Veröffentlicht am 15. Oktober 2024
Lesedauer ca. 4 Minuten

Steuertermine 2025

Britta Dierichs
Partnerin
Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin
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Wie in jedem Jahr erhalten Sie mit den Steuerterminen eine Übersicht über die national in Deutschland zu zahlenden Steuern für das gesamte Jahr 2025.

Bitte beachten Sie, dass diese Aufstellung eine stark vereinfachte Darstellung ist und lediglich Informationszwecken dient. Für eine detaillierte Auskunft über die Fristen und deren rechtlichen Auswirkungen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei RÖDL.

Januar

(Für eine optimale Darstellung der Tabellen empfiehlt sich die Nutzung eines Desktop-PC.)

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Januar 13. Januar Lohnsteuer
10. Januar 13. Januar Kirchenlohnsteuer
10. Januar 13. Januar Umsatzsteuer[2]
15. Januar 20. Januar Feuerschutzsteuer
15. Januar 20. Januar Versicherungsteuer
31. Januar[3] Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

Februar

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Februar 13. Februar Lohnsteuer
10. Februar 13. Februar Kirchenlohnsteuer
10. Februar 13. Februar Umsatzsteuer[2]
17. Februar 20. Februar Feuerschutzsteuer
17. Februar 20. Februar Gewerbesteuer
17. Februar 20. Februar Grundsteuer[4]
17. Februar 20. Februar Versicherungsteuer

März

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. März 13. März Einkommensteuer
10. März 13. März Körperschaftsteuer
10. März 13. März Kirchensteuer
10. März 13. März Lohnsteuer
10. März 13. März Kirchenlohnsteuer
10. März 13. März Umsatzsteuer[2]
17. März 20. März Feuerschutzsteuer
17. März 20. März Versicherungsteuer

April

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. April 14. April Lohnsteuer
10. April 14. April Kirchenlohnsteuer
10. April 14. April Umsatzsteuer[2]
15. April 22. April Feuerschutzsteuer
15. April 22. April Versicherungsteuer
30. April[3] Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

Mai

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

12. Mai 15. Mai Lohnsteuer
12. Mai 15. Mai Kirchenlohnsteuer
12. Mai 15. Mai Umsatzsteuer[2]
15. Mai 19. Mai Feuerschutzsteuer
15. Mai 19. Mai Gewerbesteuer
15. Mai 19. Mai Grundsteuer[4]
15. Mai 19. Mai Versicherungsteuer

Juni

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Juni 13. Juni Einkommensteuer
10. Juni 13. Juni Körperschaftsteuer
10. Juni 13. Juni Kirchensteuer
10. Juni 13. Juni Lohnsteuer
10. Juni 13. Juni Kirchenlohnsteuer
10. Juni 13. Juni Umsatzsteuer[2]
16. Juni 19. Juni[5] Feuerschutzsteuer
16. Juni 19. Juni[5] Versicherungsteuer

Juli

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Juli 14. Juli Lohnsteuer
10. Juli 14. Juli Kirchenlohnsteuer
10. Juli 14. Juli Umsatzsteuer[2]
15. Juli 18. Juli Feuerschutzsteuer
15. Juli 18. Juli Versicherungsteuer
31. Juli[3] Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

August

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

11. August 14. August Lohnsteuer
11. August 14. August Kirchenlohnsteuer
11. August 14. August Umsatzsteuer[2]
15. August[6] 18. August Feuerschutzsteuer
15. August[6] 18. August Gewerbesteuer
15. August[6] 18. August Grundsteuer[4]
15. August[6] 18. August Versicherungsteuer

September

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. September 15. September Einkommensteuer
10. September 15. September Körperschaftsteuer
10. September 15. September Kirchensteuer
10. September 15. September Lohnsteuer
10. September 15. September Kirchenlohnsteuer
10. September 15. September Umsatzsteuer[2]
15. September 18. September Feuerschutzsteuer
15. September 18. September Versicherungsteuer

Oktober

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Oktober 13. Oktober Lohnsteuer
10. Oktober 13. Oktober Kirchenlohnsteuer
10. Oktober 13. Oktober Umsatzsteuer[2]
15. Oktober 20. Oktober Feuerschutzsteuer
15. Oktober 20. Oktober Versicherungsteuer
31. Oktober[3] Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

November

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. November 13. November Lohnsteuer
10. November 13. November Kirchenlohnsteuer
10. November 13. November Umsatzsteuer[2]
17. November 20. November Feuerschutzsteuer
17. November 20. November Gewerbesteuer
17. November 20. November Grundsteuer[4]
17. November 20. November Versicherungsteuer

Dezember

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Dezember 15. Dezember Einkommensteuer
10. Dezember 15. Dezember Körperschaftsteuer
10. Dezember 15. Dezember Kirchensteuer
10. Dezember 15. Dezember Lohnsteuer
10. Dezember 15. Dezember Kirchenlohnsteuer
10. Dezember 15. Dezember Umsatzsteuer[2]
15. Dezember 18. Dezember Feuerschutzsteuer
15. Dezember 18. Dezember Versicherungsteuer

Vierteljährliche Zahlungen

(zu Zahlungs-Schonfristen vgl. Monatszahler)

Steuerart

Vorauszahlung am

Einkommensteuer 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
Kirchensteuer 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
Körperschaftsteuer 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
Gewerbesteuer 17. Februar, 15. Mai, 15. August[6], 17. November
Grundsteuer 17. Februar, 15. Mai, 15. August[6], 17. November
Kraftfahrzeugsteuer Zahlung im Voraus für 1 Jahr
Vergnügungsteuer Anmeldung und Zahlung grundsätzlich am 10. jeden Monats. Die Termine sind jedoch örtlich verschieden und müssen bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. Vergnügungsteuer wird nicht in allen Ländern/Kommunen erhoben.

Die Angaben in dieser Übersicht wurden sorgfältig von uns zusammengestellt.  Wir übernehmen jedoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Für eine verbindliche Auskunft über Fristen und deren rechtliche Wirkung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner bei RÖDL.

Hinweise zu den Schonfristen bei den Steuerterminen

Die Schonfrist gilt grundsätzlich nur bei Überweisungen, nicht bei Scheck- und Barzahlungen.

Werden Steuerzahlungen wie zum Beispiel eine Umsatzsteuerzahllast nicht fristgerecht geleistet, kann die Finanzbehörde Säumniszuschläge festsetzen. Entscheidend für eine fristgerechte Zahlung ist das Eintreffen der Steuerzahlung auf dem Konto des Finanzamts. Das heißt, Barzahlungen gelten als sofort geleistet, bei Überweisungen ist die Banklaufzeit für eine fristgerechte Zahlung zu berücksichtigen, bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung 3 Tage nach Eintreffen des Schecks bei der zuständigen Finanzkasse als bewirkt. Bei Scheckzahlungen bitte beachten: Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Die Scheckeinreichung muss also spätestens 3 Tage vor Fälligkeitstermin erfolgen.

Als Erleichterung für den Steuerpflichtigen sieht § 240 Absatz 3 AO bei Banküberweisungen eine Schonfrist für den Steuerpflichtigen von 3 Tagen vor. Auch hier gilt: Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Wird die Zahlung noch innerhalb der Schonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben, werden keine Säumniszuschläge erhoben. Die Schonfrist gilt weder für Scheck- noch für Barzahlungen.

Wichtiger Hinweis: Wer häufig die Schonfrist für seine Zahlungen ausnutzt, wird nicht mehr als pünktlicher Steuerzahler angesehen (siehe auch BFH-Urteil vom 15. Mai 1990, VII R 7/88, BStBl II S. 1007). Das führt zwar nicht zur Festsetzung von Säumniszuschlägen, kann jedoch von erheblichem Nachteil sein, wenn es z.B. um Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen geht, etwa im Fall einer einmaligen kurzen Überschreitung der Schonfrist. Dies sollte nicht unterschätzt werden! Es ist daher dringend zu einer pünktlichen Zahlung ohne Ausnutzung der Schonfrist zu raten.

Keine Probleme ergeben sich, wenn dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt wurde. Die Einzugsermächtigung muss spätestens am Fälligkeitstag vorliegen. Sämtliche Zahlungen gelten dann als pünktlich geleistet, unabhängig vom Zeitpunkt der Abbuchung, also auch wenn das Finanzamt nach dem Fälligkeitstermin, quasi verspätet, abbucht. Säumniszuschläge können nur entstehen, wenn die Abbuchung etwa aufgrund mangelnder Deckung des Kontos nicht erfolgreich ist bzw. wenn der Lastschrift nachträglich widersprochen wird.

Für eine detaillierte und verbindliche Auskunft über die Fristen und deren rechtlichen Auswirkungen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner bei RÖDL.