Steht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein erneuter Systemwechsel bevor?
Das Modell sieht einen persönlichen Freibetrag von 1 Mio. Euro sowie einen Freibetrag von 5 Mio. Euro für Unternehmensvermögen vor. Der Steuersatz soll bei 1 % beginnen und ab einem steuerpflichtigen Vermögen von 50 Mio. Euro auf 5 % ansteigen. Für Vermögen ab 1 Mrd. Euro ist ein Steuersatz von 12 % vorgesehen. Berechnungen des Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) zufolge könnten dadurch jährliche Mehreinnahmen von rund 147 Mrd. Euro erzielt werden.
Politisch erscheint eine Umsetzung derzeit jedoch wenig wahrscheinlich. Unabhängig davon wären die wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich: Investitionszurückhaltung, Substanzbesteuerung sowie eine zunehmende Verlagerung von Wohnsitzen ins Ausland wären naheliegende Reaktionen vermögender Steuerpflichtiger.
Weitaus konkreter ist hingegen die Diskussion um eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auslöser sind verfassungsrechtliche Unsicherheiten, politische Initiativen verschiedener Parteien sowie die wachsende Kritik führender Wirtschaftsforschungsinstitute an bestehenden Privilegierungen von Unternehmensvermögen. Die Erwartungen richten sich insbesondere auf anstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht, die erheblichen Reformdruck entfalten könnten. Es spricht vieles dafür, dass eine Reform in absehbarer Zeit auf der politischen Agenda stehen wird.
Ausgangslage: Verfassungsrechtliche Unsicherheit
Ein zentraler Treiber der Reformdebatte ist das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (Az. 1 BvR 804/22). Im Kern geht es um die Frage, ob die derzeitige Ausgestaltung der Erbschaftsteuer Unternehmensvermögen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise privilegiert und damit gegen den Gleichheitssatz verstößt. Eine Entscheidung wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet.
Hinzu kommt, dass die persönlichen Freibeträge seit 2010 unverändert sind, obwohl Immobilien- und Unternehmenswerte seither erheblich gestiegen sind. Das Erbschaftsteuerrecht arbeitet mit progressiven Steuersätzen sowie differenzierten Freibeträgen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden und ermöglichen damit langfristig strukturierte, steueroptimierte Vermögensübertragungen zu Lebzeiten.
Der Freistaat Bayern hat hierzu ein konkretes Normenkontrollverfahren (Az. 1 BvF 1/23) angestoßen, mit dem die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Freibeträge überprüft werden soll. Aktuell gilt: Nutzen beide Elternteile gegenüber ihrem Kind jeweils den Freibetrag von 400.000 Euro und wiederholen dies nach zehn Jahren, können innerhalb von 20 Jahren insgesamt 1,6 Mio. Euro steuerfrei übertragen werden.
Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen
Für die Übertragung von Unternehmensanteilen und Betriebsvermögen bestehen weitreichende steuerliche Begünstigungen. Ziel ist es, Unternehmensfortführungen zu sichern, Arbeitsplätze zu erhalten und Liquiditätsengpässe durch hohe Steuerzahlungen zu vermeiden. Die Regelungen gelten gleichermaßen für Erbschaften wie für Schenkungen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Wertgrenze von 26 Mio. Euro.
Erwerbe bis 26 Mio. Euro begünstigten Betriebsvermögens
Für begünstigtes Betriebsvermögen mit einem Wert bis 26 Mio. Euro gelten entweder die Regel- oder die Optionsverschonung.
Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei, wenn innerhalb einer fünfjährigen Behaltensfrist der geschenkte Unternehmensanteil nicht verkauft wird oder andere gesetzlich festgelegte Ereignisse eintreten. Die Lohnsumme des Betriebs darf insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme innerhalb von 5 Jahren nicht unterschreiten.
Bei der Optionsverschonung kann auf Antrag das Unternehmensvermögen vollständig steuerfrei übertragen werden. Allerdings gelten für die 100%-Verschonung strengere Bedingungen: Die Behaltensfrist verlängert sich auf sieben Jahre und die Lohnsummen müssen über diesen siebenjährigen Zeitraum 700% der Ausgangslohnsumme erreichen. Zudem darf das Verwaltungsvermögen max. 20 % betragen. Was zum Verwaltungsvermögen gehört, ist im Gesetz definiert, insbesondere gehört dazu an Dritte überlassener Grundbesitz, Wertpapiere, Cash-Bestände ab einer bestimmten Höhe und typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände.
Erwerbe über 26 Mio. Euro begünstigten Betriebsvermögens
Übersteigt das begünstigte Betriebsvermögen die Grenze von 26 Mio. Euro, greifen deutlich restriktivere Vorschriften. Die regulären Verschonungen stehen dann nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung. Stattdessen bestehen zwei Alternativen:
- Verschonungsbedarfsprüfung
Der Erwerber muss darlegen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die anfallende Erbschaftsteuer aus frei verfügbarem Vermögen zu begleichen. Nur bei erfolgreichem Nachweis wird eine (teilweise) Verschonung gewährt.
- Abschmelzmodell („Abschmelzung der Verschonung“)
Alternativ reduziert sich der Verschonungsabschlag stufenweise mit jedem Euro, der die 26-Mio.-Euro-Grenze überschreitet. Ab einem Wert von 90 Mio. Euro ist das Abschmelzmodell ausgeschlossen; es verbleibt allein die Verschonungsbedarfsprüfung.
Politische Parameter
Die politische Debatte ist kontrovers. Den einen geht die Verschonung für Betriebsvermögen zu weit, den anderen nicht weit genug. Divergierende Vorstellungen der Parteien zu einer möglichst gerechten Erbschaftsteuer zeigen, dass eine kurzfristige politische Lösung wohl nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht könnte den Prozess jedoch beschleunigen. Die Reformansätze, die Gegenstand der politischen Diskussion sind, reichen von einem „Lebensfreibetrag“ bis hin zur Reduktion oder vollen Abschaffung der bisherigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Ein Konfliktpunkt betrifft die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen und Unternehmensanteilen mit Hilfe der Verschonungsbedarfsprüfung.
Sowohl DIW als auch Grüne und Linke fordern eine deutliche Einschränkung. CDU/CSU halten die derzeitigen Verschonungsregelungen für angemessen und argumentieren vor allem mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen und der Notwendigkeit von Investitionen anstelle höherer Steuerbelastungen. Eine Einigung auf ein Konzept ist derzeit nicht absehbar.
Rückblick und Ausblick
Das Bundesverfassungsgericht hat das Erbschaftsteuerrecht bereits mehrfach beanstandet:
- 1995: Verfassungswidrigkeit der Immobilienbewertung auf Basis veralteter Einheitswerte
- 2006: Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten bei der Bewertung
- 2014: Übermäßige Privilegierung von Betriebsvermögen durch zu weitgehende Verschonungsregelungen
Vor diesem Hintergrund blicken Unternehmerfamilien und Family Offices mit Spannung auf die erwartete Entscheidung im Jahr 2026. Sie dürfte maßgeblich bestimmen, ob es zu einem moderaten Umbau oder zu einer strukturellen Neuausrichtung des Systems kommt. Denkbar sind insbesondere:
- ein behutsamer Anpassungskurs unter Erhalt der Unternehmensprivilegien,
- eine strukturelle Reform mit höheren Freibeträgen und reduzierten Verschonungen,
- oder eine weitgehende Abschaffung der Sonderregelungen für Betriebsvermögen.
Empfehlung für die Praxis
Für Unternehmerfamilien und Family Offices besteht bereits heute Handlungsbedarf. Unabhängig vom konkreten Ausgang der Reformdiskussion empfiehlt es sich, bestehende Nachfolgekonzepte, Bewertungsansätze und Übertragungsstrukturen kritisch zu überprüfen.
Nicht aus Aktionismus, sondern aus unternehmerischer Verantwortung: Wer frühzeitig plant, behält Gestaltungsspielräume – auch in einem sich wandelnden steuerlichen Umfeld.