Veröffentlicht am 1. Oktober 2024
Lesedauer ca. 1 Minute

Steuerliche Entlastungen für Betroffene des Hochwassers

Ing. Martina Šotníková
Associate Partner
Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)
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In Tschechien haben heftige Regenfälle für Überschwemmungen gesorgt. Jetzt müssen die Hoch-wasserschäden beseitigt werden. Da Betroffene keine Zeit haben, mögliche steuerliche Vorteile zu prüfen, möchten wir die Steuererleichterungen kurz zusammenfassen.  

Martina Šotníková, Daniel Ďuriš, RÖDL Prag 

Steuerzahlung 

Steuerpflichtige, die ihre Steuerschulden jetzt bezahlen müssen und über den erforderlichen Geldbetrag nicht verfügen, können

  • eine Steuerstundung oder eine Ratenzahlung beantragen. Der Antrag kann rückwirkend gestellt werden. Über die Dauer der Steuerstundung wird der gestundete Steuerbetrag verzinst.
  • Des Weiteren kann eine andere Festsetzung oder ein Erlass von Steuervorauszahlungen beantragt werden. In diesem Fall ist dem Finanzamt die zu erwartende Minderung des zu versteuernden Einkommens nachzuweisen.
  • Ist schon ein Zahlungsverzug eingetreten, kann ein Erlass von Zinsen beantragt werden.
  • Die betroffenen Steuerpflichtigen sind von Kosten des Verfahrens befreit. 

Abgabe der Steuererklärung 

Die meisten Steuerpflichtigen haben die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 bereits abgegeben. Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr einem Wirtschaftsjahr entspricht, können jedoch verpflichtet sein, die Steuererklärung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erst jetzt abzugeben. Bei Körperschaftsteuererklärungen kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

Die Frist für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen kann leider nicht verlängert werden. Bei der Umsatzsteuer ist nur eine Steuerstundung oder ein Erlass von Zinsen oder Säumniszuschlägen für eine verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Kontrollmeldung möglich. Angesichts des Ausmaßes der Naturkatastrophe wird erwartet, dass der Finanzminister über einen Erlass von Zinsen und Säumniszuschlägen für alle betroffenen Personen und Gesellschaften entscheidet.  

Spenden an Betroffene 

Werden an Betroffene Spenden gewährt, können sie bis zu 30 % des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden (über die 30 %-Grenze muss noch entschieden werden, eine positive Entscheidung ist jedoch höchstwahrscheinlich).

Bei Betroffenen gelten die Spenden als steuerfreie Einkünfte. 

Zulässig sind Spenden sowohl an juristische als auch an natürliche Personen oder Arbeitnehmer, die von einer Naturkatastrophe betroffen sind. 

Grundsteuer 

Gemeinden sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude und Wohneinheiten, die von einer Naturkatastrophe betroffen sind, über eine Dauer bis zu fünf Jahren von der Grundsteuer zu befreien. Es ist zu erwarten, dass die betroffenen Gemeinden über die Steuerbefreiung für das Jahr 2025 und folgende Jahre auch entscheiden.  

Wir sind gerne bereit, Sie bei allen o.g. Themen beratend zu unterstützen.