Veröffentlicht am 27. März 2026
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Steuerstrafrecht „verschärft“ – BGH äußert sich zu zwei Grundfragen

  • BGH entscheidet zu zwei „Klassikern“ des Steuerstrafrechts.
  • Mehrere Taten bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärung.
  • Weitere Wertgrenze für besonders schwere Steuerhinterziehung.
  • Anforderungen an Tax Compliance, Selbstanzeigen und die Strafverteidigung wachsen.
Ulrike Grube
Partnerin
Rechtsanwältin, Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
Das Steuerstrafrecht verfügt im Kern über nur eine zentrale Strafvorschrift (§ 370 AO). Gleichwohl sind deren Voraussetzungen nach wie vor auslegungsbedürftig und mitunter hoch umstritten. Der BGH hat nun in zwei unlängst veröffentlichten Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25 und BGH, Urteil vom 14.10.2025 – 1 StR 445/24) zu grundlegenden Fragestellungen des Steuerstrafrechts Stellung bezogen.

Dies schafft einerseits begrüßenswerte Klarheit; andererseits dürften die Strafbarkeitsrisiken für Steuerpflichtige dadurch nicht gerade gesunken sein.

Die vorgenannten Entscheidungen betreffen

  • die konkurrenzrechtliche Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen (1 StR 387/25) sowie
  • die Schwelle des „großen Ausmaßes“ bei unrichtigen Feststellungserklärungen sowie die Verjährung (1 StR 445/24)

Entscheidung 1 StR 387/25: Selbstständige Taten bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärung

Kernaussage

Der BGH stellt klar: Unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die unrichtige Umsatzsteuer-Jahreserklärung desselben Besteuerungszeitraums sind eigenständige, also prozessuale Taten (vgl. § 264 Abs. 1 StPO). Damit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf, nach der diese Erklärungen regelmäßig als Bewertungseinheit oder als mitbestrafte Vortat der Jahreserklärung behandelt wurden.

Begründung

Der BGH hebt die strafrechtliche Eigenständigkeit der steuerrechtlichen Erklärungsarten hervor: Zur Erläuterung: Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 knüpft, vereinfacht gesprochen, stets an eine unrichtige oder unterlassene Erklärung an. Sowohl die Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung stellen hiernach eigenständige Erklärungen dar. Jede Erklärung begründe zudem ihren eigenen Gefährdungs- bzw. Verkürzungserfolg.

Auswirkungen

Umsatzsteuerhinterziehung kann sowohl flächendeckender als auch härter bestraft werden. Die Mehrzahl von Erklärungen (Voranmeldungen und Jahreserklärung) führt auch zu mehreren Taten. Wo bisher von Gerichten teilweise nur eine einheitliche Tat im Raum stand, können nun mehrere Einzelstrafen verhängt werden. Dadurch steigt zugleich das Risiko einer deutlich höheren Gesamtfreiheitsstrafe. Hinzu treten mitunter längere Verjährungsfristen aufgrund einer Vervielfachung der potenziellen Taten.

Muss bzw. will eine steuerpflichtige Person im Bereich der Umsatzsteuer Korrekturen vornehmen oder eine Selbstanzeige erstatten, ist daher noch genauer zu prüfen, welche der (mitunter zahlreichen!) abgegebenen Erklärungen betroffen ist und damit ein strafrechtliches Risiko darstellt. Gerade die Aufarbeitung der Voranmeldungen mehrerer Jahre stellt für Steuerpflichtige erfahrungsgemäß eine erhebliche Herausforderung dar.

Entscheidung 1 StR 445/24: Die neue Wertgrenze von 140.000 € für den besonders schweren Fall

Kernaussage

Der BGH stellt erstmals ausdrücklich klar, wann bei sog. gesonderter und einheitlicher Feststellung ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre) vorliegen kann. Im konkreten Fall ging es um eine als GbR betriebene ärztliche Gemeinschaftspraxis. Anders als bei natürlichen Personen werden bei Personengesellschaften die Einkünfte zuerst auf Gesellschaftsebene festgestellt (sog. gesonderten und einheitliche Feststellung), bevor die Einzelveranlagung auf Ebene der Gesellschafter erfolgen kann. Steuern können grundsätzlich durch unrichtige oder fehlende Angaben auf beiden Ebenen hinterzogen werden. Der BGH geht nun davon aus, dass eine Hinterziehung „großen Ausmaßes“ (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) vorliegt, wenn Einkünfte in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung (Gesellschaftsebene) um mindestens 140.000 € zu hoch festgestellt wurden.

Begründung

Der BGH nimmt als Referenz für die 140.000 €-Schwelle die für natürliche Personen anerkannte 50.000 €-Schwelle für das „große Ausmaß“ und rechnet diese auf Feststellungsebene hoch:

50.000 € ÷ (42 % pauschaler Höchststeuersatz × 85 % (= 100 % – 15 % Sicherheitsabschlag)) ≈ 140.000 €.

Maßgeblich soll hiernach nicht wie früher sein, wie hoch die konkrete Steuerverkürzung war, die sich später aus dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid (Gesellschafterebene) ergibt. Entscheidend sei vielmehr allein der unrichtige Feststellungsbescheid (Gesellschaftsebene) selbst.

Auswirkungen

Die 140.000 €-Schwelle ist eine harte Grenze – bereits geringfügige Abweichungen können den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung auslösen. Dies stärkt die Bedeutung des Feststellungsverfahrens natürlich enorm und macht unrichtige Feststellungserklärungen zu einem eigenständigen strafrechtlichen Gefahrenmoment.

Der BGH definiert ferner, dass die Tat regelmäßig mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids endet, der Bindungswirkung entfaltet. Für die Praxis bedeutet das häufig eine deutlich später beginnende Verjährung, insbesondere bei mehrjährigen Feststellungsprozessen. Die Verjährungsfrist beträgt dann nicht fünf, sondern 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).

Fazit und Ausblick

So greifbar die vorgenannten Feststellungen des BGH bei der Auslegung des Steuerhinterziehungstatbestands auch sein mögen: Sie erhöhen unweigerlich den Sorgfaltsmaßstab für Justiz, Verwaltung, Steuerpflichtige und Beratung und Verteidigung gleichermaßen. Mit erhöhten Sorgfaltsanforderungen verschiebt sich das Strafbarkeitsrisiko wiederum in Richtung der Steuerpflichtigen. Gerade Unternehmen sollten sich sowohl im Bereich Ertragssteuern als auch beim Thema Umsatzsteuer angemessen sensibilisieren und regulieren.