Veröffentlicht am 12. Dezember 2025
Lesedauer ca. 4 Minuten

Steuertermine 2026

Britta Dierichs
Partnerin
Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin
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Ihr Steuerfahrplan für 2026: Mit unserer Übersicht behalten Sie die wesentlichen Fristen zu den zu zahlenden Steuern in Deutschland jederzeit im Blick.

Diese Aufstellung stellt eine vereinfachte Übersicht dar und dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Gerne beraten wir Sie zu den Fristen und deren rechtlichen Konsequenzen individuell.

Eine PDF-Datei zum Herunterladen mit allen Steuerterminen finden Sie hier »

Januar 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

12. Januar 15. Januar Lohnsteuer
12. Januar 15. Januar Kirchenlohnsteuer
12. Januar 15. Januar Umsatzsteuer[2]
15. Januar 19. Januar Feuerschutzsteuer
15. Januar 19. Januar Versicherungsteuer
31. Januar[3] Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

Februar 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Februar 13. Februar Lohnsteuer
10. Februar 13. Februar Kirchenlohnsteuer
10. Februar 13. Februar Umsatzsteuer[2]
16. Februar 19. Februar Feuerschutzsteuer
16. Februar 19. Februar Gewerbesteuer
16. Februar 19. Februar Grundsteuer[4]
16. Februar 19. Februar Versicherungsteuer

März 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. März 13. März Einkommensteuer
10. März 13. März Körperschaftsteuer
10. März 13. März Kirchensteuer
10. März 13. März Lohnsteuer
10. März 13. März Kirchenlohnsteuer
10. März 13. März Umsatzsteuer[2]
16. März 19. März Feuerschutzsteuer
16. März 19. März Versicherungsteuer

April 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. April 13. April Lohnsteuer
10. April 13. April Kirchenlohnsteuer
10. April 13. April Umsatzsteuer[2]
15. April 20. April Feuerschutzsteuer
15. April 20. April Versicherungsteuer
30. April[3] Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

Mai 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

11. Mai 15. Mai Lohnsteuer
11. Mai 15. Mai Kirchenlohnsteuer
11. Mai 15. Mai Umsatzsteuer[2]
15. Mai 18. Mai Feuerschutzsteuer
15. Mai 18. Mai Gewerbesteuer
15. Mai 18. Mai Grundsteuer[4]
15. Mai 18. Mai Versicherungsteuer

Juni 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Juni 15. Juni Einkommensteuer
10. Juni 15. Juni Körperschaftsteuer
10. Juni 15. Juni Kirchensteuer
10. Juni 15. Juni Lohnsteuer
10. Juni 15. Juni Kirchenlohnsteuer
10. Juni 15. Juni Umsatzsteuer[2]
15. Juni 18. Juni Feuerschutzsteuer
15. Juni 18. Juni Versicherungsteuer

Juli 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Juli 13. Juli Lohnsteuer
10. Juli 13. Juli Kirchenlohnsteuer
10. Juli 13. Juli Umsatzsteuer[2]
15. Juli 20. Juli Feuerschutzsteuer
15. Juli 20. Juli Versicherungsteuer
31. Juli[3] Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

August 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. August 13. August Lohnsteuer
10. August 13. August Kirchenlohnsteuer
10. August 13. August Umsatzsteuer[2]
17. August 20. August Feuerschutzsteuer
17. August 20. August Gewerbesteuer
17. August 20. August Grundsteuer[4]
17. August 20. August Versicherungsteuer

September 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. September 14. September Einkommensteuer
10. September 14. September Körperschaftsteuer
10. September 14. September Kirchensteuer
10. September 14. September Lohnsteuer
10. September 14. September Kirchenlohnsteuer
10. September 14. September Umsatzsteuer[2]
15. September 18. September Feuerschutzsteuer
15. September 18. September Versicherungsteuer

Oktober 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

12. Oktober 15. Oktober Lohnsteuer
12. Oktober 15. Oktober Kirchenlohnsteuer
12. Oktober 15. Oktober Umsatzsteuer[2]
15. Oktober 19. Oktober Feuerschutzsteuer
15. Oktober 19. Oktober Versicherungsteuer
31. Oktober[3] Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

November 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. November 13. November Lohnsteuer
10. November 13. November Kirchenlohnsteuer
10. November 13. November Umsatzsteuer[2]
16. November 19. November Feuerschutzsteuer
16. November 19. November Gewerbesteuer
16. November 19. November Grundsteuer[4]
16. November 19. November Versicherungsteuer

Dezember 2026

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

10. Dezember 14. Dezember Einkommensteuer
10. Dezember 14. Dezember Körperschaftsteuer
10. Dezember 14. Dezember Kirchensteuer
10. Dezember 14. Dezember Lohnsteuer
10. Dezember 14. Dezember Kirchenlohnsteuer
10. Dezember 15. Dezember Umsatzsteuer[2]
15. Dezember 18. Dezember Feuerschutzsteuer
15. Dezember 18. Dezember Versicherungsteuer

Vierteljährliche Zahlungen

(zu Zahlungs-Schonfristen vgl. Monatszahler)

Steuerart

Vorauszahlung am

Einkommensteuer 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
Kirchensteuer 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
Körperschaftsteuer 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
Gewerbesteuer 16. Februar, 15. Mai, 17. August, 16. November
Grundsteuer 16. Februar, 15. Mai, 17. August, 16. November
Kraftfahrzeugsteuer Zahlung im Voraus für 1 Jahr
Vergnügungsteuer Anmeldung und Zahlung grundsätzlich am 10. jeden Monats. Die Termine sind jedoch örtlich verschieden und müssen bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. Vergnügungsteuer wird nicht in allen Ländern/Kommunen erhoben.

Die Angaben in dieser Übersicht wurden sorgfältig von uns zusammengestellt.  Wir übernehmen jedoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Für eine verbindliche Auskunft über Fristen und deren rechtliche Wirkung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner bei Rödl.

Hinweise zu den Schonfristen bei den Steuerterminen

Die Schonfrist gilt grundsätzlich nur bei Überweisungen, nicht bei Scheck- und Barzahlungen.

Werden Steuerzahlungen wie zum Beispiel eine Umsatzsteuerzahllast nicht fristgerecht geleistet, kann die Finanzbehörde Säumniszuschläge festsetzen. Entscheidend für eine fristgerechte Zahlung ist das Eintreffen der Steuerzahlung auf dem Konto des Finanzamts. Das heißt, Barzahlungen gelten als sofort geleistet, bei Überweisungen ist die Banklaufzeit für eine fristgerechte Zahlung zu berücksichtigen, bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung 3 Tage nach Eintreffen des Schecks bei der zuständigen Finanzkasse als bewirkt. Bei Scheckzahlungen bitte beachten: Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Die Scheckeinreichung muss also spätestens 3 Tage vor Fälligkeitstermin erfolgen.

Als Erleichterung für den Steuerpflichtigen sieht § 240 Absatz 3 AO bei Banküberweisungen eine Schonfrist für den Steuerpflichtigen von 3 Tagen vor. Auch hier gilt: Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Wird die Zahlung noch innerhalb der Schonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben, werden keine Säumniszuschläge erhoben. Die Schonfrist gilt weder für Scheck- noch für Barzahlungen.

Wichtiger Hinweis: Wer häufig die Schonfrist für seine Zahlungen ausnutzt, wird nicht mehr als pünktlicher Steuerzahler angesehen (siehe auch BFH-Urteil vom 15. Mai 1990, VII R 7/88, BStBl II S. 1007). Das führt zwar nicht zur Festsetzung von Säumniszuschlägen, kann jedoch von erheblichem Nachteil sein, wenn es z.B. um Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen geht, etwa im Fall einer einmaligen kurzen Überschreitung der Schonfrist. Dies sollte nicht unterschätzt werden! Es ist daher dringend zu einer pünktlichen Zahlung ohne Ausnutzung der Schonfrist zu raten.

Keine Probleme ergeben sich, wenn dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt wurde. Die Einzugsermächtigung muss spätestens am Fälligkeitstag vorliegen. Sämtliche Zahlungen gelten dann als pünktlich geleistet, unabhängig vom Zeitpunkt der Abbuchung, also auch wenn das Finanzamt nach dem Fälligkeitstermin, quasi verspätet, abbucht. Säumniszuschläge können nur entstehen, wenn die Abbuchung etwa aufgrund mangelnder Deckung des Kontos nicht erfolgreich ist bzw. wenn der Lastschrift nachträglich widersprochen wird.

Für eine detaillierte und verbindliche Auskunft über die Fristen und deren rechtlichen Auswirkungen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner bei Rödl.


[1] Die Schonfrist gilt grundsätzlich nur bei Überweisungen, nicht bei Scheck- und Barzahlungen.

[2] Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich

[3] Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

[4] Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde.