Steuerliche Vorteile für international tätige Dienstleistungsunternehmen in der Türkei
- Chancen unter anderem für Call Center, Shared Service Center sowie internationale Serviceeinheiten
Die Türkei entwickelt sich zunehmend zu einem der attraktivsten Standorte für international ausgerichtete Dienstleistungsunternehmen. Neben einem großen Angebot an qualifizierten und mehrsprachigen Fachkräften, wettbewerbsfähigen Personalkosten sowie ihrer strategischen Lage zwischen Europa, dem Nahen Osten und Asien bieten insbesondere die steuerlichen Rahmenbedingungen erhebliche Vorteile.
Unter „international tätigen Dienstleistungsunternehmen“ werden insbesondere Unternehmen verstanden, die Dienstleistungen sowohl für verbundene Unternehmen im Ausland als auch für unabhängige, im Ausland ansässige Kunden erbringen. Hierzu zählen beispielsweise Architektur-, Ingenieur-, Design-, Software-, Medical-Reporting-, Buchhaltungs-, Call-Center-, Shared Service Center, Produktprüfungs-, Zertifizierungs-, Datenspeicherungs-, Datenverarbeitungs- und Datenanalysedienstleistungen.
Unternehmen dieser Branchen können – abhängig von der konkreten Ausgestaltung ihrer Geschäftstätigkeit – unter anderem von einer 100 prozentigen Körperschaftsteuerbefreiung, einer Umsatzsteuerbefreiung, der Erstattung des Vorsteuerüberhangs sowie einer staatlichen Förderung der Lohnsteuer profitieren. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Rahmenbedingungen und zeigt auf, welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen erfüllt sein müssen.
Steuerliche Vorteile
Vollständige Körperschaftsteuerbefreiung
Eine der bedeutendsten Vorteile betrifft die Besteuerung der aus diesen Tätigkeiten erzielten Gewinne. International tätige Dienstleistungsunternehmen, die ihre Leistungen an im Ausland ansässige Auftraggeber – beispielsweise an ausländische Muttergesellschaften, verbundene Unternehmen oder internationale Kunden – erbringen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen von einer 100 prozentigen Körperschaftsteuerbefreiung auf die hieraus erzielten Einkünfte profitieren.
Während bislang lediglich 80 Prozent der entsprechenden Einkünfte steuerlich begünstigt waren, wurde die Regelung durch die aktuelle Gesetzesänderung erheblich ausgeweitet. Dadurch können die begünstigten Einkünfte nunmehr vollständig von der Körperschaftsteuer freigestellt werden.
Mit dieser Maßnahme verfolgt der türkische Gesetzgeber das Ziel, den Export von Dienstleistungen nachhaltig zu fördern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Türkei als Standort für Shared Service Center, Call Center sowie weitere exportorientierte Dienstleistungsunternehmen weiter zu stärken.
Die Steuerbegünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Vergütung für die im jeweiligen Veranlagungsjahr erbrachten Dienstleistungen spätestens bis zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung vereinnahmt worden ist.
Besonderheit: Mindestkörperschaftsteuer
Die dargestellten steuerlichen Begünstigungen sind stets auch unter Berücksichtigung der seit 2025 geltenden türkischen Mindestkörperschaftsteuer zu beurteilen, deren Steuersatz derzeit zehn Prozent beträgt.
Trotz einer grundsätzlich bestehenden Körperschaftsteuerbefreiung ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Mindestkörperschaftsteuer Anwendung findet. Die Beurteilung hat anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen.
Umsatzsteuerbefreiung
Neben den ertragsteuerlichen Begünstigungen profitieren international tätige Dienstleistungsunternehmen auch von umsatzsteuerlichen Vorteilen. So werden Dienstleistungen an im Ausland ansässige Unternehmen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als umsatzsteuerfreier Dienstleistungsexport behandelt. Da der wirtschaftliche Nutzen der Leistungen ausschließlich im Ausland eintritt, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich ohne Berechnung türkischer Umsatzsteuer.
Erstattung des Vorsteuerüberhangs
Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht in der Möglichkeit, die auf Eingangsleistungen entfallende Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.
Da die von internationalen Dienstleistungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen umsatzsteuerfrei als Dienstleistungsexporte behandelt werden, fällt auf die Ausgangsleistungen grundsätzlich keine türkische Umsatzsteuer an.
Gleichzeitig enthalten die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit bezogenen Waren und Dienstleistungen regelmäßig türkische Vorsteuer. Diese kann – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Nachweis- und Dokumentationspflichten erfüllt sind – im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens vom Finanzamt zurückgefordert werden. Die Vorsteuererstattung trägt wesentlich zur Sicherung der Liquidität bei und verhindert, dass die auf Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer für international tätige Dienstleistungsunternehmen zu einem Kostenfaktor wird.
Förderung der Lohnsteuer
Neben den steuerlichen Begünstigungen im Bereich der Körperschaft- und Umsatzsteuer profitieren Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer staatlichen Förderung der Lohnsteuer.
Für Arbeitnehmer, die im Rahmen begünstigter Dienstleistungsexporte beschäftigt werden, kann ein erheblicher Teil der auf ihre Vergütung entfallenden Lohnsteuer vom Staat übernommen werden. Durch die jüngsten gesetzlichen Änderungen wurde auch diese Förderung ausgeweitet und stellt einen weiteren finanziellen Anreiz für Unternehmen dar, ihre internationalen Serviceeinheiten in der Türkei anzusiedeln.
Diese Unternehmen können hierdurch ihre Personalkosten nachhaltig reduzieren und gleichzeitig von einem qualifizierten Arbeitskräfteangebot profitieren. Die Förderung ist an verschiedene gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Hierzu zählen insbesondere die Art der erbrachten Dienstleistungen, die Ausrichtung auf ausländische Auftraggeber sowie die Erfüllung der im türkischen Steuerrecht vorgesehenen Nachweis- und Dokumentationspflichten.
Die Höhe der Förderung bemisst sich je Arbeitnehmer nach dem Nettobetrag des im Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Mindestlohns, multipliziert mit dem Steuersatz der ersten Lohnsteuerstufe (derzeit 15 Prozent). Der auf diese Weise ermittelte Betrag stellt den maximal förderfähigen Betrag dar und kann soweit eine entsprechend anrechenbare Lohnsteuer anfällt von der berechneten Lohnsteuer in Abzug gebracht werden.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen
Damit diese Unternehmen die dargestellten steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen können, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nachweis des Auslandsbezugs: Die erbrachten Dienstleistungen müssen eindeutig einem im Ausland ansässigen Auftraggeber zugeordnet werden können.
- Leistungserbringung und Nutzung im Ausland: Die Dienstleistung muss für einen ausländischen Auftraggeber erbracht werden und der wirtschaftliche Nutzen der Leistung muss grundsätzlich im Ausland eintreten.
- Vergütung und Zahlungsfluss: Die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen sollte entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dokumentiert und nachweisbar sein. Darüber hinaus muss der Zahlungseingang für die Rechnungen der im jeweiligen Veranlagungsjahr erbrachten Dienstleistungen spätestens bis zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung erfolgt sein.
- Vertragsgestaltung und Dokumentation: Die Leistungsbeziehungen sollten durch klare und fremdvergleichskonforme vertragliche Regelungen dokumentiert werden. Insbesondere bei konzerninternen Dienstleistungen empfehlen wir, einen den türkischen Verrechnungspreisvorschriften entsprechenden Vertrag abzuschließen, der Art, Umfang, Vergütung sowie die tatsächliche Durchführung der Leistungen eindeutig regelt und dokumentiert.
- Nachweise gegenüber der Finanzverwaltung: Die Inanspruchnahme der Körperschaftsteuerbefreiung, der Umsatzsteuerbefreiung sowie weiterer steuerlicher Begünstigungen sollte im Rahmen der Steuererklärungen ordnungsgemäß dokumentiert und durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Neben den steuerlichen Vorteilen bietet die Türkei auch aus arbeitsrechtlicher Sicht attraktive Rahmenbedingungen für internationale Dienstleistungsunternehmen. Das türkische Arbeitsgesetz regelt zentrale Aspekte wie Arbeitsverträge, Kündigungsschutz, Arbeitszeiten und Arbeitnehmerrechte. Flexible Arbeitsmodelle – einschließlich mobilen Arbeitens und Homeoffice – sind grundsätzlich zulässig, sofern sie vertraglich eindeutig geregelt werden.
Darüber hinaus erlaubt das türkische Arbeitsrecht die Gestaltung flexibler Vergütungsmodelle, die speziell auf die Bedürfnisse der international tätigen Dienstleistungsunternehmen zugeschnitten werden können, beispielsweise leistungsabhängige Bonusmodelle, Anwesenheitsprämien oder sonstige variable Vergütungsbestandteile. Auch Teilzeitbeschäftigung ist rechtlich zulässig und kann individuell vereinbart werden. Dadurch lassen sich saisonale Schwankungen oder projektbezogene Personaleinsätze flexibel gestalten. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung sowie die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften sind hierbei von wesentlicher Bedeutung.
Fazit
Die Türkei entwickelt sich zunehmend zu einem der attraktivsten Standorte für international tätige Dienstleistungsunternehmen. Neben qualifizierten Fachkräften und wettbewerbsfähigen Personalkosten bieten insbesondere die umfangreichen steuerlichen Begünstigungen erhebliche wirtschaftliche Vorteile für international tätige Unternehmen.
Die vollständige Körperschaftsteuerbefreiung, die Umsatzsteuerbefreiung für Dienstleistungsexporte, die Möglichkeit der Erstattung des Vorsteuerüberhangs sowie die staatliche Förderung der Lohnsteuer können – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – zu erheblichen Kostenvorteilen führen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig stärken. Voraussetzung für die erfolgreiche Inanspruchnahme dieser Begünstigungen ist jedoch eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Strukturierung sowie die ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.
Steuerliche Vorteile auf einen Blick:
- 100 Prozent Körperschaftsteuerbefreiung (vorbehaltlich der Regelungen zur Mindestkörperschaftsteuer von 10 Prozent)
- Umsatzsteuerbefreiung
- Erstattung des Vorsteuerüberhangs
- Staatliche Förderung der Lohnsteuer