Stärkere Resilienz, klare Zuständigkeiten: NRW legt Entwurf zur 6. KHGG-Änderung vor
- NRW veröffentlicht Gesetzentwurf zur 6. Änderung des KHGG – Fokus: Krisen- und Notfallresilienz
- Neue Befugnisse für Ministerium zur Regelung von Krankenhausalarm- und Einsatzplänen
- Neue Steuerungsinstrumente zu Patientenlenkung und zusätzlichen Kapazitäten in Ausnahmelagen
- Neue Leistungsgruppen für Krankenhausplanung sowie Verpflichtungen zur ärztlichen Weiterbildung
Nun soll über ein Maßnahmenpaket abgestimmt werden, das sowohl operative Prozesse der Häuser betrifft als auch ordnungsrechtliche Steuerungsmechanismen deutlich erweitert.
Hintergrund: Krankenhausplanung als lernendes System
Seit April 2025 gilt in NRW ein völlig neuer Planungsansatz: Erstmals erfolgt die Krankenhausplanung konsequent auf Basis von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien, nicht mehr vorrangig auf Basis von Bettenkapazitäten. Der Gesetzgeber betont, dass diese Planung als „lernendes System“ ausgestaltet ist, das kontinuierlich nachjustiert werden muss, wenn sich in der Praxis Klarstellungsbedarf zeigt. Genau hier setzt der Gesetzentwurf an. Die Landesregierung erkennt zugleich, dass die Vulnerabilität der Krankenhäuser steigt – bedingt durch Digitalisierung, Vernetzung, komplexere kritische Infrastrukturen und geopolitische Entwicklungen. Damit wird ein robustes Regelwerk für Notfall‑ und Krisenlagen notwendig.
Landesweite Vorgaben für Krankenhausalarm und Einsatzpläne
Bereits heute sind Krankenhäuser verpflichtet, Krankenhausalarm‑ und Einsatzpläne (KAEP) vorzuhalten. Allerdings fehlt es bislang an einheitlichen landesweiten Vorgaben, was in überregionalen Schadenslagen die koordinierte Krisenreaktion erschwert. Der Entwurf räumt dem Gesundheitsministerium nun ausdrücklich die Kompetenz ein, per Rechtsverordnung Inhalte, strukturierte Mindestanforderungen und qualitative Standards für diese Pläne festzulegen. Damit schafft das Gesetz insbesondere eine verbindliche Grundlage für einheitliche Alarmierungsketten, standardisierte Verantwortlichkeiten und Mindestanforderungen an Ressourcenplanung und Lageorganisation. Für Krankenhäuser bedeutet dies: KAEP müssen zukünftig an verbindliche landesweite Standards angepasst werden – eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis.
Neue Eingriffsbefugnisse in Krisen- und Notfallszenarien
Besonders weitreichend ist die geplante Stärkung der staatlichen Steuerungsbefugnisse in außergewöhnlichen Schadenslagen. Das Ministerium soll künftig per Rechtsverordnung – mit Zustimmung des Landtags – u. a.:
- temporäre zusätzliche Behandlungskapazitäten schaffen,
- elektive Eingriffe verschieben,
- Patienten verpflichtend Krankenhäusern zuweisen lassen,
- Versorgungsaufträge vorübergehend anpassen,
- regionale Planungsvorgaben aussetzen können.
Hierzu soll eine zentrale Koordinierungsstelle gesetzlich verankert werden, die Patientenzuweisungen steuert.
Für die Krankenhauspraxis bedeutet dies:
Führungsteams müssen sich darauf einstellen, dass Patientenströme in Krisensituationen zentral gelenkt werden und Kapazitäten kurzfristig reorganisiert werden können. Diese Eingriffsbefugnisse werden künftig rechtssicher geregelt und nicht mehr nur per Erlass umgesetzt.
Verpflichtende Kooperationen in der ärztlichen Weiterbildung
Der Entwurf adressiert ebenfalls die Sorge der Ärzteschaft, dass durch die neue Krankenhausplanung hochspezialisierte Leistungsgruppen künftig an weniger Standorten vorgehalten werden und dadurch eine vollumfängliche ärztliche Weiterbildung in NRW in Zukunft erschwert wird. Um dieser zu begegnen, sollen Krankenhäuser, die bestimmte Weiterbildungsinhalte nicht vollständig vermitteln können, künftig verpflichtet werden, Kooperationsvereinbarungen zu schließen. Gleichzeitig sollen andere Plankrankenhäuser verpflichtet werden, sich an diesen Kooperationen zu beteiligen.
Planungsverfahren: Beschleunigung und Präzisierung
Um dem in in der ersten Planungsrunde erheblichen administrativen Aufwand, insbesondere aufgrund der zahlreichen eingereichten Planungskonzepte, zu begegnen, soll künftig die Einleitung eines regionalen Planungskonzepts durch ein Krankenhaus nur noch nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich sein, die innerhalb eines Monats über den Antrag zu entscheiden hat. Bleibt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist aus, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt. Anschließend müssen die Verhandlungen innerhalb eines Monats aufgenommen und spätestens innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, bevor das Verfahren gegebenenfalls auf die Behörde übergeht.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit eines verkürzten Planungsverfahrens geschaffen, das in geeigneten Fällen schnelle Anpassungen ermöglicht und den Planungsprozess insgesamt effizienter gestaltet. Für Krankenhausleitungen bedeutet dies eine spürbare Beschleunigung der Abläufe, zugleich aber auch gesteigerte Anforderungen an die sorgfältige Aufbereitung, Begründung und Dokumentation eigener Änderungsanträge, um die behördliche Zustimmung und die fristgebundene Verfahrensführung sicherzustellen.
Sicherstellungsverpflichtung auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte
Der bislang bei Gemeinden verortete Sicherstellungsauftrag soll neu geregelt werden: Nur noch Kreise und kreisfreie Städte sollen künftig verpflichtet sein, im Fall der Schließung eines bedarfsnotwendigen Krankenhauses die Versorgung sicherzustellen. Dies soll klarere Verantwortlichkeiten und mehr Stabilität in der Krankenhauslandschaft schaffen.
Fazit
Der Gesetzentwurf zur 6. Änderung des KHGG NRW setzt ein deutliches Signal für eine zukunftsfähige, resilientere Krankenhauslandschaft in Nordrhein‑Westfalen. Die Landesregierung reagiert damit sowohl auf die Erfahrungen aus Pandemie‑ und Krisenzeiten als auch auf die Herausforderungen der neuen, leistungsgruppenorientierten Krankenhausplanung.
Für die Krankenhäuser bedeutet der Entwurf eine spürbare Verdichtung der Anforderungen: Alarm‑ und Einsatzpläne werden künftig verbindlicher und landesweit vereinheitlicht, Patientenströme können im Ernstfall zentral gesteuert werden, und auch im Bereich der ärztlichen Weiterbildung steigen die Verpflichtungen zur strukturierten Kooperation zwischen den Standorten.
Gleichzeitig werden Planungsverfahren beschleunigt und klarer geregelt, was die Steuerung der Krankenhauslandschaft für alle Beteiligten transparenter und effizienter macht. Insgesamt schafft der Entwurf einen verlässlicheren rechtlichen Rahmen, stellt Krankenhäuser jedoch zugleich vor die Aufgabe, ihre Prozesse, Strukturen und Abstimmungswege frühzeitig an die neuen Vorgaben anzupassen.
Die geplanten Änderungen betreffen zentrale Bereiche Ihrer Organisations‑, Kapazitäts‑ und Krisensteuerung. Wenn Sie prüfen möchten, welche konkreten Anforderungen, Fristen und operativen Anpassungen auf Ihr Haus zukommen, unterstützen wir Sie gern – von der rechtlichen Bewertung über die Umsetzung in KAEP‑Strukturen bis hin zur strategischen Planung im neuen Krankenhausplanungsrahmen.