Die steuerlichen Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 1. Juli 2026
- Die Koalition hat sich auf eine Einkommensteuerreform mit Entlastungen von 10 Mrd. EUR geeinigt
- Die Tarifeckwerte werden in zwei Stufen 2027 und 2028 angehoben
- Die zweite Progressionsstufe wird abgeflacht, unveränderter Spitzensteuersatz greift ab 70.600 EUR
- Zur Gegenfinanzierung Ausweitung der Reichensteuer: ab 250.000 EUR zvE 45%, ab 280.000 EUR 47%
Nicht jeder Schritt in der Gesetzwerdung eines Reformvorhabens ist es wert, öffentlich diskutiert zu werden. So ist es mit dem Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027: zunächst in einer noch inoffiziellen Fassung geleakt (Bearbeitungsstand: 21.07.2026 11:32), wurden verschiedene Regelungen schon wieder gestrichen und am 18.8.2026 eine schmale Fassung offiziell veröffentlicht und in die Verbändeanhörung gegeben. Da die Interna aus dem Bundesfinanzministerium in der Welt sind, werden sie in diesem Artikel zusätzlich zu den steuerlichen Beschlüssen des Koalitionsausschusses mit dargestellt.
Hoch umstritten bis zum Ende der Verhandlungen des Koalitionsausschusses war eine Einkommensteuerreform, die kleine und mittlere Einkommen entlasten soll. Dieses Entlastungspaket wird nunmehr mit einem Volumen von 10 Mrd. EUR umgesetzt.
Im Vorfeld waren auch deutlich höhere Entlastungen bis zu 25 Mrd. EUR diskutiert worden. Der jetzige Reformumfang spricht dafür, dass sich in den Verhandlungen ein realitätsnaher Blick auf die finanzielle Machbarkeit durchgesetzt hat.
Das Volumen liegt etwas über den Entlastungen, die durch die verfassungsrechtlich gebotene und für 2027/2028 anstehende Überprüfung der Steuerfreiheit des Existenzminimums ohnehin notwendig sind. Es handelt sich nicht um eine „große“ Steuerreform, wohl aber um spürbare Erleichterungen, gerade in den unteren Einkommensstufen – und letztlich um das, was angesichts der ohnehin bestehenden Haushaltsengpässe noch umsetzbar war. Nach Berechnungen verschiedener Wirtschaftsinstitute wird des Entlastungsvolumens aber nicht zum Ausgleich der sog. kalten Progression reichen. Das hat mittlerweile die Diskussion befeuert, inwieweit die Entlastungen noch ausgedehnt werden können.
Maßnahmen
Erreicht werden die Entlastungen über die Erhöhung des Grundfreibetrags (voraussichtlich auf 12.900 EUR), von Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld (voraussichtlich auf 272 EUR) und des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich auf 1.430 EUR). Die Anhebungen sollen über zwei Stufen in 2027 und 2028 wirksam werden.
Die zweite Progressionsstufe (ab 17.800 EUR zu versteuerndem Einkommen (zvE)) wird abgeflacht, die Grenze für den Spitzensteuersatz, der unverändert bleibt, leicht angehoben auf 70.600 EUR zvE.
Besonders wirksam soll die Entlastung für Familien mit Kindern werden. In der „Endausbaustufe“ soll die Entlastung für eine Familie mit zwei mittleren Einkommen und zwei Kindern rd. 600 EUR im Jahr betragen.
Gegenfinanzierung
Die Gegenfinanzierung soll in erster Linie durch eine Ausweitung der Reichensteuer getragen werden. Dazu wird ein Steuer-Split eingeführt. Die Anfangsschwelle wird von bisher rund 278.000 EUR/555.000 EUR (Einzel-, Zusammenveranlagung) zvE auf 250.000 EUR/500.000 EUR abgesenkt, beim bisher gültigen Steuersatz von 45 %. Ab 280.000 EUR/560.000 EUR wird ein erhöhter Steuersatz von 47 % fällig. Eine Anhebung des Spitzensteuersatzes im progressiven Tarif erfolgt nicht.
Nach dem Finanztableau des Referentenentwurfs ergeben sich folgende Eckdaten:
| Status Quo 2026 | 2027 | 2027 – Erhöhung um… | 2028 | 2028 – Erhöhung um … | |
| Einkommensteuer-Tarif | |||||
| Grundfreibetrag | 12.348 EUR (Zusammenveranlagung: 24.696 EUR) |
12.564 EUR (Zusammenveranlagung: 25.128 EUR) |
216 EUR (Zusammenveranlagung: 432 EUR) |
12.900 EUR (Zusammenveranlagung: 25.800 EUR) |
336 EUR (Zusammenveranlagung: 672 EUR) |
| Progressionszone 1 | 12.349 – 17.799 EUR | 12.565 – 17.799 EUR | unverändert | 12.901 – 17.799 EUR | unverändert |
| Progressionszone 2 | 17.800 – 69.878 EUR | 17.800 – 70.600 EUR | Obergrenze 722 EUR | 17.800 – 70.600 EUR | unverändert |
| Höchststeuersatz 42 % | 69.879 – 277.825 EUR | 70.601 – 249.999 EUR | Obergrenze -27.826 EUR | 70.601 – 249.999 EUR | unverändert |
| Reichensteuer I | ab 277.826 EUR: 45 % | 250.000 – 279.999 EUR: 45 % | Untergrenze -27.826 EUR | 250.000 – 279.999 EUR: 45 % | unverändert |
| Reichensteuer II | – | ab 280.000 EUR: 47 % | 2 Prozentpunkte | ab 280.000 EUR: 47% | unverändert |
| Kinderfreibetrag | 9.756 EUR | 10.056 EUR | 300 EUR | 10.236 EUR | 180 EUR |
| Kindergeld | 259 EUR | 267 EUR | 8 EUR | 272 EUR | 5 EUR |
| Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.230 EUR | 1.430 EUR | 200 EUR | 1.430 EUR | unverändert |
Damit werden die im Koalitionsausschuss vereinbarten Eckwerte stufenweise bis 2028 wie angekündigt umgesetzt. Allerdings ist auffällig, dass die Steuerentlastungen deutlich nach 2028 verschoben werden, während die Gegenfinanzierung durch die Erhöhung und Ausweitung der Reichensteuer bereits uneingeschränkt ab 2027 greift.
Änderungen bei der Erbschaftsteuer und eine Einführung einer Vermögensteuer wird es jedenfalls zur Gegenfinanzierung der Einkommensteuerreform nicht geben.
Unerwähnt bleibt im Koalitionspapier das Schicksal des Solidaritätszuschlags. Seine Abschaffung ist längst überfällig. Zumindest ein stufenweiser Abbau und die Integration in den allgemeinen Einkommensteuertarif war erwartet worden. Vorerst bleibt es also dabei, dass gutverdienende Steuerpflichtige und Unternehmen diese Sonderbelastung weiter tragen müssen.
Weitere Gegenfinanzierungen sollen durch Kürzungen von Steuersubventionen erreicht werden. Der in diesem Zusammenhang diskutierte „Handwerkerbonus“ bleibt zwar erhalten, die Abziehbarkeit von Handwerkerleistungen wird aber von 20 % auf 15 % gekürzt, der Maximalbetrag, der von der Einkommensteuerzahllast abgezogen werden kann, damit von 1.200 EUR auf 900 EUR gesenkt. Bei den Minijobs wird der pauschale Steuersatz leicht von 2 % auf 5 % angehoben. Die bisherige Dienstwagenbesteuerung bleibt unverändert.
Im ersten Referentenentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 waren folgende Streichungen subventionsähnlicher Tatbestände vorgesehen:
- Steuerbegünstigung für Personalrabatte in § 8 Abs 3 EStG (bisher bis zu 4 %, bis 1.080 EUR jährlich);
- Freibeträge für Veräußerungen in §§ 16 Abs. 4, 14 Abs. 1, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 EStG, §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1, 2, 24 Abs. 3 UmwStG;
- (bisher beschränkter) Abzug für über gesetzliche Verpflichtungen hinausgehende Kranken-, Pflege-, und sonstige Versicherungen in § 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 und 4a EStG; faktisch wurde der bisherige Höchstbetrag in vielen Fällen bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht, so dass eine Streichung nur geringe Auswirkungen hätte.
Im Versionsstand des offiziellen Referentenentwurfs vom 18.8.2026, 07:19 sind diese drei Änderungen nicht mehr enthalten.
Personengesellschaften
Keine Aussage getroffen wurde zu den von der mittelständischen Wirtschaft dringend geforderten Verbesserungen am Optionsmodell (§ 1a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG). Beide Wege sollen es Unternehmen in der im Mittelstand weit verbreiteten Rechtsform der Personengesellschaft ermöglichen, thesaurierte Gewinne nicht mit der persönlichen Einkommensteuer zu belasten, sondern auf einem niedrigeren Niveau wie Kapitalgesellschaften zu versteuern. Aktuell bestehen aber große Hürden bei der Inanspruchnahme, deren Beseitigung gerade bei einer Anhebung der Einkommensteuer im Bereich des Reichensteuersatzes für größere Unternehmen relevant wäre.
Für Unternehmen ist es enttäuschend, dass entgegen von Zusicherungen aus CDU/CSU in den letzten Monaten solche Erleichterungen nicht im jetzigen Reformpaket enthalten sind. Aus dem BMF verlautet lediglich, dass von den allgemeinen Entlastungen auch gewerbliche Betriebe wie Handwerker profitieren würden.
Es bleibt abzuwarten, ob eine Optimierung dieser Regelungen noch in einem zweiten Reformschritt enthalten sein wird: die Regierungskoalition hat angekündigt, im Herbst ein großes Paket zur Steuervereinfachung vorzulegen, das über den Sommer mit den Ländern erarbeitet und abgestimmt werden soll.
Zeitplan
Einzelheiten müssen im Bundesfinanzministerium nun geklärt werden. Auch der Existenzminimumbericht wird noch abgewartet, um anschließend die konkreten Eckdaten des neuen ESt-Tarifs bekanntzugeben, der zum 1.1.2027 in Kraft treten soll. Hierzu muss der Gesetzesentwurf der Bundesregierung bis zum Herbst verabschiedet und bis Jahresende von Bundestag und Bundesrat noch beschlossen werden.
Verteilung von Steuerausfällen
Soweit die mit der Reform einhergehenden Steuerausfälle durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Sicherung des Existenzminimums begründet sind, sollen diese Bund, Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil am ESt-Aufkommen tragen. Darüberhinausgehende Entlastungen (abzüglich positiver Effekte aus den Gegenfinanzierungmaßnahmen) wird der Bund allein tragen.
Damit kommt die Regierungskoalition den Ministerpräsidenten der Länder entgegen, die eine Kostenentlastung nach dem Prinzip „Wer bestellt, zahlt“ gefordert hatten. Dies könnte die Zustimmung zur ESt-Reform auch im Bundesrat vereinfachen und die praktische Umsetzbarkeit der geeinten Reformvorschläge deutlich erleichtern.
Weitere steuerrelevante Vereinbarungen
In Zusammenhang mit dem Einigungspaket zur Arbeitsmarktpolitik wurden weitere steuerliche Maßnahmen bekannt gegeben. So soll es im Strukturwandel einen steuerlichen Anreiz bei Arbeitsplatzwechsel geben, indem Abfindungen steuerlich begünstigt werden – umso stärker, je zügiger die neue Arbeitsaufnahme erfolgt. Zudem wird die „Obergrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro zum 01.01.2027″ (bisher 50 EUR) angehoben, „gleichzeitig wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt“. Diese steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen zu den Zuschlägen sind im Referentenentwurf in der offiziellen Version vom 18.8.2027, 07:19 enthalten.
Zur Umsetzung des angestrebten Bürokratieabbaus soll es eine Abschaffung sämtlicher nationaler, nicht durch die EU vorgeschriebener Berichtspflichten geben. Eine Beibehaltung einzelner Berichtspflichten müssen die Ministerien gesondert begründen. Ob dies wesentliche Erleichterungen im Steuerrecht bringen wird, ist noch unklar, denn viele „pain points“ in den steuerlichen Berichtspflichten sind aus Brüssel vorgegeben, und die Standards zur Bekämpfung von Steuermissbrauch sollen nicht gelockert werden.
Zwar noch keine Einigung, aber ein Lichtblick ist angekündigt zur Steuervereinfachung. Im Herbst will das BMF hierzu ein großes Gesetzespaket vorlegen. Die vorausgefüllte, digitale Steuererklärung soll durch Bundesrecht allgemein eingeführt und vereinheitlicht werden. Weitere Vereinfachungen werden über den Sommer mit den Ländern entwickelt und abgestimmt. Es bleibt zu hoffen, dass mit diesem angekündigten zweiten Steuerpaket dann auch wichtige und richtige Vereinfachungsvorschläge aus den beiden Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmenssteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ aus dem Sommer 2025 umgesetzt werden.
Und schließlich noch eine Entwarnung: die im geleakten Referentenentwurf enthaltene Umwandlung und Kürzung des Freibetrags für kleinere Körperschaften (bisher 5.000 EUR, vorgesehen als neue Freigrenze von 1.000 EUR) ist ist nicht mehr Teil des offiziellen Referentenentwurfs der Bundesregierung. Die zunächst ausgelöste Aufregung in den Parteien und insbesondere in Kreisen gemeinnütziger Vereine und Organisationen kann sich erfreulicherweise wieder legen.
Fazit
Steuerlich beinhalten die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 1. Juli 2026 sicherlich nicht den „Big Bang“. Im Vordergrund steht die finanzielle Machbarkeit. Bemerkenswert ist aber, dass Schwarz-Rot vor dem Hintergrund der zuletzt sehr heftig geführten parteipolitischen Debatten die Kraft zu einem Konsens in dieser schwierigen Materie gefunden hat. Die detaillierte Umsetzung bleibt den Gesetzentwürfen des BMF vorbehalten, die nicht mehr vor der Sommerpause zu erwarten sind. Weitere Hoffnungen zumindest auf eine Entlastung von Steuerbürokratie weckt ein für den Herbst angekündigtes zweites Gesetzespaket zur Steuervereinfachung, das über den Sommer zusammen mit den Ländern vorbereitet wird.