Neue Auftragschancen für innovative Start-ups
- Direktauftrag an innovative Start-ups erleichtert.
- Verhandlungsvergabe mit einem innovativen Start-up möglich.
- Sonderregeln gelten nur für Bundesauftraggeber.
Mit den am 18. Juni 2026 veröffentlichten „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung“ (im Folgenden kurz: Startup‑VV) eröffnet der Bund einen neuen Ansatz im Vergaberecht: Innovative, junge Unternehmen sollen deutlich leichteren Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten. Die Regelungen traten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind zunächst bis zum 31. Dezember 2035 befristet.
Rechtsdogmatisch bewegen sich die Vorschriften nicht außerhalb des bestehenden Systems, sondern knüpfen ausdrücklich an die bekannten Strukturen der UVgO sowie der VOB/A an. Gleichwohl ermöglichen sie eine flexiblere Handhabung der Vergabeverfahren und setzen bewusst Anreize, um Innovationen stärker in die öffentliche Beschaffung zu integrieren.
Zentraler Baustein ist die erleichterte Vergabe im Wege von Direktaufträgen. Bundesauftraggeber können Liefer-, Bau- und Dienstleistungen unmittelbar an Start-ups vergeben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt insbesondere ein Auftragswert von unter 100.000 Euro netto, die Eigenschaft des Unternehmens als innovativ sowie eine Unternehmensgründung vor weniger als vier Jahren. Zudem müssen typische KMU-Kriterien eingehalten werden, insbesondere eine Begrenzung hinsichtlich Mitarbeiterzahl (weniger als 250), Umsatz (weniger als 250 Mio. Euro) oder Bilanzsumme (weniger als 43 Mio. Euro) sowie eine Beschränkung (weniger als 25 Prozent) externer Kapitalbeteiligungen, die älter als vier Jahre sind und die KMU-Kriterien nicht erfüllen.
Darüber hinaus eröffnet die Startup‑VV die Möglichkeit einer exklusiven Verhandlungsvergabe an ein einziges Unternehmen. Diese greift bei Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte und setzt unter anderem voraus, dass das betreffende Start-up nicht älter als acht Jahre ist und ebenfalls die einschlägigen KMU-Parameter sowie die Beschränkung externer Kapitalbeteiligungen erfüllt. Auch hier spielt der Innovationsgrad der angebotenen Leistung eine zentrale Rolle.
Trotz dieser erheblichen Erleichterungen verzichtet der Bund nicht vollständig auf vergaberechtliche Sicherungen. So bleibt bei Auftragswerten über 50.000 Euro eine Vergabebekanntmachung erforderlich. Zudem wird erwartet, dass Auftraggeber regelmäßig zwischen verschiedenen Start-ups wechseln, um eine einseitige Bevorzugung zu vermeiden. Auch bei Förderkonstellationen gelten Mindestanforderungen wie eine einfache Markterkundung und – soweit möglich – ein Vergleich mehrerer Angebotspreise.
Insgesamt markieren die neuen Vorschriften einen bemerkenswerten Paradigmenwechsel. Während das klassische Vergaberecht auf Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung fokussiert ist, rückt hier ergänzend das Ziel in den Vordergrund, Innovationspotenziale gezielt zu erschließen. Für Start-ups im Hochschul- und Forschungssektor bedeutet dies eine realistische Chance auf erste Referenzaufträge im öffentlichen Sektor. Für Bundesauftraggeber eröffnet sich zugleich die Möglichkeit, neue Technologien schneller und pragmatischer zu beschaffen.
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