Veröffentlicht am 26. Juni 2025
Lesedauer ca. 1 Minute

Spaniens Energierecht im Umbruch: RDL 7/2025

Aafreen Athani
Partner
Chartered Accountant (India), Senior Consultant
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Sofortmaßnahmen zur Stärkung der Resilienz des spanischen Stromnetzes, einschließlich der Verlängerung von Genehmigungsfristen für EE-Anlagen in Bau und Entwicklung.

Am 25. Juni 2025 wurde das neue Real Decreto-ley 7/2025 zur Stärkung der Resilienz des spanischen Stromnetzes im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Die neue Verordnung stellt eine unmittelbare Reaktion auf den Vorfall vom 28. April 2025 dar, bei der es zu einem landesweiten Stromausfall in Spanien kam.

Das RDL 7/2025 setzt sich zum Ziel, die Sicherheit, Stabilität und Effizienz des Systems zu verbessern und gleichzeitig Kosteneinsparungen für die Verbraucher zu erzielen. Schwerpunkte liegen auf der verstärkten Aufsicht, der Förderung von Speichertechnologien und Flexibilität im System sowie dem beschleunigten Ausbau der Elektrifizierung der Wirtschaft.

Zudem erhalten eine große Zahl von erneuerbaren Anlagen, die sich aktuell in Entwicklung und Bau befinden, mehr Zeit, um die letzte der fünf gesetzlichen Genehmigungsfristen zu erfüllen, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung am 25. Juni 2025 bereits ausgelaufen war.

Fristverlängerung für den sog. „5. Milestone“

Art. 32 Abs. 3, dessen Regelungen bereits am Vortag, dem 24. Juni 2025, in Kraft trat, bietet in Planung und Bau befindlichen Anlagen, die aufgrund von Verzögerungen von Fristüberschreitungen bedroht waren, eine Verlängerung der letzten Genehmigungsfrist.

Bei diesem 5. und letzten sog. Meilenstein (Art. 1.1.a 5.º, Art. 1.1.b 5.º RDL 23/2020), handelt es sich um die Erlangung der vorläufigen Betriebsgenehmigung. Bislang führte die Nichteinhaltung dieses Meilensteins bis zum Ende Juni 2025 automatisch zur Ungültigkeit der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen (caducidad automática de los permisos de acceso y conexión). Mit der neu eingeführten Regelung wird die Frist zur Erfüllung dieses Meilensteins automatisch bis einschließlich 25. September 2025 verlängert.

Während dieser kurzen (automatischen) Verlängerungsperiode (d. h. vom 25. Juni 2025 bis zum 25. September 2025) haben die Anlagenbetreiber nun Zeit, mittels eines gesonderten Antrags eine Fristverlängerung auf insgesamt 8 Jahre (max. bis zum 25. Juni 2028) zu beantragen. Der Antrag für diese Verlängerung muss innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung (24. Juni 2025) eingereicht werden. Die zuständige Behörde hat dann vier Monate Zeit, über den Antrag zu entscheiden; andernfalls gilt er als abgelehnt.

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