Steuerrechtliche Änderungen zum 1. Januar 2026 – Übersicht
- Zum Jahresbeginn 2026 sind in zahlreichen Bereichen Änderungen im Steuerrecht in Kraft getreten.
- Dazu zählen Entfernungspauschale, Aktivrente, Forschungszulage, Gemeinnützigkeit, ESt-Tarif.
- Bei der Umsatzsteuer sind wichtig: Gastronomieumsätze, zentrale Zollabwicklung, Umsatzsteuerlager.
- Weitere Punkte sind Stromsteuer, Hinzurechnungsbesteuerung, Steueroasen, das MLI und Sozialbeiträge.
Die Themen im Überblick
- Agrar-Diesel »
- Arbeitnehmer»
- Arbeitslosenversicherung »
- Aufbewahrungspflichten »
- Außergewöhnliche Belastungen/Unterhaltsaufwendungen »
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung »
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten/Steuerbescheiden »
- E-Fahrzeuge »
- Einkommensteuertarif und Solidaritätszuschlag »
- Familienleistungsausgleich »
- Forschungszulage »
- Gemeinnützigkeit »
- Gewerkschaftsbeiträge »
- Hinzurechnungsbesteuerung »
- Investitions-Booster »
- Krankenversicherung »
- Künstlersozialversicherung »
- Lohnsteuer »
- Midi Jobs »
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- Multilaterales Instrument (MLI) »
- Parteispenden »
- Pflegeversicherung »
- Rentenversicherung »
- Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG) »
- Steueroasen »
- Stromsteuer »
- Umsatzsteuer »
Agrar-Diesel
Ab 1. Januar 2026 wird die vollständige Agrardiesel-Rückvergütung von 21,48 Cent pro Liter wieder eingeführt.
Arbeitnehmer
- Die Entfernungspauschale steigt auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer, auch für Familienheimfahrten.
- Die Mobilitätsprämie bleibt dauerhaft bestehen und ist nicht mehr befristet (ursprünglich: Befristung bis 31. Dezember 2025).
- Einführung einer Aktivrente: Ab 1. Januar 2026 können Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro/Monat steuerfrei aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hinzuverdienen. Diese Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Regelung gilt nicht für Selbstständige, Beamte oder Minijobber.
- Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland wird ein Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Monat gesetzlich festgeschrieben. Arbeitnehmer können die tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten bis zu dieser Grenze ansetzen.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 2,6 Prozent.
Aufbewahrungspflichten
Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf zehn Jahre verlängert. Für alle übrigen Steuerpflichtigen gilt weiterhin eine Frist von acht Jahren.
Außergewöhnliche Belastungen/Unterhaltsaufwendungen
Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen steigt von 12.096 Euro auf 12.348 Euro, entsprechend dem Grundfreibetrag.
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung ändern sich für 2026 auf folgende Werte:
- Allgemeine Rentenversicherung: 101.400 Euro (8.450 Euro)
- Knappschaftliche Rentenversicherung: 124.800 Euro (10.400 Euro)
Jahreswert, in Klammern Monatswert
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen den Werten für die allgemeine Rentenversicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung beträgt für 2026 77.400 Euro (6.450 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze für den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich für 2026 auf 69.750 Euro (5.812,50 Euro).
Bekanntgabe von Verwaltungsakten/Steuerbescheiden
- Elektronische Bekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner: Ab 2026 reicht es für eine wirksame elektronische Bekanntgabe aus, wenn ein Steuerbescheid im ELSTER-Benutzerkonto nur eines Ehegatten oder Lebenspartners bereitgestellt wird. Dies gilt, sofern beide eine gemeinsame Anschrift haben, keine Einzelbekanntgabe beantragt wurde und der Finanzbehörde keine ernsthaften Meinungsverschiedenheiten bekannt sind. Ein Widerspruch gegen die elektronische Bekanntgabe ist möglich.
- Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat: Die Bekanntgabe eines Bescheides über die Nichtweiterleitung des Antrages erfolgt nun auch ohne ausdrückliche Zustimmung durch Bereitstellung zum Datenabruf; eine postalische Bekanntgabe ist nur in Härtefällen möglich.
E-Fahrzeuge
- Für rein elektrisch betriebene Dienstwagen, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, wird der Grenzwert für die steuerliche Begünstigung von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
- Für Elektrofahrzeuge des betrieblichen Anlagevermögens, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung möglich. Es können
- 75 Prozent der Kosten im Jahr der Anschaffung,
- 10 Prozent im Jahr nach dem Kauf,
- 5 Prozent im zweiten und dritten Folgejahr,
- 3 Prozent im vierten Folgejahr und
- 2 Prozent im fünften Folgejahr abgezogen werden.
- Sonderabschreibungen sind ausgeschlossen, ein Wechsel des Abschreibungsregimes ist nicht zulässig.
- Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Fahrzeuge, die bis zu diesem Datum erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden, bleiben bis zu zehn Jahre, höchstens jedoch bis Ende 2035, steuerfrei.
Einkommensteuertarif und Solidaritätszuschlag
- Der Grundfreibetrag steigt von 12.096 Euro (bei Zusammenveranlagung 24.192 Euro) auf 12.348 Euro (bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro).
- Anpassung des Verlaufs des linear-progressiven Steuertarifs zum Ausgleich der sog. „kalten Progression“ (Anhebung der Eckwerte des Steuertarifs um 2 Prozent mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. „Reichensteuer“; Grenzsteuersatz von 42 Prozent ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen bzw. bei Zusammenveranlagten ab 139.758 Euro; Reichensteuer (Grenzsteuersatz 45 Prozent) unverändert ab 277.826 Euro bzw. bei Zusammenveranlagten ab 555.652 Euro).
- Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt für Einzelveranlagte auf 20.350,00 Euro (bisher 19.950 Euro) und für Zusammenveranlagte auf 40.700,00 Euro (bisher 39.900 Euro).
Familienleistungsausgleich
- Anhebung des Kindergelds ab Januar 2026 von 255 Euro auf 259 Euro je Kind monatlich.
- Anhebung des Kinderfreibetrags auf414 Euro (ein Elternteil) bzw. 6.828 Euro (Elternpaar). Mit Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt er auf 4.878 Euro (ein Elternteil) bzw. 9.756 Euro (Elternpaar).
- Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.928 Euro.
Forschungszulage
- Der Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage steigt von 10 auf 12 Millionen Euro. Die maximale Forschungszulage beträgt damit 3 Mio. Euro.
- Stundensatz: Für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde angesetzt werden (bisher: 70 Euro).
- Ausweitung der förderfähigen Investitionen auf Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind. Die Kosten werden pauschaliert in Höhe von 20 Prozent der übrigen im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen angesetzt. Ein individueller Ansatz der Kosten ist nicht möglich. Erfasst werden Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, deren Beginn nach dem 31. Dezember 2025 liegt.
- De-minimis-Verordnung: Die Vorschrift wird an die neue EU-De-minimis-Verordnung angepasst: Unternehmen müssen bei jeder Beihilfe die letzten drei Jahre taggenau prüfen und ab 2026 jede Beihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen in ein zentrales Register eintragen. Maßgeblich für den Gewährungszeitpunkt ist künftig der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung.
Gemeinnützigkeit
- E-Sport wird als Sport anerkannt und ist damit gemeinnützig.
- Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt auf 50.000 Euro, ebenso die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen.
- Verzicht auf die Sphärenzuordnung von Einnahmen bei steuerbegünstigten Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro. Es muss keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vorgenommen werden, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
- Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung steigt auf 100.000 Euro (bisher: 45.000 Euro).
- Die Verwendung von Mitteln für Photovoltaikanlagen und andere EEG-Anlagen gilt ab 2026 als steuerlich unschädlich, soweit dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist.
- Die Übungsleiterpausachle steigt auf 3.300 Euro (bisher: 3.000 Euro), die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (bisher: 840 Euro).
Gewerkschaftsbeiträge
Gewerkschaftsbeiträge sind ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro jährlich) sowie dem Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und dem Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften vollständig als Werbungskosten abziehbar. Steuerpflichtige ohne bisherige Erklärungspflicht können den Abzug nur bei Abgabe einer Steuererklärung nutzen.
Hinzurechnungsbesteuerung
- Neue Freigrenzen bei Hinzurechnungsbesteuerung bei gemischten Einkünften und Einkünften mit Kapitalanlagecharakter:
- Absolute Freigrenze: Erhöhung von 80.000 Euro (bisher gesellschafterbezogen) auf 100.000 Euro, künftig gesellschaftsbezogen.
- Relative Freigrenze: Erhöhung von bisher 10 Prozent an passiven Einkünften auf ein Drittel der Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte.
- Die neuen Grenzen gelten für Zwischeneinkünfte aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
- Einführung einer Mindestbeteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter:
- Anwendung nur noch bei Beteiligungen ab 10 Prozent, direkt oder gemeinsam mit nahestehenden Personen. Dadurch reduziert sich der Prüfungsaufwand bei Kleinstbeteiligungen und mittelbaren Beteiligungen.
- Anwendung rückwirkend ab Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen).
Investitions-Booster
Für Investitionen (Anschaffung/Herstellung) in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich, höchstens jedoch bis zum Dreifachen des Prozentsatzes der linearen Abschreibung.
Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz bleibt unverändert bei 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt weiterhin 14,0 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen individuell festgesetzt, er erhöht sich im Schnitt auf 2,9 Prozent (2025: 2,5 Prozent).
Künstlersozialversicherung
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent (bisher: 5,0 Prozent).
Lohnsteuer
- Änderungen bei den Sachbezugswerten:
- Die Sachbezugswerte für Verpflegung erhöhen sich auf 345 Euro monatlich bzw. auf 2,37 Euro für ein Frühstück und 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit einem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.
- Die Sachbezugswerte für Unterkunft erhöhen sich auf 285 Euro/Monat (bei Unbilligkeit alternativer Ansatz mit dem ortsüblichen Mietpreis), der kalendertägliche Wert beträgt ab dem 1. Januar 2026 9,50 Euro; für eine Wohnung wird die ortsübliche Miete angesetzt (bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei Feststellung der ortsüblichen Miete kann die Wohnung mit 5,01 Euro/qm und bei einfacher Ausstattung mit 4,10 Euro/qm angesetzt werden).
- Pauschbeträge bei Sachentnahmen (Eigenverbrauch) – neue Werte, siehe BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2025.
- Arbeitgeber müssen dem Betriebsstätten-Finanzamt künftig nicht mehr schriftlich, sondern durch elektronische Übermittlung anzeigen, wenn der Lohnsteuerabzug unzutreffend ist.
- Betriebsveranstaltungen: Die Pauschalierungsmöglichkeit wird nur gewährt, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern und nicht nur einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern offensteht (Reaktion auf BFH-Rechtsprechung, BFH VI R 5/22 v. 27. März 2024).
Midi Jobs
Der Übergangsbereich geht von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde.
Minijobs
- Die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 603 Euro.
- Die Arbeitgeberversicherung der Rentenversicherung sinkt von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent.
- Ab dem 1. Juli 2026 kann im Rahmen eines Minijobs eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag wieder rückgängig gemacht werden Diese Aufhebung ist nur einmal möglich, wirkt nur für die Zukunft und kann nicht erneut widerrufen werden. Die Aufhebung gilt bei mehreren Minijobs einheitlich.
Multilaterales Instrument (MLI)
- Deutschland hat die Notifikation über den Abschluss der innerstaatlichen Umsetzung des BEPS-MLI bei der OECD erweitert. Damit ist das MLI auf die Staaten Japan und Tschechien grundsätzlich ab 1. Januar 2026 auf Abzugs- und Veranlagungssteuern anwendbar.
- Die bereits ab 1. Januar 2025 geltende Anwendung für Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, Slowakei, Spanien und Ungarn bleibt unverändert bestehen.
- Eine Ausweitung auf weitere Doppelbesteuerungsabkommen (u. a. USA, China, Indien) ist geplant, wird aber voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2027 wirksam.
Parteispenden
Ab dem 1. Januar 2026 erhöhen sich die steuerlich begünstigten Höchstbeträge für Parteispenden; bislang waren maximal 3.300 Euro (Alleinstehende) pro Jahr abziehbar (Kombination aus Steuerermäßigung und Sonderausgabenabzug). Künftig können Alleinstehende bis zu 6.600 Euro und Ehepaare bis zu 13.200 Euro geltend machen.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz bleibt bei 3,60 Prozent, der Zuschlag für Kinderlose bei 0,6 Prozent und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils bei 0,25 Prozent.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent, in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent.
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG)
De-minimis-Verordnung:
Die Vorschrift wird an die neue EU-De-minimis-Verordnung angepasst: Unternehmen müssen bei jeder Beihilfe die letzten drei Jahre taggenau prüfen und ab 2026 jede Beihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen in ein zentrales Register eintragen. Maßgeblich für den Gewährungszeitpunkt ist künftig der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung.
Steueroasen
Die EU-Liste bleibt unverändert und umfasst weiterhin die folgenden 11 Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.
Stromsteuer
- Die Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie für Land- und Forstwirtschaft wird dauerhaft auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro je MWh gesenkt. Die bisherige Befristung bis 31. Dezember 2025 entfällt.
- Anpassung der Definition von hocheffizienten KWK-Anlagen: Nur noch Anlagen mit CO₂-Emissionen unter 270 g/kWh gelten als hocheffizient; die Ausnahme für Biomasse-, Klär- und Deponiegas bleibt bestehen.
- Einführung eines einheitlichen Anlagenbegriffs: Nur Stromerzeugungseinheiten desselben Betreibers am selben Standort gelten als eine Anlage; die bisherige „Anlagenverklammerung“ wird aufgehoben.
- Der Begriff „Stromspeicher“ wird technologieoffen neu definiert: Jede stationäre Anlage zur Zwischenspeicherung am Betriebsort zählt.
- Letztverbraucherfiktion: Der Betreiber des Ladepunkts gilt als Stromentnehmer, nicht der Fahrzeugnutzer. Strom ohne Netznutzung bleibt steuerfrei.
Umsatzsteuer
- Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz auf Speisen wird dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt. Getränke sind weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern.
- Sonderregelung zur Nutzung der zentralen Zollabwicklung (CCI):
Entkopplung des Orts der Gestellung einer Ware vom Ort der Abgabe der Zollanmeldung: Nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerbare Einfuhrumsätze erbringen, schulden für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer und sind nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig:- Umsetzung von Art. 179 UZK in nationales Recht.
- Zollanmeldung auf Antrag: Ausländische Personen dürfen Einfuhrzollanmeldungen für Deutschland bei ihrer eigenen Zollstelle stellen.
- Einfuhrumsatzsteuer-Entstehung:
- Für gestellungspflichtige Waren am Ort der Zollgestellung.
- Für nicht gestellungspflichtige Waren an dem Inlandsort bei Annahme der Anmeldung.
- Festsetzung und Erhebung erfolgt durch das Hauptzollamt im Inland.
- Zollanmeldung als Steuererklärung:
- Wirksam, wenn die Anmeldung übermittelt wurde, vollständig ist und Zahlungsaufschub gewährt.
- Fehlen Voraussetzungen, ist eine separate Steuererklärung erforderlich.
- Elektronische Bekanntgabe des Bescheids oder über Bereitstellung zum Datenabruf.
- Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung:
- Die Steuerbefreiung für Lieferungen in Umsatzsteuerlager entfällt ab 1. Januar 2026 (§ 4 Nr. 4a UStG und Folgeänderungen).
- Übergangsregelung bis 30. Dezember 2029:
- Für vor dem 1. Januar 2026 eingelagerte Waren endet die Steuerbefreiung spätestens am 30. Dezember 2029; bei früherer Entnahme entfällt sie sofort.
- Leistungen an eingelagerten Waren: Lagerungs- und Erhaltungsleistungen sowie Leistungen zur Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs bleiben bis 30. Dezember 2029 steuerfrei; darüberhinausgehende Bearbeitung führt zur Auslagerung und Steuerpflicht.
- Siehe auch: BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025: Umsatzsteuer; Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG
- Anhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG:
Ab 1. Januar 2026 bleibt der Vorsteuer-Durchschnittssatz für bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere gemeinnützige Vereine, kirchliche oder mildtätige Organisationen) bei 7 Prozent, die Umsatzgrenze für dessen Anwendung steigt jedoch von 45.000 Euro auf 50.000 Euro. Ziel ist die Anpassung an die erhöhten Besteuerungsgrenzen zur Entlastung gemeinnütziger Organisationen (siehe oben unter Gemeinnützigkeit). - Durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte: Die Pauschalsätze für die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bleiben im Kalenderjahr 2026 bei 7,8 Prozent.