Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Die Notwendigkeit einer solchen Änderung des Steuertarifs ergibt sich aus dem jeweils im Herbst 2024 veröffentlichten 6. Steuerprogressionsbericht und 15. Existenzminimumbericht des Bundesfinanzministeriums. Zudem erfolgt eine Erhöhung des Kindergeldes. Weitere im Gesetzentwurf ursprünglich geplante Maßnahmen fielen hingegen dem Ampel-Aus zum Opfer und konnten nicht umgesetzt werden, z.B. die Abschaffung der Steuerklassen III und V im Splittingtarif von Ehegatten und Lebenspartnerschaften sowie die ersten Umsetzungsmaßnahmen aus dem Wachstumspaket der Bundesregierung. Erfreulicherweise ebenfalls nicht umgesetzt wurde die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die in einem ersten – allerdings ebenfalls gescheiterten – Anlauf bereits im Wachstumschancengesetz enthalten war.
Nach dem Ampel-Aus drohte der Gesetzentwurf zunächst insgesamt zu scheitern. Nachdem jedoch der Bundeskanzler am 16. Dezember 2024 die Vertrauensfrage im Bundestag gestellt hatte, fand sich zumindest für die verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen sowie die Kindergelderhöhung eine Mehrheit in Bundestag und Bundesrat. So konnte das Gesetzgebungsverfahren in Form eines „Rumpf-SteFeG“ noch im Jahr 2024 abgeschlossen werden.
In unserer anschließenden Übersicht erfahren Sie, welche Maßnahmen das Steuerfortentwicklungsgesetz im Einzelnen enthält. Lesen Sie gerne weiter, um mehr zu erfahren.
| Vorschrift | Änderung | Geplanter Anwendungszeitpunkt |
Einkommensteuergesetz |
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| §§ 32, 32a EStG | Anhebung des Kinderfreibetrags um 60 Euro auf 6.672 Euro sowie Anhebung des Grundfreibetrags um 312 Euro (Regierungsentwurf: 300 Euro) auf 12.096 Euro (Regierungsentwurf: 12.084 Euro)(Einzelveranlagung, eine rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro ist durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 erfolgt) und Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“). | Anwendung ab 1. Januar 2025. |
| Anhebung des Kinderfreibetrags um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro sowie Anhebung des Grundfreibetrags um weitere 252 Euro auf 12.348 Euro (Regierungsentwurf: 12.336 Euro) (Einzelveranlagung) und Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“). | Anwendung ab 1. Januar 2026. | |
| § 66 Absatz 1 EStG | Anhebung des Kindergelds von 250 Euro auf 255 Euro je Kind monatlich. | Ab Januar 2025. |
| Anhebung des Kindergelds um weitere 4 Euro auf dann 259 Euro je Kind monatlich. Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen. | Ab Januar 2026. | |
Solidaritätszuschlaggesetz |
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| § 3 SolZG 1995 | Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag von 18.130 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 Euro (Zusammenveranlagung) auf 19.950 Euro bzw. 39.900. | Anwendung ab 1. Januar 2025. |
| Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag auf 20.350 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 Euro (Zusammenveranlagung). | Anwendung ab 1. Januar 2026. | |
Weitere Maßnahmen |
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| Neu: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Zensus 2022) Anhebung des Kindersofortzuschlags von 20 auf 25 Euro ab Januar 2025 |
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Folgende Inhalte waren ursprünglich im Gesetzentwurf enthalten, wurden jedoch nach dem Ampel-Aus nicht mehr verabschiedet:
| Vorschrift | Änderung | Geplanter Anwendungszeitpunkt |
| Einkommensteuergesetz | ||
| NICHT UMGESETZT Formulierungshilfe: § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E |
Der Höchstbetrag, der für die 0,25 Prozent-Regelung für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen gilt, soll von 70.000 Euro auf 95.000 Euro Bruttolistenpreis des angeschafften Kraftfahrzeugs erhöht werden. | Die Änderung soll erstmals für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2024 angeschafft werden. |
| NICHT UMGESETZT § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 EStG-E -aufgehoben |
Die Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, soll ersatzlos gestrichen werden. | Letztmalige Anwendung der bisherigen Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2025 enden. |
| NICHT UMGESETZT § 6 Absatz 2a EStG-E |
Gruppen- bzw. Pool-Abschrei-bung: Eine Nutzung des GWG-Sammelpostens soll für Wirt-schaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 Euro und höchstens 5.000 Euro netto möglich sein. Statt über fünf Jahre soll der Aufwand über drei Jahre verteilt werden. | Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in nach dem 31. Dezember 2024 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. |
| NICHT UMGESETZT § 7 Absatz 2 EStG-E |
Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Anhebung des AfA-Satzes auf das Zweieinhalbfache der linearen AfA, maximal 25 Prozent. | Anwendung für nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. |
| NICHT UMGESETZT Formulierungshilfe: § 7 Absatz 2a -neu- EstG-E |
Einführung einer degressiven Abschreibung für Elektrofahrzeuge: Mit der Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen gelten (im Jahr der Anschaffung 40 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr 24 Prozent, im zweiten darauf folgenden Jahr 14 Prozent, im dritten darauf folgenden Jahr 9 Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr 7 Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr 6 Prozent). Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen soll hierbei nicht zulässig sein. | Die Änderung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschafft werden. |
| NICHT UMGESETZT §§ 32 Absatz 6 Satz 4, 33a Absatz 2 Satz 2, 62 Absatz 1a EStG-E |
Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (C-328/20 vom 16. Juni 2022, C-411/20 vom 1. August 2022) zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger. Künftig ist der Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen eines anderen EU- /EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht mehr an die Erzielung inländischer Einkünfte, sondern nur noch an den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Freizügigkeitsberechtigung sowie die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 EStG geknüpft. Für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen EU- /EWR-Staat sollen die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden. | Anwendung in allen offenen Fällen. |
| NICHT UMGESETZT §§ 38b, 39f EStG-E |
Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Steuerklassen IV mit Faktor). | Umstellungsstichtag 1. Januar 2030. |
| FORSCHUNGSZULAGENGESETZ | ||
| NICHT UMGESETZT § 3 Absatz 5 FZulG-E |
Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der Forschungszulage für förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro. | Anwendbar für nach dem 31. Dezember 2024 entstehende förderfähige Aufwendungen. |
| ABGABENORDNUNG | ||
| NICHT UMGESETZT § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO-E -aufgehoben- |
Gemeinnützigkeit:
Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. |
Inkrafttreten am 1. Januar 2025. |
| NICHT UMGESETZT § 58 Nummer 11 -neu- AO-E |
Gemeinnützigkeit:
Klarstellung, dass steuer-begünstigte Körperschaften außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich auch zu tages-politischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich, auch wenn es nur gelegentlich erfolgt. |
Anwendung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes. |
| NICHT UMGESETZT § 68 Nummer 2 AO-E |
Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen: Photovoltaikanlagen gelten unabhängig vom Umfang der Lieferungen an Außen-stehende als Selbstversorgungseinrichtungen, wenn die Einnahmen hieraus nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind (Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen). Fällt der Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 72 EStG, können diese – wie andere Selbstversorgungs-einrichtungen auch – als Zweckbetrieb anerkannt werden, wenn sie überwiegend (> 80 Prozent) eigengenutzt werden. | Inkrafttreten am 1. Januar 2025. |
| NICHT UMGESETZT §§ 138l -neu- bis 138n -neu- AO-E |
Einführung von Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen: enge Orientierung an den gesetzlichen Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Die innerstaatliche Meldepflicht sollte bereits in inhaltlich identischer Form im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (Stand: Bundestagsbeschluss, siehe Drucksache 20/9341) eingeführt werden. Siehe hierzu ausführlich unser Artikel zur nationalen Meldepflicht beim Wachstumschancengesetz: Eskalation der Bürokratie droht. | Der erstmalige Anwendungszeitpunkt ist durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr vorher bekanntzugeben, spätestens erfolgt die Anwendung jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. |
| Erbschaftssteuergesetz | ||
| NICHT UMGESETZT § 34 Absatz 3 -neu- ErbStG-E |
Elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen. | Inkrafttreten wird vom BMF im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. |
| Weitere Maßnahmen | ||
| NICHT UMGESETZT Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital |
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