröffnet dabei Arbeitgebern neue Möglichkeiten der Beschäftigung von Mitarbeitern, jedoch sind oft komplexe arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einzuhalten. Employer of Record bieten hierfür Lösungen an, die jedoch auch Risiken mit sich bringen können und die daher vorab sorgfältig geprüft werden sollten.d auch in Dänemark angeboten. Auf den ersten Blick scheint dieser Service ausländische Arbeitgeber von zahlreichen Verwaltungsaufgaben zu entlasten. Bei näherer Betrachtung birgt der Service aber auch Risiken, die ausländische Unternehmen kennen sollten.
Ist das Konzept EoR in Ihrem Land bekannt? Ist das Konzept EoR in Ihrem Land gesetzlich geregelt?
Inzwischen wird die Möglichkeit, Personal in anderen Ländern beschäftigen zu können, ohne in diesen Ländern eine Gesellschaft zu gründen oder das Unternehmen als nichtansässige Gesellschaft registrieren zu müssen, auch in Spanien durch verschiedene Unternehmen angeboten, deren Leistungen insbesondere die Einstellung der Arbeitnehmer, ihre Anmeldung bei der Sozialversicherung, die Gehaltsabrechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge umfassen.
Dabei wird das Konzept des EoR in Spanien gegenwärtig insbesondere durch ausländische Unternehmen genutzt, die aufgrund des Fachkräftemangels in ihren eigenen Ländern an der Einstellung von Mitarbeitern in Spanien interessiert sind. Dies betrifft insbesondere die Sektoren IT, Technologie, Unternehmensberatung, Finanzdienstleistungen, etc., bei denen die Funktionen des entsprechenden Mitarbeiters remote im Ausland, oft im Home-Office, ausgeübt werden können und eine Präsenz im Ursprungsland des Arbeitgeberunternehmens nicht oder nur eingeschränkt erforderlich ist.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Konzept des EoR in Spanien nicht gesetzlich geregelt ist.
Besonderheiten der Tätigkeit im Rahmen des EoR-Konzepts bzw. der Arbeitnehmerüberlassung
Liegt hingegen eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor, da die Überlassung durch ein Unternehmen ohne die genannte Lizenz erfolgt ist, führt dies zu einer gemeinschaftlichen Haftung des überlassenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens für die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Daneben können Sanktionen in Form von Geldbußen verhängt werden. Die von der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung betroffenen Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, nach ihrer Wahl bei einem der beiden beteiligten Unternehmen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt zu werden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch in dem Fall, dass die Arbeitnehmerüberlassung durch ein entsprechend befugtes Unternehmen erfolgt, bei der Beschäftigung des überlassenen Arbeitnehmers die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Der oberste spanische Gerichtshof hat entschieden, dass in dem Fall, dass die Arbeitnehmerüberlassung zwar durch ein zugelassenes Zeitarbeitsunternehmen erfolgt, jedoch die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, ebenfalls die Rechtsfolgen und möglichen Sanktionen einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung greifen. Dies betrifft insbesondere die befristete Einstellung, da nach der geltenden gesetzlichen Regelung der Abschluss eines befristeten Vertrages nur zulässig ist, wenn dies aus bestimmten produktionsbedingten Gründen oder zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers gerechtfertigt ist; in allen anderen Fällen ist nur eine unbefristete Einstellung zulässig. Ebenso liegt ein Gesetzesverstoß vor, wenn die normalen und permanenten Aktivitäten eines Unternehmens durch die sukzessive Beschäftigung entliehener Arbeitnehmer ausgeführt werden oder durch solche entliehenen Arbeitnehmer die gewöhnliche Organisation des Unternehmens abgedeckt werden soll.
Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei dem Konzept des EoR in Ihrem Land?
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland enthält keine Sonderregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung.