Veröffentlicht am 17. Februar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Stiftungsregister startet erst 2028 – mehr Zeit, aber kein Grund zur Ruhe

  • Neues Stiftungsregister ab 2028: mehr Transparenz, weniger Diskretion.
  • Satzungen und Organangaben werden öffentlich zugänglich.
  • Familienstiftungen stehen vor neuem Anpassungsdruck.
  • Wer jetzt handelt, behält die Kontrolle über sensible Daten.
Lisa Goertzen
Senior Associate
Rechtsanwältin
Thomas Lang, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar
Das ursprünglich für den 1. Januar 2026 geplante zentrale, elektronische Stiftungsregister wird nun erst zum 1. Januar 2028 eingeführt. Damit endet die bisherige Praxis der verstreuten Landesregister und Verzeichnisse. Ziel des neuen Registers ist es, die Rechtsverhältnisse von Stiftungen einheitlich, digital und transparent darzustellen. Für viele Stiftungen, insbesondere Familien- oder Unternehmensstiftungen, bedeutet dies jedoch: erhebliche Eingriffe in ihre Vertraulichkeit und akuter Handlungsbedarf.

Einheitlich, digital – und für alle einsehbar

Das neue Register wird vom Bundesamt für Justiz geführt und basiert auf den Regelungen der §§ 82b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB n.F.) sowie dem Stiftungsregistergesetz (StiftRG). Dieses entfaltet eine negative Publizitätswirkung (§ 82d BGB n.F.): Wer auf die Registerangaben vertraut, darf davon ausgehen, dass das, was nicht eingetragen ist, Dritten gegenüber nicht gilt.
Im Register werden künftig alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit einer Reihe von Informationen zentral erfasst, darunter:

  • Name, Sitz und Anerkennungsdatum der Stiftung
  • Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Vorstandsmitglieder
  • Vertretungsbefugnisse und satzungsmäßige Einschränkungen
  • Satzungsänderungen, Fusionen oder Auflösungen

Zu beachten: Sowohl die Eintragungen als auch die eingereichten Dokumente sind ohne Zugangsvoraussetzungen öffentlich abrufbar. Anders als beim Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz ist kein berechtigtes Interesse erforderlich. Jeder kann sich die Unterlagen online herunterladen.

Risiko: Transparenz ohne Filter

Was auf den ersten Blick wie ein Fortschritt im Sinne von Rechtsklarheit erscheint, birgt für viele Stiftungen erhebliche Risiken. In vielen Satzungen – gerade bei Familienstiftungen – finden sich personenbezogene Angaben, Nachfolgeklauseln oder konkrete Vermögensregelungen. Diese Inhalte waren bisher nur Aufsichtsbehörden oder einem engen Personenkreis zugänglich. Künftig könnten sie für jedermann einsehbar sein, einschließlich der Namen und Wohnorte der Organmitglieder. Das kann nicht nur zu Eingriffen in die Privatsphäre führen, sondern auch Haftungsrisiken bergen.

Schutzmaßnahmen: Was können Stiftungen tun?

Die gute Nachricht: Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, die Einsichtnahme in bestimmte Dokumente zu beschränken oder auszuschließen, wenn ein berechtigtes Interesse der Stiftung oder Dritter vorliegt (§ 15 Satz 2 StiftRG).
Ein entsprechender Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, idealerweise zeitgleich mit der Einreichung der Unterlagen. Typische Fälle, in denen ein Schutzinteresse vorliegen kann, sind z. B.:

  • personenbezogene Daten von Destinatären oder Angehörigen
  • Regelungen zur Vermögensverwaltung
  • Geldbeträge im Allgemeinen
  • Angaben über Unternehmensbeteiligungen oder Grundbesitz

Eine bloße Berufung auf „allgemeine Vertraulichkeit“ wird allerdings nicht ausreichen – der Antrag muss konkret begründet sein. Auch eine Teilschwärzung von Dokumenten ist zulässig und sollte im Zweifel in Erwägung gezogen werden.

Empfehlung für bestehende und künftige Stiftungen

Für Bestandsstiftungen empfiehlt sich, die Satzung und interne Dokumente, wie Anlagerichtlinien daraufhin zu prüfen, ob sie sensible Angaben enthalten. Soweit möglich, können bestimmte Passagen durch Satzungsänderungen „neutralisiert“ werden – etwa durch allgemeinere Formulierungen statt konkreter Namen („meine Kinder“, „der im Stiftungsgeschäft benannte Personenkreis“, „Anlage zum Stiftungsgeschäft“).

Bei Neugründungen sollte die künftige Transparenzpflicht von Beginn an in der Gestaltung berücksichtigt werden, beispielsweise durch reduzierte personenbezogene Angaben und abstrakte Begrifflichkeiten.

Fazit

Das neue Stiftungsregister schafft digitale Einheitlichkeit, bringt aber auch neue Herausforderungen mit sich. Besonders Familienstiftungen, deren Strukturen traditionell auf Diskretion ausgerichtet sind, müssen ihre Kommunikations- und Dokumentationsstrategien anpassen.

Satzungsänderungen, die vor dem Start des Stiftungsregisters im Jahr 2028 wirksam werden, müssen noch nicht im Register angemeldet werden. Ihre Wirksamkeit tritt jedoch erst mit der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde ein. Der Weg bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung kann erfahrungsgemäß zwischen sechs und zwölf Monaten dauern. Da Satzungsänderungen außerdem zunächst in den Stiftungsgremien beschlossen und häufig im Vorfeld mit den Stiftungsbehörden sowie ggf. mit dem Finanzamt abgestimmt werden müssen, empfiehlt es sich, mit der Vorbereitung frühzeitig zu beginnen.

Wer jetzt handelt, behält die Kontrolle darüber, welche Informationen öffentlich werden und welche geschützt bleiben.