Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
Lesedauer ca. 1 Minute

Achtung, Steuerfalle: Marken im internationalen Vertrieb

Dr. Kai-Uwe Bandtel
Partner
Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt, Steuerberater
Frank J. Bernardi
Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt
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Im internationalen Vertrieb können sich Steuergesetze als tückisch erweisen. Das fängt schon damit an, dass man den Firmennamen samt Logo der Auslandstochter überlässt. Dafür sind aber nicht immer Steuern fällig, stellte der Bundesfinanzhof klar.

Der deutsche Mittelstand expandiert. Neben Asien nehmen deutsche Unternehmen die Märkte in Südamerika und Afrika in den Fokus. Auch dort soll eine Marktdurchsetzung mit den in den „alten” Märkten etablierten Waren stattfinden. Nur selten entwickeln die Unternehmen dafür eine eigenständige Marke für den jeweiligen Markt. Regelmäßig wird die „alte” und etablierte Marke auch zur internationalen Produkteinführung verwendet.
Idealerweise wird vor Markteintritt der Schutz der Marke auf den neuen Markt erstreckt oder es wird ein neuer Markenschutz in diesem Markt erworben. Erster hierauf folgender Schritt ist dann regelmäßig das Eingehen einer Vertriebskooperation oder die Gründung einer neuen eigenen Vertriebsgesellschaft im jeweiligen Land. Dazu schließt der expandierende Unternehmer einen Vertrag mit einem Dritten ab, in dem er idealerweise auch regelt, wie mit seiner bereits etablierten Marke umzugehen ist.

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Die Nutzung einer etablierten Marke …

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